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BSG 06.10.2010 - B 12 R 21/09 R
BSG 06.10.2010 - B 12 R 21/09 R
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 19. Januar 2007, Az: S 11 R 240/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2009, Az: L 14 R 59/07, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 aufgehoben, soweit sie die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16. September 2004 im Versicherungskonto der Klägerin betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
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Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 wird auch aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.
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Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
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Der Ehemann der Klägerin ist seit August 1998 bei der beigeladenen Pflegekasse (Beigeladene zu 2.) versichert. Zuvor war er bei dem beigeladenen Versicherungsunternehmen (Beigeladene zu 1.) privat pflegeversichert. Die Beigeladene zu 1. gewährte ihm als erheblich Pflegebedürftigem für die Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 Leistungen nach Pflegestufe I. Die Beigeladene zu 2. bewilligte ihm ab dem 3.8.1998 ebenfalls Leistungen nach Pflegestufe I, und zwar zunächst Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen lagen sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe ua vom 5.1.1999, 19.4.1999, 10.11.2000, 5.3.2001 und von Februar 2005 zugrunde. Im Oktober 2002 gewährte die Beigeladene zu 2. dem Ehemann der Klägerin zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. In der Zeit vom 15.9.2002 bis zum 15.9.2004 war dieser stationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Die Beigeladene zu 2. leistete hierfür einen Zuschuss zu den Heimkosten. In den streitigen Zeiträumen hat die Klägerin, die seit Februar 2002 daneben nicht mehr anderweitig erwerbstätig ist, ihren Ehemann im eigenen Haushalt gepflegt. Während des bis zum 15.9.2004 dauernden stationären Aufenthalts hatte die Klägerin an der unmittelbaren Pflege ihres Ehemannes keinen Anteil.
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Im September 2004 stellte die Klägerin bei dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung und machte hierbei ua die Zeit ihrer Pflegetätigkeit von 1995 bis 2000 als Pflichtbeitragszeit geltend. Mit Bescheid vom 11.4.2005 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Feststellung der Zeit vom 1.11.1995 bis zum 31.7.1998 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege lehnte sie ab, weil die nebenher ausgeübte Beschäftigung in ihrem zeitlichen Umfang wegen der Pflege nicht eingeschränkt gewesen sei. Die Zeit vom 3.8.1998 bis zum 31.3.2005 erkannte sie ebenfalls nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege an, weil die Pflege unter 14 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Pflegezeit betrage mehr als 14 Stunden wöchentlich, weil ihr Ehemann eine Rundum-Betreuung benötige und immer beaufsichtigt werden müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 zurück. Die Klägerin unterliege der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit Februar 2002 nicht, weil der Umfang ihrer Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Beigeladenen zu 2. unter 14 Stunden in der Woche liege.
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Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab 16.6.1995 begehrt sowie - unter Abänderung der genannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit seit dem 16.6.1995 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege in ihrem Versicherungskonto vorzumerken. Mit Urteil vom 19.1.2007 hat das SG der Feststellungs- und Verpflichtungsklage für die Zeit ab 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei seit dem 16.9.2004 in den genannten Zeiträumen wegen der Pflege ihres Ehemannes gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Entgegen der von der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung seien im Rahmen der Regelungen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI und des § 19 Satz 2 SGB XI nicht nur die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen zugrunde zu legen, sondern auch die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI aufgewandte Zeit. Über den die Pflegebedürftigkeit begründenden Hilfebedarf hinaus seien also für die Ermittlung des Pflegeaufwandes auch die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung und mithin der zeitliche Aufwand der Pflegeleistungen, die nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert würden, zu berücksichtigen. Der Pflegeaufwand iS von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, § 19 Satz 2 SGB XI könne damit sehr viel weiter gehen als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebliche Bedarf. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des über den Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinausgehenden Hilfebedarfs sei die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Feststellung der Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit habe einrechnen wollen, die aufgrund von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung iS von § 14 Abs 4 SGB XI anfalle und für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich sei, sondern auch die Zeit, die für die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI benötigt werde. Dieser hinsichtlich der Regelung in § 19 Satz 2 SGB XI geäußerte Wille des Gesetzgebers sei gleichermaßen im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigen. Zu beachten sei auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zweck, der mit der Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen verfolgt worden sei. Es habe die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden sollen. Außerdem habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass die vom Gesetzgeber als vorrangig erachtete häusliche Pflege meistens nicht im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern im häuslichen Umfeld von Angehörigen und Nachbarn geleistet werde und häufig mit dem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit und eine hieran anknüpfende eigene Alterssicherung verbunden sei. Anders als § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sei § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine Einschränkung auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu entnehmen. Dieses zugrunde gelegt, habe die Klägerin ihren Ehemann in den streitigen Zeiträumen wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Das ergebe sich zur richterlichen Überzeugung ua daraus, dass dem Ehemann der Klägerin im Oktober 2002 zusätzliche Betreuungsleistungen wegen eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gewährt worden seien, aus den Berichten der von diesem besuchten Werkstatt für Behinderte vom 22.5.2001 und 12.7.2002 und der Einrichtung der Behindertenhilfe für die Zeit vom 14.9.2002 bis zum 28.11.2003 sowie aus Zeugenaussagen und den Einlassungen der Klägerin. Ausgehend von dem für die Zuordnung zur Pflegestufe I geltenden Erfordernis, dass der für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss, hat das SG die von der Klägerin hierfür aufgewandte Zeit ohne weitere Begründung mit 90 Minuten täglich bzw 10,5 Stunden wöchentlich angenommen. Mit Urteil vom 27.2.2009 hat das LSG die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. unter Verweisung auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Zutreffend habe das SG festgestellt, dass die Klägerin seit dem 16.9.2004 mit den genannten Unterbrechungen wegen der Pflege ihres Ehemannes rentenversicherungspflichtig sei und deshalb entsprechende Pflichtbeitragszeiten vorzumerken waren. Bei der Feststellung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendigen Mindeststundenzahl sei auch der Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 SGB XI zu berücksichtigen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebeitragszeiten im Falle der Klägerin lägen vor.
