Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BSG 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R
BSG 05.03.2010 - B 12 R 8/09 R - (Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Statusfeststellung nach § 7a SGB 4 - Regelstreitwert)
Normen
§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 7a SGB 4
Vorinstanz
vorgehend SG Reutlingen, 25. Juli 2005, Az: S 4 R 1502/03
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. März 2009, Az: L 11 R 3849/05
Tenor
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten