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BVerfG 23.07.2024 - 2 BvR 557/19
BVerfG 23.07.2024 - 2 BvR 557/19 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs in Umsetzung des "Achmea"-Urteils des EuGH - mangelnde Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach entscheidungserheblicher Änderung der Rechtslage - zudem mangelnde Darlegung einer Verletzung von Grundrechten mit Blick auf fachgerichtliche Orientierung an jenem EuGH-Urteil
Normen
GII210003, Art 23 Abs 1 S 1 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO, Art 2 Abs 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 4 Abs 1 S 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 4 Buchst b EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 4 Buchst a EUInvSchutzEndÜbk, Art 6 Abs 1 EUInvSchutzEndÜbk, Art 1 Nr 5 EUInvSchutzEndÜbk
Vorinstanz
vorgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: I ZB 2/15, Beschluss
vorgehend BGH, 31. Oktober 2018, Az: I ZB 2/15, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser im Rahmen eines Kontrollverfahrens gemäß § 1059 ZPO einen Schiedsspruch aufhob. Mit dem Schiedsspruch war der Beschwerdeführerin in einem Rechtsstreit mit der Slowakischen Republik auf der Grundlage von Regelungen in einem Investitionsschutzabkommen eine Schadensersatzsumme in Höhe von etwa 22 Millionen Euro zugesprochen worden. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung.
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I.
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1. Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik und das Königreich der Niederlande schlossen am 29. April 1991 das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT). Der Vertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen (inoffizielle deutsche Übersetzung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. Urteil vom 6. März 2018, Achmea,C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 3 f.):
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Artikel 3
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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine faire und gerechte Behandlung sicherzustellen sowie Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Genuss oder Veräußerung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen.
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[…]
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Artikel 4
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Jede Vertragspartei gewährleistet den freien Transfer von mit einer Investition in Zusammenhang stehenden Zahlungen in frei konvertierbarer Währung ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung. […]
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Artikel 8
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(1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition des Letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.
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(2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.
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[…]
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(5) Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung der Schiedsordnung der UNCITRAL festlegen.
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(6) Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entscheiden und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksichtigen:
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das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei;
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die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Abkommen zwischen den Vertragsparteien;
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die Bestimmungen besonderer Vereinbarungen in Bezug auf die Investition;
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die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts.
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(7) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidung ist endgültig und für die Parteien der Streitigkeit bindend.
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[…]
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Das Abkommen wurde zum 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt. Am 1. Januar 1993 trat die Slowakische Republik als Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union.
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2. Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Slowakische Republik im Jahr 2004 den Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherungen. Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, wurde nach dem Betritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union als Krankenversicherer zugelassen und gründete eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 wurde in der Slowakischen Republik der Krankenversicherungsmarkt reguliert, unter anderem die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft verboten. Das slowakische Verfassungsgericht erklärte das Verbot mit Urteil vom 26. Januar 2011 für verfassungswidrig. Ab dem 1. August 2011 waren Gewinnausschüttungen wieder zulässig.
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3. Im Oktober 2008 leitete die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 8 BIT ein Schiedsverfahren ein, in welchem sie von der Slowakischen Republik Schadensersatz wegen der Folgen der beschriebenen gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das im Jahr 2009 konstituierte Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest. Die Slowakische Republik rügte unmittelbar darauf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, das Recht der Europäischen Union sei mit der Schiedsklausel in Art. 8 BIT unvereinbar. Zu dieser Frage holte das Schiedsgericht unter anderem eine Stellungnahme der Europäischen Kommission ein, die am 7. Juli 2010 vorgelegt und in der die von der Slowakischen Republik geäußerten Bedenken im Wesentlichen geteilt wurden. Der auf Aufhebung dieses Teilschiedsspruchs gerichtete Rechtsbehelf der Slowakischen Republik zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10. Mai 2012 - 26 SchH 11/10, juris). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. April 2014 (III ZB 37/12, juris) mit der Begründung zurück, dass der Antragstellerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 7. Dezember 2012 das Rechtsschutzinteresse für einen auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Antrag gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle.
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4. Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 (PCA Fall-Nr. 2008-13, www.pca-cpa.org) verurteilte das Schiedsgericht die Slowakische Republik zur Zahlung von rund 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin, weil die Slowakische Republik durch ihre gesetzlichen Restriktionen des Krankenversicherungsmarktes verschiedene Bestimmungen des BIT verletzt habe.
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5. Die Slowakische Republik beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück (26 Sch 3/13, juris). Hiergegen legte die Slowakische Republik Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 3. März 2016 (I ZB 2/15, juris) setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 344, 267 und Art. 18 Abs. 1 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einem sogenannten unionsinternen BIT) entgegenstünden, nach der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.
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6. Mit Urteil vom 6. März 2018 (Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158; im Folgenden: Achmea-Urteil) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Art. 267, 344 AEUV einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie der Schiedsgerichtsklausel in Art. 8 BIT entgegenstehen. Der Gerichtshof führte hierzu im Wesentlichen aus, das Schiedsgericht habe gegebenenfalls Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden. Das Schiedsgericht sei jedoch kein Teil des im Königreich der Niederlande und in der Slowakischen Republik bestehenden Gerichtssystems und folglich nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof berechtigt. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch nicht einer anderweitigen Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaates, die gewährleiste, dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben würde, im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit entschieden, dass die Erfordernisse des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein könnten. Ein Schiedsverfahren wie das in Art. 8 BIT vorgesehene unterscheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren. Es beruhe nicht wie letzteres auf der Parteiautonomie, sondern leite sich aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaaten der Europäischen Union übereingekommen seien, Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen könnten. Art. 8 BIT sei insofern geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die Erhaltung des eigenen Charakters des durch die EU-Verträge geschaffenen Rechts, die durch Art. 267 AEUV gewährleistet werde, in Frage zu stellen, und sei daher mit der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und mit der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar.
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7. Hierauf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (I ZB 2/15, juris) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im Kern aus, dass es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsvereinbarung fehle und der Schiedsspruch deshalb gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO aufzuheben sei. Da die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267, 344 AEUV widerspreche, sei diese Bestimmung nicht anwendbar und es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die Slowakische Republik sei nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu berufen. Es liege kein Fall vor, in welchem sich die Slowakische Republik vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen Schiedsvertrag bezogen, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedsklage veranlasst habe, dann aber im Schiedsverfahren geltend mache, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen. Die Slowakische Republik habe ihre Rechtsposition auch nicht rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehende Möglichkeit, sich erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, sei Folge der vom Gerichtshof der Europäischen Union für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Eine Vorlage der Entscheidung des Gerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 oder 2 GG, um sie für unanwendbar erklären zu lassen, komme nicht in Betracht. Der Gerichtshof habe nicht ultra vires gehandelt, sondern die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten beantwortet. Die Entscheidung beruhe auf einer jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267, 344 AEUV. Bei dem Achmea-Urteil handele es sich auch nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sein könnte. Schließlich sei der Beschwerdeführerin durch das Achmea-Urteil nicht effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union sei von der Auffassung getragen, die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakischen Republik erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung und der sich daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs nicht verbunden. Der Beschwerdeführerin werde infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögensposition entzogen.