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Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Ergänzende Pflege und Betreuung seien bei der Ermittlung der Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung ermögliche keine eindeutige Interpretation. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung und den einschlägigen Vorschriften solle jedoch eine Kongruenz zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und solchen an die pflegende Person bestehen. Andernfalls habe die Pflegekasse für Pflegeleistungen einzustehen, die von der sozialen Pflegeversicherung nicht erfasst würden. Gegen die vom LSG geforderte Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung spreche auch, dass in einem solchen Fall lediglich aufgrund von subjektiven Angaben der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen, unabhängig von objektivierenden Maßstäben und der Möglichkeit der Überprüfung, entschieden werden müsste. Bei dieser Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI werde die von dieser Vorschrift geforderte Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich jedoch der von der Beklagten vertretenen Auffassung an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist teilweise in der Sache, teilweise im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet. Die Revision hat in der Sache Erfolg, soweit das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, also soweit dieses die Vormerkung von Zeiten der Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. In diesem Umfang waren die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und war die Klage abzuweisen (dazu 2.). Im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet ist die Revision, soweit das Berufungsgericht die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Pflege ab 16.9.2004 durch das SG bestätigt hat. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass die für die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen geforderte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung erreicht werden kann, sondern auch (zusätzlich) mit Zeitaufwand für weitergehende bzw andere Pflegeleistungen im Ablauf des täglichen Lebens, und hat (bei dessen Berücksichtigung) das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Indessen kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin damit in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 wegen der Pflege ihres Ehemannes der Rentenversicherungspflicht nicht unterlag oder gleichwohl eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin begründet war (dazu 1.).
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1. Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit ab 16.9.2004 bis heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003 - B 12 P 2/02 R - SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 6). Nach deren Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166 und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.
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Das LSG ist zunächst - auf der Grundlage seiner Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson, den Verhältnissen ihres pflegebedürftigen Ehemannes und den Umständen der Pflegetätigkeit sowie unter Berücksichtigung der Leistungsgewährung durch die Beigeladene zu 2. nach bindender Zuordnung des Ehemannes zur Pflegestufe I - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in den streitigen Zeiträumen ab 16.9.2004 mit ihrem Ehemann einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als geringfügig (vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI), und dass sie außerdem in den hier streitigen Zeiträumen neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig) weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Unzutreffend hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI vorausgesetzte (Mindest)Pflegezeit nicht nur mit Hilfeleistungen bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung "ausgefüllt" werden kann, sondern auch mit Zeitaufwand für ergänzende Pflege und Betreuung, und hieraus den Schluss gezogen, dass die Mindeststundenzahl von wenigstens 14 Stunden wöchentlich (bei dessen Berücksichtigung) erreicht ist.
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Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff). Das unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik gefundene Auslegungsergebnis hat der Senat auch im Hinblick auf teleologische Erwägungen als geboten erachtet. So sei der mit der sozialen Sicherung von Pflegepersonen verfolgte Zweck, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung, keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung, begrenzt. Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22). Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23). Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Ob die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Senat für zutreffend gehaltenen engen Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI in der Zeit seit dem 16.9.2004 mit Ausnahme der Zeiten vom 18.9. bis zum 27.9.2005, vom 16.2. bis zum 25.2.2006, vom 15.6. bis zum 18.6.2006 und vom 6.10. bis zum 16.10.2006 der Rentenversicherungspflicht unterliegt, kann noch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu insbesondere noch positiv festzustellen haben, ob die Klägerin die geforderte (Mindest)Pflegezeit nur mit dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht hat und erreicht. Anlass für eine (nochmalige) Befassung besteht hier schon deshalb, weil sich das SG für seine Beurteilung der Pflegbedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin und deren zeitliche Beanspruchung durch Pflegeleistungen, soweit es hierfür Gutachten des MDK und andere Unterlagen (etwa Sozial- und Verlaufsberichte) herangezogen hat, ausschließlich auf solche aus der Zeit vor dem 16.9.2004 gestützt hat. Hierauf hat das LSG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und sich der Würdigung des SG nach eigener Prüfung angeschlossen. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls weitere (neuere) Gutachten des MDK und Unterlagen beiziehen oder selbst Gutachten einholen, solche auf ihre Schlüssigkeit prüfen und sich zu dem Zeitaufwand der Klägerin für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ab 16.9.2004 - gegebenenfalls unter Verwendung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin - eine Überzeugung bilden müssen.
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2. Die Revision der Beklagten hat in der Sache Erfolg, soweit sie die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege ab 16.9.2004 im Versicherungskonto der Klägerin betrifft. Insoweit hat das SG die Beklagte zu Unrecht unter Abänderung ihrer Bescheide zur Vormerkung verpflichtet, das LSG unzutreffend die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage war bereits unzulässig. Denn die Beklagte hatte mit ihrem Bescheid vom 11.4.2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 4.11.2005 für die Zeit nach dem 31.12.1998 - und damit auch für die hier streitige Zeit ab 16.9.2004 - (noch) nicht über eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege entschieden. Das ergibt eine Auslegung der Bescheide. Sie hatte lediglich die ihr - im Hinblick auf § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI - nur mögliche Feststellung von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI abgelehnt.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
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