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BSG 22.06.2010 - B 5 RS 94/09 B
BSG 22.06.2010 - B 5 RS 94/09 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Anforderungen an Beschwerdebegründung - bereits entschiedene Rechtsfrage
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 28. Oktober 2008, Az: S 38 R 348/08
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 3. November 2009, Az: L 4 R 584/08, Urteil
Gründe
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Mit Urteil vom 3.11.2009 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1.9.1976 bis 2.5.1979 und vom 10.11.1980 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Entgelte verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die Beschwerde nicht formgerecht begründet ist.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger misst den Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei,
1.
"ob die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1 AAÜG davon abhängig gemacht werden kann, ob ein volkseigener Produktionsbetrieb dem sog. fordistischen Produktionsmodell entsprochen hat, dass gerade nicht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der sozialistischen Planwirtschaft geprägt hat",
2.
"ob aufgrund der Nichteinbeziehung der Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz, die zu Bundesrecht gewordenen Vorschriften der Versorgungsordnung vom 24.05.1951 verletzt sind, wenn die Beschäftigung in einem Projektierungsbetrieb vorgelegen hat".
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Er hat es allerdings versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der aufgezeigten Fragen ausreichend darzutun.
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich bisher keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN).
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Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung weist hinsichtlich der Frage zu 1. selbst auf das Urteil des BSG vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 6) hin, in dem das Gericht nach Auslegung verschiedener Vorschriften - insbesondere §§ 1, 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl 844), § 1 Abs 1 und Abs 2 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24.5.1951 (GBl 487), § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.9.1950 (GBl 1043), § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.3.1973 (GBl I 129), § 41 Abs 1 1. Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (GBl I 355) - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass unter den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech und damit in den Geltungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neben den volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie fallen, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet ist. Ferner hat das BSG in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es für das Sprachverständnis der VO-AVItech und der 2. DB grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 ankomme, der sich aus den Texten der einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließe. Das BSG hat damit nach dem vom Kläger genannten Urteil vom 9.4.2002 (aaO) bereits entschieden, dass im Bereich der Industrie nur der volkseigene Produktionsbetrieb im Sinne des fordistischen Produktionsmodells unter § 1 AAÜG fällt und sich dieses Ergebnis aus den Texten der einschlägigen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe herleitet. Warum angesichts dieser Aussagen dem Urteil des BSG keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass es nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ankommt, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.
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Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zu 1. bestehe, hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Zwar führt der Kläger aus, Prof. Dr. Roesler, den das BSG in dem genannten Urteil zitiert habe, verwahre sich im Schreiben vom 22.11.2006 gegen die Annahme, dass allein die Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell als Charakteristikum für einen volkseigenen Produktionsbetrieb herangezogen werde, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe. Mit diesem Vorbringen ist aber kein neuer erheblicher Gesichtspunkt aufgezeigt, der die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlösse. Prof. Dr. Roesler stellt nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung für sein Begriffsverständnis des volkseigenen Produktionsbetriebes auf Veränderungen in der Industriepolitik ab. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es jedoch für die Auslegung des Begriffs des volkseigenen Produktionsbetriebes auf die zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech an, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben. Dass diese bzw die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, hat die Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage zu 2. versteht der Senat dahin, dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob die Nichteinbeziehung von Projektierungsbetrieben in den Geltungsbereich des AAÜG mit den Bestimmungen des § 1 VO-AVItech iVm § 1 der 2. DB vereinbar sei.
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Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger weist vielmehr selbst darauf hin, dass das BSG im Urteil vom 7.9.2006 (B 4 RA 39/05 R) entschieden habe, dass Projektierungsbetriebe nicht die betriebliche Voraussetzung der AVItech erfüllten. Damit ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers höchstrichterlich bereits entschieden, dass § 1 VO-AVItech iVm § 1 der 2. DB Projektierungsbetriebe nicht erfasst. Dass dieser Rechtsprechung widersprochen worden ist, hat der Kläger nicht dargetan.
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Mit seinem gesamten Vorbringen macht er letztlich im Wesentlichen geltend, dass das BSG den Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 verkenne und auf Grund dessen den Geltungsbereich des AAÜG zu Unrecht auf industrielle volkseigene Produktionsbetriebe iS des fordistischen Produktionsmodells beschränke und Projektierungsbetriebe in diesen nicht einbeziehe. Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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