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8. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 23. November 2018 Anhörungsrüge ein, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Januar 2019 (I ZB 2/15, juris) zurückwies. Mit am 12. Dezember 2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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9. a) Vor dem Hintergrund des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 5. Mai 2020 das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl EU Nr. L 169 vom 29. Mai 2020, S. 1; im Folgenden: Beendigungsübereinkommen). Zu den Vertragsparteien gehören unter anderem das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik. Das hier maßgebliche BIT ist in Anhang A des Beendigungsübereinkommens als hiervon erfasster Investitionsschutzvertrag aufgeführt. Das Beendigungsübereinkommen sieht als wesentliche Regelung vor, dass die zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen beendet werden (Art. 2 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen). Ferner enthält das Übereinkommen Regelungen zu den dort näher definierten neuen, anhängigen und abgeschlossenen Schiedsverfahren (Art. 5 ff. Beendigungsübereinkommen). Die Ratifikationsurkunden zum Beendigungsübereinkommen hinterlegte die Slowakische Republik zum 14. Oktober 2020 und das Königreich der Niederlande zum 1. März 2021. Das Beendigungsübereinkommen trat in der Slowakischen Republik am 13. November 2020, im Königreich der Niederlande am 31. März 2021 in Kraft (Art. 16 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen).
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b) Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die beabsichtigte Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts verwarf den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. März 2020 (2 BvQ 6/20).
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c) Der Deutsche Bundestag beschloss am 19. November 2020 das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PlenProt 19/192, S. 24245 f., Top 32a), dessen Art. 1 Satz 1 die Zustimmung zum Beendigungsübereinkommen vorsieht. Die Beschwerdeführerin stellte hiergegen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welchen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ebenfalls verwarf (2 BvQ 97/20).
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d) Das Zustimmungsgesetz wurde am 21. Januar 2021 verkündet (BGBl II S. 3) und trat gemäß Art. 2 Abs. 1 am 22. Januar 2021 in Kraft. Gegen das nunmehr verkündete Gesetz wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde, welche Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist.
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II.
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Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 23 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. a) Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs entziehe der Beschwerdeführerin ersatzlos die Position aus dem bereits beendeten Schiedsverfahren und verletze sie daher in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschluss greife auch in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beschwerdeführerin habe ihre Dispositionsbefugnis über die ihr zugeordneten Rechtspositionen ausgeübt, indem sie im Vertrauen auf den Schutz des BIT und dessen Schiedsklausel Investitionen zum Marktantritt in der Slowakischen Republik getätigt habe. Der Beschluss beeinträchtige zudem die Vertrags- und Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Bereich als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
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b) Für sämtliche Eingriffe gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Eingriff werde nicht dadurch gemindert oder kompensiert, dass die Beschwerdeführerin unter Inkaufnahme weiteren Aufwands und ohne Gewissheit nochmals einen Titel vor den slowakischen Gerichten erstreiten könne. Ob der verfolgte Anspruch tatsächlich in einem solchen Klageverfahren durchsetzbar sei, habe der Bundesgerichtshof in keiner Weise geprüft. Der Bundesgerichtshof habe die Grundrechte der Beschwerdeführerin auch bei der Prüfung missachtet, ob diese sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne.
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c) Der Beschluss verkenne das legitime Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand ihrer wohlerworbenen Rechte. Sie habe jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union ein berechtigtes und ausgeprägtes Vertrauen in die Anwendbarkeit von Art. 8 BIT, die Durchsetzbarkeit eines auf Grundlage des BIT erwirkten Schiedsspruchs und die Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Unionsrecht gehabt. Es sei eine bloße Unterstellung, wenn der Bundesgerichtshof darauf abhebe, die Beschwerdeführerin habe in Erwägung ziehen müssen, das vorrangig geltende Unionsrecht könne Einfluss auf die Regelungen des BIT haben. Der Bundesgerichtshof sei nicht darauf eingegangen, dass weder die Kommission noch die damaligen Mitgliedstaaten noch die Slowakische Republik anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union irgendeinen Grund gesehen hätten, die Vereinbarkeit des BIT mit dem Unionsrecht in Frage zu stellen. Der Bundesgerichtshof habe unter Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz lediglich geprüft, ob der Slowakischen Republik ein konkretes Verhalten zuzurechnen gewesen sei, das einen Vertrauenstatbestand begründet habe, und ob sie sich widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten habe. Auch das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertige die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Der Gerichtshof habe nicht darüber befunden, ob es der Slowakischen Republik verwehrt gewesen sei, sich auf die Unanwendbarkeit von Art. 8 BIT zu berufen. Das habe der Bundesgerichtshof aber unter Verkennung der einschlägigen Grundrechte offengelassen.
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2. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs verletze die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Das Vertrauen in den Fortbestand der durch Art. 8 BIT begründeten Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, werde durch die rückwirkende Feststellung der Nichtanwendbarkeit berührt. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Anwendbarkeit des Art. 8 BIT sei besonders schutzwürdig. Es sei für sie nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 8 BIT als unionsrechtswidrig einordnen würde. Die Beschwerdeführerin habe im berechtigten Vertrauen auf die Anwendbarkeit von Art. 8 BIT und die Durchsetzbarkeit eines in Deutschland erwirkten Schiedsspruchs weitreichende Dispositionen vorgenommen.
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3. a) Der Bundesgerichtshof habe der Beschwerdeführerin zudem den gesetzlichen Richter entzogen, indem er kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet habe. Eine Vorlagepflicht habe sich ergeben, weil das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Art. 16 und 17 GRCh und Art. 1 ZP I EMRK unvereinbar gewesen sei. Auch habe der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht dahingehend fehlerhaft gehandhabt, dass er seine Entscheidung nicht begründet habe. Der Bundesgerichtshof habe die Vorlagepflicht schließlich auch deshalb verletzt, weil er nicht die Frage vorgelegt habe, ob und inwieweit die zeitliche Wirkung des Achmea-Urteils einzuschränken gewesen sei.
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b) Ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters ergebe sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG willkürlich missachtet habe. Angesichts der weltweit verbreiteten völkervertraglichen Praxis, zur Streitbeilegung zwischen einem Investor und dem jeweiligen Gaststaat Schiedsverfahren vorzusehen, gehörten die in den Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht im Sinne des Art. 25 GG. Das Achmea-Urteil verbiete diese Praxis für das Gebiet der Europäischen Union und sei daher mit der aufgezeigten allgemeinen Regel des Völkergewohnheitsrechts unvereinbar.
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4. Der Bundesgerichtshof habe außerdem entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu den unionsrechtlich garantierten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, zur Jurisdiktionsimmunität des Königreichs der Niederlande, zur völkerrechtlichen Anerkennung von Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen, zum völkerrechtlichen Grundsatz des „pacta sunt servanda“, zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, wonach Investoren Streitigkeiten mit einem Gaststaat nicht vor dessen Gerichten austragen müssten, zur fehlenden Eignung der slowakischen Gerichte, Streitigkeiten aus Investitionsschutzabkommen fair und neutral zu entscheiden, und zu Art. II des Europäischen Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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5. Der Bundesgerichtshof habe aus der Luft gegriffen postuliert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union die Unionsrechtswidrigkeit des Art. 8 BIT in Erwägung habe ziehen müssen. Zudem habe der Bundesgerichtshof einen Ultra-vires-Verstoß verneint, ohne auch nur einen Begründungsansatz zu nennen. Der angegriffene Beschluss über die Aufhebung des Schiedsspruchs verstoße daher gegen das Willkürverbot.
