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BSG 12.09.2011 - B 14 AS 25/11 B
BSG 12.09.2011 - B 14 AS 25/11 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung gem § 193 im Abs 1 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch zwischenzeitliche Klagerücknahme während des Beschwerdeverfahrens - Unzulässigkeit des Antrags auf Entscheidung auch über die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens
Normen
§ 193 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 SGG, § 161 VwGO
Vorinstanz
vorgehend SG Koblenz, 17. Juni 2009, Az: S 2 AS 1032/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 24. August 2010, Az: L 3 AS 397/09, Urteil
Leitsatz
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Erledigt sich im Laufe eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsstreit in der Hauptsache, so hat das BSG nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Tenor
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Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
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Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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Wird ein Verfahren anders als durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24.8.2010 - L 3 AS 397/09 - in einem Rechtsstreit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch die Zurücknahme der Klage im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt und der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen (vgl zur Zulässigkeit einer Klagerücknahme im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: BSG vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr 5).
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Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits können zu berücksichtigen sein (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4; BSG vom 7.9.1998 - B 2 U 10/98 R - SozR 3-1500 § 193 Nr 10; BSG vom 24.5.1991 - 7 RAr 2/91 - SozR 3-1500 § 193 Nr 2; zuletzt BSG vom 1.4.2010 - B 13 R 233/09 B - Juris RdNr 8).
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Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlichen Klagerücknahme des Klägers erfolglos war und keine Gründe zu erkennen sind, um dem Beklagten zB aufgrund des Veranlassungsprinzips (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 37) die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
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Die Aufwendungen des beklagten Jobcenters sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG).
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Soweit der Kläger beantragt hat, dem Beklagten die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ist der Antrag unzulässig.
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Zwar ist der Rechtsstreit - beschränkt auf die Frage der Kostenerstattung - nur noch vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig, daraus alleine folgt jedoch ausgehend von einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kompetenz zu einer Kostenentscheidung über alle Instanzen hinweg, selbst wenn - vordergründig - Gesichtspunkte der Prozessökonomie dafür sprechen sollten (vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358).
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Eine Nichtzulassungsbeschwerde hemmt zwar die Rechtskraft des Urteils des LSG (§ 160a Abs 3 SGG), führt aber grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur zu der Überprüfung, ob einer der drei in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 160a SGG). Sie hat folglich nur einen begrenzten Devolutiveffekt hinsichtlich der (Neben-)Entscheidung des LSG über die Zulassung der Revision (ähnlich differenzierend: Bundesverwaltungsgericht vom 18.9.1969 - VIII B 200.67 - BVerwGE 34, 40).
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Eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Kosten auch des Klage- und des Berufungsverfahrens könnte mittelbar zu einer Überprüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache nach den oben dargestellten Kriterien führen und damit zu einer Erörterung von Fragen, deren Behandlung dem Revisionsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht eröffnet ist. Denn dadurch würden dem BSG im Rahmen einer Kostenentscheidung mehr Kompetenzen eingeräumt werden als in dem eigentlichen Zwischenverfahren "Nichtzulassungsbeschwerde". Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung des BSG über die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens spricht auch, dass nach § 144 Abs 4 SGG ein Rechtsmittel alleine wegen der Kosten ausgeschlossen ist.
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Aufgrund der vom SGG abweichenden gesetzlichen Vorgaben zur Kostenentscheidung in § 161 Verwaltungsgerichtsordnung folgt aus der gegenteiligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten nichts anderes (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 9.2.1999 - 11 ZE 98.3358; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 24.4.1997 - 6 S 661/97; ebenso aber ohne Begründung: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941).
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