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6. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit seiner Auslegung der Art. 267, 344 AEUV die ihm übertragene Kompetenz überschritten. Das Auslegungsergebnis lasse sich bei Anwendung methodischer Standards unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen. Sein Urteil erörtere weder den Wortlaut der tragend herangezogenen Art. 267, 344 AEUV noch setze es sich mit deren systematischer Stellung auseinander. Weder hätten Art. 267, 344 AEUV den Zweck noch hätten die Mitgliedstaaten den Willen gehabt, Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor in den Geltungsbereich des Art. 344 AEUV einzubeziehen. Das Achmea-Urteil ignoriere zudem die Grenzen der auswärtigen Kompetenzen der Europäischen Union gemäß Art. 216 AEUV. Eine allgemeine Querschnittszuständigkeit für völkerrechtliche Schiedsverfahren und andere Durchsetzungsabkommen habe sie nicht. Mit dem Urteil usurpiere der Gerichtshof den völkerrechtlichen Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof habe die Grundrechte der Beschwerdeführerin und deren berechtigtes Vertrauen nicht berücksichtigt und sei ohne jede Erläuterung in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung getreten. Die Kompetenzüberschreitung sei offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung. Ein Verlust der Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland in Teilbereichen des internationalen Staatenverkehrs schränke deren Staatlichkeit und das Prinzip der Volkssouveränität unzulässig ein. Das Achmea-Urteil breche ohne tragfähige Begründung mit einer gemeinsamen Ansicht der europäischen Rechtsgemeinschaft. Es verletze die Autonomie der Mitgliedstaaten in Kernbereichen, die notwendige Elemente ihrer demokratisch-rechtsstaatlichen Eigenstaatlichkeiten seien.
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7. Das Achmea-Urteil entkerne die auswärtigen wie die organisationsrechtlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten und berühre damit die Grundsätze des Demokratie-, Rechts- und Bundesstaatsprinzips. Das Urteil spreche den deutschen Organen und Stellen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht ab. Ohne die Fähigkeit, völkerrechtliche Verträge mit Schiedsmechanismus einzugehen, bleibe der Bundesrepublik Deutschland ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum andauernd versperrt. Das Urteil nehme den Mitgliedstaaten wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwortlichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse durch völkerrechtliche Verträge und durch die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Rechtsschutzes.
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III.
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1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Slowakische Republik Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
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a) Sie führt hierzu aus, das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, welches durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs umgesetzt werde, stelle keinen Ultra-vires-Akt dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe eine Auslegung der Art. 267, 344 AEUV vorgenommen, die methodengerecht und nicht objektiv willkürlich sei. Dessen Rechtsverständnis baue auf einer längeren Rechtsprechungslinie zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts auf. Wie sich etwa aus einem Vergleich mit der Vorschrift des Art. 273 AEUV ergebe, sei der Wortlaut des Art. 344 AEUV im Hinblick darauf offen, ob die Vorschrift im Verhältnis von Mitgliedstaat und Privaten gelte. Art. 344 AEUV beschränke sich nicht nur auf den Schutz der in den EU-Verträgen selbst vorgesehenen Verfahren, sondern verbiete es den Mitgliedstaaten auch, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge anders als in den Verträgen vorgesehen zu regeln. Das Achmea-Urteil sei für eingeweihte Beobachter, einschließlich der Beschwerdeführerin, nicht überraschend gewesen. Bereits vor Beginn des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Schiedsverfahrens sei bekannt gewesen, dass die Europäische Kommission die Auffassung vertreten habe, unionsinterne Investitionsschutzabkommen seien unionsrechtswidrig.
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b) Das Achmea-Urteil bewirke im kompetenziellen Gesamtgefüge von Europäischer Union und den Mitgliedstaaten keine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Kompetenzverschiebung finde schon grundsätzlich nicht statt. Den Mitgliedstaaten werde lediglich die Möglichkeit genommen, einen Investitionsschutzstreit einem nichtstaatlichen Gericht zuzuweisen. Zudem bewirke das Achmea-Urteil im Binnenverhältnis der Mitgliedstaaten keine Kompetenzverlagerung. Sie führe lediglich dazu, dass die Exekutive im Gebrauch weiterhin bestehender Kompetenzen eingeschränkt werde. Weiter liege kein Fall struktureller Bedeutsamkeit vor. Zwar sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich, die Rechtsgrundlagen für die Schaffung nichtstaatlicher Streitentscheidungen zu schaffen. Schränke das Unionsrecht diese Freiheit ein und zwinge faktisch zum Gebrauch der staatlichen Gerichtsbarkeit, würden dadurch aber Strukturentscheidungen des Grundgesetzes – namentlich die Garantie staatlichen Rechtsschutzes – gerade gefördert. Ferner berühre das Achmea-Urteil die Kompetenzen der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar. Die Entscheidung sei in einem Rechtsstreit ergangen, der ein Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik zum Gegenstand habe. Schließlich diene eine Verfassungsbeschwerde nicht dazu, Kompetenzen der Slowakischen Republik zu schützen. In der Sache laufe die erhobene Verfassungsbeschwerde darauf hinaus, über die Ultra-vires-Kontrolle die Handlungsfreiheit der Slowakischen Republik gegen die aus dem Achmea-Urteil folgenden Beschränkungen zu wahren. Dem Achmea-Urteil lasse sich auch nicht entgegenhalten, der Entscheidungsausspruch hätte eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder den Gebrauch einer Evolutivklausel vorausgesetzt. Die Entscheidung führe nicht zu einem Kompetenzzuwachs der Europäischen Union und bringe auch keine Veränderung der Entscheidungsverfahren mit sich. Der Gerichtshof der Europäischen Union bewege sich auf einem Feld, welches längst einer von den Mitgliedstaaten getragenen und verantworteten Vergemeinschaftung unterworfen sei. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten – darunter auch das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik – hätten das Achmea-Urteil anerkannt und umgesetzt, indem sie das Beendigungsübereinkommen unterzeichnet hätten.
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c) Das Achmea-Urteil verletze nicht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Eine Einbuße politisch-rechtlicher Handlungsfreiheit erlitten die Mitgliedstaaten nur insoweit, als sie Streitigkeiten mit einem Investor nicht mehr mittels der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit austragen könnten. Das bringe weder einen Verlust der deutschen Staatlichkeit mit sich, noch würden Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des Deutschen Bundestages in greifbarem Umfang berührt. Die rein faktische und empirisch nicht nachgewiesene Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland für Investoren künftig weniger attraktiv sei, berühre die Verfassungsidentität ebenfalls nicht. Jedenfalls binde das Achmea-Urteil alle Mitgliedstaaten gleichermaßen und führe nicht zu einer einseitigen Benachteiligung einzelner Mitgliedstaaten. Andererseits gewährleiste das Unionsrecht bereits jetzt allen Investoren einen dichten und belastbaren Investitionsschutz, sodass eine rechtsstaatliche Lücke nicht zu befürchten sei.
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d) Das Achmea-Urteil bewirke keinen Eingriff in den unverfügbaren Menschenwürdegehalt des Vertrauensschutzprinzips. Es gehe nicht um die allein schutzwürdige persönliche Lebensführung eines Menschen, sondern um die bloße Stellung eines Unternehmens. Die Erwartung, Streitbeilegung in Schiedsverfahren betreiben zu können, sei kein Gegenstand und Bezugspunkt der elementaren, von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Lebensführung. Ebenso wenig gehöre diese Erwartung zum freiheitlich-rechtsstaatlich unabdingbaren Handlungsumfeld eines Lebens unter dem Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entscheidung greife noch nicht einmal in den Kernbereich der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ein und nehme ihr auch nicht die Möglichkeit, Rechtsschutz zu beanspruchen. Im Übrigen könne auf den Fortbestand eines Schiedsspruchs, der nach § 1059 ZPO zur Überprüfung durch die staatlichen Gerichte gestellt werden könne, kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gesetzt werden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage nur mit Wirkung für die Zukunft kläre. Es sei allgemein bekannt, dass der Gerichtshof seinen Entscheidungen ex-tunc-Wirkung zumesse.
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e) Das Achmea-Urteil verletze auch nicht jene grundrechtlichen Freiheitsrechte, die unbedingt und integrationsfest gewährleistet seien. Ein Schiedsspruch, der noch nach § 1059 ZPO überprüft werden könne, könne keine Eigentumsposition nach Art. 14 Abs. 1 GG begründen. Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch nicht die Erwartung, dass eine Vorentscheidung fortbestehe, die mit einem rechtlich statthaften Rechtsbehelf angegriffen worden sei. Das Achmea-Urteil beschränke ferner nicht die unternehmerische Freiheit. Jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführerin keine Rechtsposition zustehen können, die dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzurechnen gewesen sei. Schließlich bewirke das Achmea-Urteil keine offensichtlich die Menschenwürde berührende Diskriminierung. Angesichts des in Breite und Dichte gewährleisteten Grundrechtsschutzes innerhalb der Europäischen Union sei ein Unterschreiten des unbedingt gebotenen grundrechtlichen Mindeststandards nicht zu besorgen.
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f) Auch aus der Perspektive der Unionsgrundrechte verletze eine Gerichtsentscheidung, welche in einem rechtlich vorgesehenen Verfahren einen noch nicht bestandskräftigen Schiedsspruch aufhebe, weder die Eigentumsgarantie nach Art. 17 GRCh noch die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh. Das Unionsrecht gebe Verfahrensbeteiligten keine Abwehransprüche an die Hand, mit denen der statthafte Gebrauch von Rechtsbehelfen durch die Gegenseite verhindert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass von der Überprüfungsmöglichkeit nach § 1059 ZPO Gebrauch gemacht werde. Die Zukunft der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen und der dort vorgesehenen Schiedsklauseln sei schon seit längerer Zeit fraglich gewesen. Eine weitere Vorlage des Bundesgerichtshofs nach Art. 267 AEUV sei entbehrlich gewesen, weil die unionsrechtliche Antwort offensichtlich gewesen sei. Niemand erwarte ernsthaft, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine eigene Entscheidung als unionsrechtswidrig ansehen werde, zumal eine nachträgliche Korrektur seiner Entscheidung nicht möglich gewesen wäre.
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2. Die Bundesregierung hat ebenfalls Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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a) Die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs durch den Bundesgerichtshof berühre nicht den Bestand einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Von Art. 14 Abs. 1 GG seien nur solche Forderungen geschützt, die mit dem ordre public vereinbar seien. Die Schiedsvereinbarung und damit auch der Schiedsspruch selbst seien jedoch mit wesentlichen Prinzipien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht zu vereinbaren, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public nach sich ziehe. Im Übrigen stelle der hier zur Anwendung gekommene § 1059 ZPO eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Art. 14 Abs. 1 GG stehe auch dem Vorrang des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht entgegen. Eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs sei hier nicht in Betracht gekommen, weil der unionsrechtliche Grundrechtsschutz durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht generell unter die Wesensgehaltsgarantie des Grundgesetzes abgesunken sei. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG annähme, wäre dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs hänge von Faktoren ab, die völlig außerhalb des deutschen Rechtskreises lägen, nämlich der Unanwendbarkeit der Schiedsklausel des Investitionsschutzvertrags sowohl nach Unionsrecht als auch nach der übereinstimmenden Rechtsansicht der beiden vertragsschließenden Staaten.
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b) Das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoße weder gegen die tragenden Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG noch stelle die Auslegung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Gerichtshof der Europäischen Union einen ausbrechenden Rechtsakt dar. Das Urteil bewege sich mit seiner Auslegung der Art. 267, 344 AEUV in einem Interpretationskorridor, der nach den im Unionsrecht und im deutschen Verfassungsrecht anerkannten Maßstäben vertretbar sei. Es sei von der Sicherung der Deutungshoheit des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts getragen. Der Gerichtshof setze damit eine lange Rechtsprechungslinie fort. Es könne auch nicht von einer erheblichen Verschiebung des Kompetenzgefüges zulasten der Mitgliedstaaten die Rede sein. Die Gefahr einer kontinuierlichen Erosion der mitgliedstaatlichen Kompetenzen in einem zentralen Politikbereich und einer Schwächung der demokratischen Legitimation übertragener Hoheitsgewalt liege ersichtlich fern. Keiner der Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe den Vorwurf eines Kompetenzverstoßes artikuliert oder erwogen. Vielmehr werde die Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Mitgliedstaaten akzeptiert, was sich unter anderem an dem Abschluss des Beendigungsübereinkommens zeige.
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c) Die Möglichkeiten deutscher Gerichte, Vertrauensschutz zu gewähren, seien durch das Unionsrecht vorgeprägt und begrenzt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hätten ex-tunc-Wirkung. Eine Einschränkung dieser Wirkung sei ausdrücklich nicht erfolgt. Ungeachtet dessen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Bereits bei Vornahme ihrer Investition hätte sie damit rechnen können und müssen, dass die zuständigen nationalen Gerichte Schiedssprüche aufheben könnten. Unabhängig von den Erwartungen der Beschwerdeführerin scheide bei der Unwirksamkeit völkervertraglicher Schiedsklauseln ein Vertrauensschutz bereits grundsätzlich aus. Kein Staat könne ohne seine Zustimmung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. Halte ein Drittstaat einen Gaststaat an einer unwirksamen Unterwerfung fest, verletze dies das völkerrechtliche Interventionsverbot.
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3. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen der Slowakischen Republik und der Bundesregierung erwidert. Sowohl die Slowakische Republik als auch die Bundesregierung haben daraufhin ergänzend Stellung genommen.
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4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert (1. und 2.). Hiervon abgesehen ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dargelegt (3.).
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1. Nicht hinreichend dargelegt hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbedürfnis zunächst insoweit, als sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2019 wendet, mit welchem dieser ihre Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese eine gegenüber der Ausgangsentscheidung eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. BVerfGE 119, 292 294 f.>; BVerfGK 13, 496 498>). Dass das hier der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
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2. Bezüglich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufgehoben hat, fehlt es an der Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerdeführerin ist trotz entscheidungserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Inkrafttreten des Beendigungsübereinkommens ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG fließenden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 106, 210 214 f.>) nicht hinreichend nachgekommen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung damit, ob sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde noch ihr Rechtsschutzziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 26 f.>; 119, 292 301 f.>). Sollte der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen werden (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), hätte der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwieweit sich die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelungen des Beendigungsübereinkommens auf das Schicksal des Schiedsspruchs auswirken. Der Bundesgerichtshof müsste sich – unabhängig von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Form des Achmea-Urteils (vgl. dazu Rn. 66 ff.) – mit der in Betracht kommenden Möglichkeit befassen, dass die gegenständliche Schiedsabrede zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung des BIT durch das Beendigungsübereinkommen unwirksam im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ist (a). Unbeachtlich dürfte hierbei die Frage sein, ob es sich bei dem gegenständlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik um ein „anhängiges“ oder ein „abgeschlossenes“ Schiedsverfahren im Sinne des Beendigungsübereinkommens handelt. Die Vorschriften des Beendigungsübereinkommens legen nahe, dass ein Schiedsspruch unabhängig von dieser Unterscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann (b). Die von der Beschwerdeführerin gesondert erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Ratifizierungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen im Parallelverfahren 2 BvR 141/22 hat für diese Fragen keine Bedeutung (c).
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a) Es spricht einiges dafür, dass die Schiedsabrede zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik bereits deswegen unwirksam ist, weil das Beendigungsübereinkommen das BIT rückwirkend beendet hat. Der Bundesgerichtshof müsste sich im Fall einer Zurückweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls mit dieser naheliegenden Frage befassen. Nähme er eine rückwirkende Beendigung des BIT und einen rückwirkenden Wegfall der Schiedsabrede an, würde er den Schiedsspruch aller Voraussicht nach erneut aufheben müssen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO). Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander.
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aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ungültig und ein hierauf ergangener Schiedsspruch muss deshalb von den staatlichen Gerichten aufgehoben werden, wenn eine Schiedsvereinbarung nicht vorliegt oder diese unwirksam oder erloschen ist. Zum Prüfprogramm gehört etwa, ob die subjektive Schiedsfähigkeit gegeben war, das heißt die Parteien rechts- und geschäftsfähig waren (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 15; Wilske/Markert, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 1059 Rn. 31 ff. ). Zudem muss zwischen den Parteien eine – hinreichend bestimmte – Einigung vorliegen, sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Diese Vereinbarung muss die Schriftform wahren (vgl. § 1031 ZPO; Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 19; Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 35 ). In materieller Hinsicht können Zugangs- und Konsensualerfordernisse (§§ 116-118, 130-132, 145-155 BGB), Fragen der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, die Regelungen zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1, §§ 119–124 BGB), die Aufhebung, der Rücktritt beziehungsweise die Kündigung sowie die grundsätzliche inhaltliche Statthaftigkeit der Vereinbarung (vgl. §§ 134, 138, 305 ff. BGB) eine Rolle spielen (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 20). Der Bundesgerichtshof berücksichtigt die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1059 Rn. 1; Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 72 ). Für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist die Rechtslage beachtlich, deren zeitliche Geltung sich erstreckt auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, hilfsweise den Zeitpunkt der Einreichung des letzten Schriftsatzes (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 24 Rn. 8; Wilske/Markert, in: a.a.O., § 1059 Rn. 37 ; a.A. Münch, in: a.a.O., § 1059 Rn. 22: Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs). Für diesen Zeitpunkt wären die Regelungen des Beendigungsübereinkommens zu berücksichtigen (vgl. Rn. 44).
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bb) Die Regelungen des Beendigungsübereinkommens können so verstanden werden, dass sie Schiedsklauseln in den erfassten Investitionsschutzabkommen rückwirkend beseitigen. Nach der Regelung in Art. 2 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen werden die betroffenen Investitionsschutzverträge „gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens“ beendet. Ziel und Zweck (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist) des Beendigungsübereinkommens ist es, die Rechtslage auf völkerrechtlicher Ebene an die Vorgaben in dem Achmea-Urteil anzupassen. In dem Beendigungsübereinkommen wird festgehalten, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unionsrechtswidrig sind und dementsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Vertragsstaat eines solchen Abkommens der Europäischen Union beigetreten ist, nicht mehr angewandt werden und Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren sein können (vgl. Erwägungsgrund 4 bis 6 der Präambel sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Beendigungsübereinkommen). Dass die Regelungen des Beendigungsübereinkommens ihre Rechtsfolgen damit ausdrücklich an den Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Mitgliedstaates zur Europäischen Union und nicht an den späteren Zeitpunkt der Ratifikation des Beendigungsübereinkommens durch die betroffenen Vertragsstaaten knüpfen, spricht für eine entsprechende Rückwirkung (vgl. Böse, Das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, S. 189; ähnlich auch Berger, EuZW 2021, S. 342 344 f.>; a.A. Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 161 ff.; van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022, S. 283, 320 f., 330 f., 333 ff.: lediglich deklaratorische Feststellung). Auch der Verweis in Erwägungsgrund 3 der Präambel des Beendigungsübereinkommens auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-478/07 (Budĕjovický Budvar, EU:C:2009:521), wonach aus Sicht des Unionsrechts ein zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag unanwendbar ist, wenn dieser dem Unionsrecht widerspricht, bringt eine solche Zielsetzung zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: Böse, a.a.O., S. 189 f.; van der Beck, a.a.O., S. 281 f.).
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cc) Ginge man im vorliegenden Fall von einem solchen Verständnis der einschlägigen Regelungen des Beendigungsübereinkommens aus, so wäre das gegenständliche BIT zwischen der Slowakischen Republik und dem Königreich der Niederlande rückwirkend beendet worden und die rechtliche Grundlage für die Schiedsabrede zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik rückwirkend entfallen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Jahr 2012 hätte keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik vorgelegen (vgl. Rn. 43 f.), sodass der Aufhebungstatbestand des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO erfüllt wäre und der Bundesgerichtshof den Schiedsspruch deshalb aufheben müsste. Wollte der Bundesgerichtshof hingegen die Slowakische Republik – gegen ihren Willen – weiterhin an den Schiedsspruch binden, stünde durch einen solchen Ausspruch ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot im Raum (vgl. zum Gehalt dieses Grundsatzes: Herdegen, Völkerrecht, 22. Aufl. 2023, § 35 Rn. 1, 3; von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl. 2023, Rn. 355 f.). Mit diesen für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Gesichtspunkten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.
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b) Die in Abschnitt 3 Beendigungsübereinkommen vorgesehenen Bestimmungen „zu Ansprüchen, die im Rahmen bilateraler Investitionsschutzverträge geltend gemacht werden“ legen nahe, dass ergangene Schiedssprüche aufzuheben sind, und zwar unabhängig davon, ob das Schiedsverfahren als „abgeschlossen“ oder „anhängig“ einzustufen ist. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin.
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aa) Die für neue Schiedsverfahren geltenden Vorschriften sind von vornherein nicht einschlägig. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Nr. 6 Beendigungsübereinkommen sind neue Schiedsverfahren solche, die am oder nach dem 6. März 2018 eingeleitet wurden. Das ist hier nicht der Fall.
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bb) Das Schiedsverfahren könnte als „abgeschlossen“ im Sinne des Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen anzusehen sein. Der endgültige Schiedsspruch ist vor dem Stichtag des 6. März 2018 ergangen. Der Bundesgerichtshof hat den Schiedsspruch zudem mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 aufgehoben, also vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beendigungsübereinkommens. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Art. 6 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen sieht für abgeschlossene Schiedsverfahren als Rechtsfolge vor, dass das Verfahren unbeschadet des Art. 4 Beendigungsübereinkommen unberührt bleibt und nicht wiederaufgenommen wird. Daraus könnte folgen, dass es – im Sinne der Rechtssicherheit (vgl. van der Beck, a.a.O., S. 284) – hinsichtlich des Ergebnisses des Schiedsverfahrens bei der Rechtslage vor Inkrafttreten des Beendigungsübereinkommens bleiben soll, dass ein vollständig vollstreckter Schiedsspruch also nicht rückabgewickelt wird (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a Beendigungsübereinkommen) beziehungsweise ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin aufgehoben bleibt (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen). Dies hätte zur Folge, dass die vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Aufhebung nach Art. 6 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen Bestand hätte.
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cc) Ginge man dagegen davon aus, dass das Verfahren nicht als abgeschlossen anzusehen wäre, so gälte es gemäß Art. 1 Nr. 5 Beendigungsübereinkommen als „anhängig“. Diese Kategorisierung hätte zur Folge, dass die Bestimmungen der Art. 7 ff. Beendigungsübereinkommen eingriffen. Sämtliche dieser Vorschriften dürften zwar nicht unmittelbar an den Bundesgerichtshof gerichtet sein und keine Regelungen enthalten, die im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung nach § 1059 ZPO zu berücksichtigen wären (vgl. van der Beck, a.a.O., S. 342). Gleichwohl dürfte den genannten Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen sein, dass die Streitigkeit zwischen dem Investor und dem beklagten Mitgliedstaat in jedem Fall außerhalb eines Schiedsverfahrens beigelegt werden soll. So sollen etwa die betroffenen Vertragsstaaten die Schiedsgerichte über die sich aus Art. 4 Beendigungsübereinkommen ergebenden Rechtsfolgen unterrichten (Art. 7 Buchstabe a Beendigungsübereinkommen) und die staatlichen Gerichte darum ersuchen, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen Anerkennung und Vollstreckung abzusehen (Art. 7 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen). Ferner sieht das Beendigungsübereinkommen als Ausgleich dafür, dass die Streitigkeit nicht mehr vor Schiedsgerichten beigelegt werden soll, ein strukturiertes Streitbeilegungsverfahren vor (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Beendigungsübereinkommen), welches im Idealfall damit endet, dass eine zwischen den Parteien verbindliche Einigung erzielt wird, die zwingend eine Verpflichtung zur Rücknahme der Schiedsklage und zum Verzicht auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs sowie eine Zusage enthalten muss, kein neues Schiedsverfahren einzuleiten (Art. 9 Abs. 14 Beendigungsübereinkommen). Im Übrigen verbleiben dem Investor die Möglichkeit, die Streitigkeit gütlich beizulegen (Art. 8 Abs. 4 Beendigungsübereinkommen), sowie ein privilegierter Zugang zu den nationalen Gerichten, um dort die im Streit stehende Maßnahme des betroffenen Mitgliedstaates anzufechten (Art. 10 Beendigungsübereinkommen). Den Erwägungspunkten 11 und 12 der Präambel des Beendigungsübereinkommens ist schließlich zu entnehmen, dass Investoren eine Verletzung ihrer Rechte auch auf die Grundfreiheiten, die Grundrechtecharta und die Grundsätze des Unionsrechts stützen können und etwaige Verstöße vor den staatlichen Gerichten geltend machen sollen. Die für „anhängige“ Schiedsverfahren geltenden Vorschriften des Beendigungsübereinkommens könnten danach insgesamt so zu verstehen sein, dass die mit der Kontrolle eines Schiedsspruchs in einem solchen Verfahren betrauten Gerichte gehalten wären, diesen nach Möglichkeit aufzuheben. Der betroffene Investor wäre auf das im Beendigungsübereinkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren beziehungsweise die Anfechtung der streitigen nationalen Maßnahmen vor den zuständigen nationalen Gerichten verwiesen. Ordnete man das von der Beschwerdeführerin betriebene Schiedsverfahren als noch anhängig ein, läge es folglich nahe, dass der Zurückweisung des Aufhebungsantrags der Slowakischen Republik durch den Bundesgerichtshof die Bestimmungen in Art. 7 ff. Beendigungsübereinkommen entgegenstünden.
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c) Die gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen gerichtete Verfassungsbeschwerde im Parallelverfahren 2 BvR 141/22 ist mangels der substantiierten Darlegung einer eigenen Beschwer der Beschwerdeführerin unzulässig und hat damit bereits aus diesem Grund keine Bedeutung für die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 141/22 -, Rn. 25 ff.). Die Aufhebung des hier einschlägigen BIT zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik erfolgte ungeachtet der deutschen Zustimmung zum Beendigungsübereinkommen. Art. 4 Abs. 2 Beendigungsübereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Beendigung der Investitionsschutzabkommen wirksam wird, sobald das Beendigungsübereinkommen „für die betreffenden Vertragsparteien“ in Kraft tritt. Die Aufhebung des hier streitigen BIT wird mithin allein infolge der Ratifikation des Beendungsübereinkommens durch die Slowakische Republik und das Königreich der Niederlande wirksam. Die Ratifikation des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass die zwischen ihr und anderen Vertragsstaaten geschlossenen Schiedsübereinkommen erlöschen, ist hierfür ohne Belang. Selbst wenn also die Bundesrepublik Deutschland das Beendigungsübereinkommen nicht ratifiziert hätte, wäre dennoch das BIT zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik beendet worden (vgl. Böse, a.a.O., S. 154; van der Beck, a.a.O., S. 282).
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Hieraus folgt auch, dass die Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland naheliegenderweise nicht zur Folge hat, dass deutsche Gerichte die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen in Bezug auf zwischen anderen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzabkommen berücksichtigen und den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch schon deshalb aufheben müssten. Aus welchem Grund das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen vor diesem Hintergrund gleichwohl zu einer Entwertung des zugunsten der Beschwerdeführerin entgangenen Schiedsspruchs führen und diese damit durch das Zustimmungsgesetz unmittelbar beschwert sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt.
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3. Ungeachtet der im Vorangegangenen entfalteten Auswirkungen des Beendigungsübereinkommens auf das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Voraussetzungen an eine substantiierte Darlegung einer möglichen Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre durch das Grundgesetz garantierten materiellen Grundrechte durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt seien, weil dieser sich nicht an das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union und die daraus folgende Auslegung der Vorschriften der Art. 267, 344 AEUV hätte gebunden sehen dürfen. Grundsätzlich obliegt die verbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch die Beantwortung der Frage, ob auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 BIT abgegebene Angebote auf Abschluss einer Schiedsabrede mit dem Unionsrecht vereinbar sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Bundesgerichtshof ist kraft des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an dieses in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden (a). Der Anwendungsvorrang entfällt nur in eng begrenzten und besonders gelagerten Fallkonstellationen, in denen die hohen Anforderungen der anerkannten verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehalte erfüllt sind (b). Indes hat die Beschwerdeführerin schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs gegen Verfassungsrecht verstößt, weil das Achmea-Urteil einen Ultra-vires-Akt darstellt (c) oder den integrationsfesten Kern der Verfassungsidentität berührt (d). Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass der angegriffene Beschluss grundrechtliche Gewährleistungen des Grundgesetzes nach Maßgabe des Solange-Vorbehalts verletzt (e) aa) oder unvereinbar mit den einschlägigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist (e) bb-hh).
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a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union mit. Für den Erfolg der Europäischen Union ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 123, 267 399>; 126, 286 301>). Als Rechtsgemeinschaft könnte sie nicht bestehen, wenn die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, EU:C:1964:66). Art. 23 Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Recht der Union (vgl. BVerfGE 126, 286 302>). Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 100>) und führt bei einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 126, 286 301>).
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b) aa) Anders als ein bundesstaatlicher Geltungsvorrang, wie ihn Art. 31 GG für die deutsche Rechtsordnung vorsieht, kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht umfassend sein. Er reicht nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben beziehungsweise vorsehen (vgl. BVerfGE 73, 339 375 f.>; 89, 155 190>; 123, 267 348 ff.>; 126, 286 302>; 129, 78 99>; 134, 366 384 Rn. 26>). Dem entsprechen die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union. Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft (Art. 2 Satz 1 EUV; vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23). Sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV; vgl. BVerfGE 75, 223 242>; 89, 155 187 f., 192, 199>; 123, 267 349>; 126, 286 302>; 134, 366 384 Rn. 26>; 142, 123 199 Rn. 144>) und die europäischen Grundrechte gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten, auf denen sie beruht (Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EUV; vgl. BVerfGE 126, 286 303>; 142, 123 199 Rn. 144>). Das Unionsrecht bleibt von einer vertraglichen Ermächtigung abhängig. Für eine Erweiterung ihrer Befugnisse sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union daher auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. insbesondere Art. 48 Abs. 4 UAbs. 2, Abs. 6 UAbs. 2 Satz 3, Abs. 7 UAbs. 3 EUV; vgl. BVerfGE 142, 123 199 Rn. 144>). Eine wirksame Ermächtigung für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist auch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV, Art. 20 Abs. 3 GG), sodass sich Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die auf Kompetenzüberschreitungen beruhen, weder auf eine gültige Aufgabenzuweisung durch die Verträge in Verbindung mit dem jeweiligen Zustimmungsgesetz stützen können noch Eingriffe in die Rechtssphäre der Bürgerinnen und Bürger zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 134, 366 388 Rn. 30>; 142, 123 202 Rn. 152>; 164, 193 283 Rn. 127> – ERatG – NGEU).
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Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle berechtigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher Kompetenzüberschreitungen erfolgen und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen (vgl. BVerfGE 126, 286 302>). Diese Pflicht des Bundesverfassungsgerichts, substantiierten Rügen eines Ultra-vires-Handelns der europäischen Organe und Einrichtungen nachzugehen, ist mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet (vgl. BVerfGE 126, 286 303>).
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Die Ultra-vires-Kontrolle setzt dementsprechend eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus. Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl. BVerfGE 126, 286 307>; 142, 123 200 f. Rn. 149>; 154, 17 92 Rn. 112> – PSPP-Programm der EZB; 164, 193 283 f. Rn. 129>). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 154, 17 90 Rn. 110>; 164, 193 283 f. Rn. 129>).
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Eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 353, 400>; 126, 286 304>; 134, 366 392 Rn. 37>; 142, 123 200 Rn. 148>; 151, 202 300 f. Rn. 151> – Europäische Bankenunion; 154, 17 90 Rn. 110>), wenn sich die Kompetenz bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen lässt (vgl. BVerfGE 126, 286 308>; 142, 123 200 Rn. 149>; 151, 202 300 Rn. 151>; 164, 193 284 Rn. 130>). Die Annahme einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass zu einer Frage keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum, der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung noch nicht. Offensichtlich kann die Annahme einer Kompetenzüberschreitung auch sein, wenn sie das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. BVerfGE 142, 123 201 Rn. 150>; 151, 202 301 Rn. 152>; 154, 17 92 f. Rn. 113>; 164, 193 284 Rn. 131>).
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Die Auslegung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union (Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV; vgl. BVerfGE 142, 123 205 Rn. 158>). Die vom Gerichtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben. Insofern haben jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freilich in mehreren Sprachfassungen verbindlich ist, der von ihr verfolgte Regelungszweck (effet utile) und der systematische Kontext, in dem sie sich befindet, besonderes Gewicht. Die Eigentümlichkeiten des Unionsrechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im europäischen Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze, ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 UAbs.1 Satz 2 EUV jedoch nicht umfasst (vgl. BVerfGE 142, 123 206 f. Rn. 160>). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (vgl. BVerfGE 126, 286 307>). Vielmehr muss es eine richterliche Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 142, 123 207 Rn. 161>).
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Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte (vgl. BVerfGE 126, 286 309>; 151, 202 301 Rn. 153>; 154, 17 90 Rn. 110>), für Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 210>; 142, 123 201 f. Rn. 151>; 151, 202 301 Rn. 153>; 154, 17 90 Rn. 110>; 164, 193 284 f. Rn. 132>).
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Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen Ultra-vires-Verstoß gestützten Verfassungsbeschwerde die Darlegung der aus dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes fließenden besonderen Anforderungen einer Ultra-vires-Rüge (vgl. BVerfGE 142, 123 174 f. Rn. 83>).
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bb) Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen haben, die die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Sie können für die deutsche Rechtsordnung keine Anwendung finden. Im Rahmen der Identitätskontrolle ist zu prüfen, ob die nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 344, 353 f.>; 126, 286 302>; 129, 78 100>; 134, 366 384 f. Rn. 27>; 140, 317 336 f. Rn. 42 f.>). Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 113, 273 295 ff.>; 123, 267 344>; 126, 286 302 f.>; 129, 78 100>; 129, 124 177 ff.>; 132, 195 239 ff. Rn. 106 ff.>; 134, 366 384 ff. Rn. 27 ff.>).
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Die Verfassungsidentität dient dem Schutz der demokratischen Selbstbestimmung des deutschen Volkes. Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union muss danach demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem Deutschen Bundestag müssen bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 123, 267 344, 353 f.>; 126, 286 302>; 129, 78 100>; 134, 366 384 f. Rn. 27>; 140, 317 336 f. Rn. 42 f.>). Gemeint sind damit jene Sachbereiche, die für das Leben der Bürgerinnen und Bürger konstitutive Bedeutung haben. Geschützt sind grundlegende, prägende und identitätsstiftende Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens, in dem sein freiheitlich-demokratischer Charakter und seine diesbezügliche Eigenart zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 123, 267 357 f.>). Wird ein Verstoß gegen die integrationsfest geschützte Verfassungsidentität gerügt, sind deren Voraussetzungen im Einzelnen substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 129, 124 167 ff.>).
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cc) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Er steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen (Solange-Vorbehalt). Maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. BVerfGE 73, 339 387>; 102, 147 162 f.>; 125, 260 306>; 152, 216 236 Rn. 47> – Recht auf Vergessen II; 155, 119 163 Rn. 84> – Bestandsdatenauskunft II). Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind (vgl. BVerfGE 73, 339 387>; 102, 147 162 ff.>; 118, 79 95 ff.>; 129, 186 199>; 152, 216 236 Rn. 48>). Verfassungsbeschwerden, die sich unter Berufung auf die Grundrechte des Grundgesetzes gegen verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 95>; 121, 1 15>; 125, 260 306>). Nichts Anderes gilt in Fällen, in denen Verfassungsbeschwerden die konkretisierende Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts durch nationale Stellen angreifen (vgl. BVerfGE 152, 216 233 Rn. 43>; 155, 119 163 Rn. 84>; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, BVerfGE 152, 216 237 Rn. 52>). Den Grundrechten des Grundgesetzes kommt insoweit nur eine Reservefunktion zu. Soll diese mit einer Verfassungsbeschwerde aktiviert werden, unterliegt dies hohen Substantiierungsanforderungen, die in der Regel eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Unionsebene erfordern (vgl. BVerfGE 102, 147 164>; 152, 216 236 Rn. 48>; 158, 1 25 Rn. 40> – Ökotox-Daten).
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dd) Die durch das Bundesverfassungsgericht ausgeübten Reservevorbehalte sind zurückhaltend und europarechtsfreundlich anzuwenden. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung und um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne Weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte bei Beachtung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit der Folge, dass Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall von Verfassungsrechts wegen für unanwendbar erklärt werden muss, nur dem Bundesverfassungsgericht obliegt (vgl. BVerfGE 123, 267 354>; 140, 317 337 Rn. 43>; 142, 123 204 Rn. 155>). Eine europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte setzt ferner voraus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, soweit erforderlich, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit der Sache befasst wird und das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde legt, die ihr in dem Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof gegeben wird (vgl. BVerfGE 126, 286 304>; 134, 366 382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 339 Rn. 46>; 142, 123 204 Rn. 156>; 152, 216 243 f. Rn. 68, 70>; 164, 193 287 f. Rn. 139>).
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c) Gemessen an diesen Maßstäben sind die hohen Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich der Bundesgerichtshof nicht an die Vorgaben des Achmea-Urteils hätte gebunden sehen dürfen, weil es einen Ultra-vires-Akt darstelle. Es fehlt an substantiierten Ausführungen dazu, dass die Rechtsanwendung des Gerichtshofs der Europäischen Union offenkundig unvertretbar ist (aa) und sie zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führt (bb).
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine ihm durch das Unionsrecht übertragenen Rechtsprechungskompetenzen überschritten habe, weil seine Auslegung der Art. 267, 344 AEUV nicht vom Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gedeckt sei, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bereits zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 ff., 146 ff.; Gutachten vom 8. März 2011, Europäisches Patentgericht, 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 63; Gutachten vom 18. Dezember 2014, EMRK, 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 201 ff.) und der Folgerechtsprechung zum Achmea-Urteil (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 42 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 44 ff.; Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 124 f.; 137 ff.; Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 80). Ebenso setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Rezeption des Achmea-Urteils durch das Schrifttum auseinander, wonach sich das Urteil auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung zur Autonomie des Unionsrechts bewege und daher nachvollziehbar sei (vgl. Boknik, Das Verhältnis von EuGH und Investitionsschiedsgerichten auf der Grundlage von intra-EU BIT, 2020, S. 170, 252, 305; Classen, EuR 2018, S. 361 369>; Ruddigkeit, ZUR 2018, S. 420; Thörle, Der Konflikt zwischen Investitionsschutzabkommen und dem Recht der Europäischen Union, 2017, S. 213 ff.; van der Beck, a.a.O., S. 122 f., 137, 149, 272; ders., IWRZ 2021, S. 249 253>; vgl. aber auch van der Beck, EuZW 2024, S. 252 254 ff.>, der trotz der an sich für nachvollziehbar erachteten Berufung auf das Prinzip der Autonomie des Unionsrechts auf Inkonsistenzen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinweist). Selbst solche Stimmen, die der Auslegung der Art. 267, 344 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union kritisch gegenüberstehen, vertreten überwiegend nicht ausdrücklich die Auffassung, dass es sich bei dem Achmea-Urteil um einen Ultra-vires-Akt handele (vgl. etwa Karpenstein/Sangi, NJW 2021, S. 3228 3229>; Köster, a.a.O., S. 112 ff.; Stöbener de Mora, EuZW 2020, S. 430). Der Beschwerdevortrag erschöpft sich demgegenüber in pauschalen Behauptungen und setzt allein die eigene Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Würdigung des Gerichtshofs. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten strukturellen Kompetenzverschiebung durch die Achmea-Rechtsprechung. Der Vortrag beschränkt sich hier darauf, auf abstrakte Vorgaben der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) zu verweisen, ohne diese auf die hiesige Fallkonstellation anzuwenden. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sich der Bundesgerichtshof nicht an das Achmea-Urteil hätte gebunden sehen dürfen.
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Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union im Achmea-Urteil gelingt es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht, nachvollziehbar zu begründen, dass der Gerichtshof seine ihm durch Art. 19 Abs. 1 EUV übertragenen Rechtsprechungskompetenzen offenkundig überschritten hätte. Das Achmea-Urteil ist im Kern von der Ansicht getragen, dass Investor-Staat-Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union typischerweise Sachverhalte betreffen, die auch in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Grundrechte nach der Grundrechtecharta fallen. Überließen die Mitgliedstaaten die verbindliche Klärung dieser Fragen Investitionsschiedsgerichten, die nicht am richterlichen Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union teilnehmen, bestünde aus Sicht des Gerichtshofs eine Gefahr für die einheitliche Anwendung und die Autonomie des Unionsrechts, deren Wahrung Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union ist. Dass diese auf die Vorschriften der Art. 267, 344 AEUV gestützte Rechtsauffassung methodisch unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit ultra vires wäre, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Der Wortlaut des Art. 344 AEUV ist jedenfalls dahingehend offen, wann eine Streitigkeit „über“ die Anwendung und Auslegung der Verträge vorliegt und inwieweit die Verträge einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und Staaten „vorsehen“. Enthalten Investitionsschutzabkommen – wie Art. 8 Abs. 6 BIT – eine Rechtswahl zugunsten des nationalen Rechts des Gaststaates sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts, kann das Unionsrecht, da es unter beide Kategorien fällt, in einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat streitentscheidend sein (vgl. Boknik, a.a.O., S. 94 ff.; Thörle, a.a.O., S. 191 f.; a.A. Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. September 2017, Achmea, C-284/16, EU:C:2017:699, Rn. 175 ff.: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschränke sich allein auf Anwendung der Vorschriften des bilateralen Investitionsschutzabkommens). Gleichermaßen gilt dies, wenn Unionsrecht mittelbar als Tatsache berücksichtigt wird, etwa im Rahmen der Frage, ob ein Mitgliedstaat im Fall einer investitionshindernden Maßnahme gerechtfertigt gehandelt hat, weil er unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Boknik, a.a.O., S. 93; Köster, a.a.O., S. 64 ff.; Thörle, a.a.O., S. 192 f.). Die Verträge sehen über den Rechtsweg vor den staatlichen Gerichten einen Weg vor, derartige Streitigkeiten zwischen Investoren und Mitgliedstaaten beizulegen, wobei der Gerichtshof der Europäischen Union durch das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV über die einheitliche Anwendung und Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen wacht. Dem Wortlaut des Art. 344 AEUV ist – auch im Vergleich mit dem insoweit deutlich formulierten Art. 273 AEUV – keine Beschränkung zu entnehmen, dass die Vorschriften nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. Boknik, a.a.O., S. 167 f.; van der Beck, a.a.O., S. 118). Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Investitionsschiedsverfahren nicht durch das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet werden, weil Schiedsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine unter staatlicher Verantwortung stehenden und damit vorlageberechtigten Gerichte darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, Nordsee, 102/81, EU:C:1982:107, Rn. 11 f.; Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 34; Urteil vom 27. Januar 2005, Denuit u.a., C-125/04, EU:C:2005:69, Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada Inc., C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 17; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 84 ff.). Auch eine über Unterstützungsbefugnisse (vgl. § 1050 ZPO) vermittelte Vorlage staatlicher Gerichte würde die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht zwingend sicherstellen, weil umstritten ist, ob die im Schiedsverfahrensrecht vorgesehenen Vorschriften – so es solche in der jeweiligen Rechtsordnung überhaupt gibt – derartige Befugnisse vorsehen (vgl. Thörle, a.a.O., S. 206 f.). Angesichts der nur stark beschränkten Kontrolldichte in staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren wäre hierdurch nicht sicher gewährleistet, dass sämtliche Vorschriften des Unionsrechts zur Geltung kämen (vgl. Boknik, a.a.O., S. 228 f., 238 f.; Thörle, a.a.O., S. 208; van der Beck, a.a.O., S. 125; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 239 ff.). Dass diese Schlussfolgerungen des Gerichtshofs methodisch unhaltbar wären, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.
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bb) Auch dass die Folgen des Achmea-Urteils zu einer strukturellen Verschiebung von Kompetenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führen, ist nicht substantiiert dargelegt. Das Achmea-Urteil hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kein wirksames Angebot auf Einleitung eines Schiedsverfahrens aufgrund von EU-internen Investitionsschutzabkommen mehr abgeben können. Hierdurch zieht die Union keine Kompetenzen der Mitgliedstaaten an sich, sondern beschränkt allenfalls die Wahrnehmung bestimmter Kompetenzen der Mitgliedstaaten.
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d) Im Hinblick auf die ebenfalls erhobene Identitätsrüge beschränkt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die Behauptung, dass der Bundesrepublik Deutschland ohne die Fähigkeit, im Bereich des Investitionsschutzes bilaterale völkerrechtliche Verträge mit anderen EU-Mitgliedstaaten mit einem Schiedsmechanismus einzugehen, ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum andauernd versperrt sei und ihr dadurch wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwortlichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse genommen würden. Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Frage ein, ob im Streitfall überhaupt die Einschränkung von Kompetenzen gerade der Bundesrepublik Deutschland in Rede steht. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, der das Achmea-Urteil umsetzt, bewirkt lediglich, dass der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Schiedsspruch aufgehoben wird, welcher auf Grundlage des zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik geschlossenen BIT ergangen ist. Die Handlungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland werden insofern nicht berührt. Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit dem Achmea-Urteil gerade eine Rückverlagerung der Streitbeilegung in das staatliche Gerichtssystem verbunden ist, dessen Ausgestaltung in der Hand des nationalen Gesetzgebers liegt. Insofern fehlt es an einer substantiierten Bezugnahme auf Art. 79 Abs. 3 GG und einer Auseinandersetzung damit, welche Bedeutung die zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Investitionsschutzverträge mit Schiedsmechanismus insoweit für die Bundesrepublik Deutschland haben und inwiefern sie eine für die Erhaltung der unantastbaren Wesenszüge grundgesetzlicher Staatlichkeit und in der Folge für die Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG maßgebende Rolle spielen. Dafür, dass dieser Umstand für die Erhaltung der souveränen Staatlichkeit nicht entscheidend ist, dürfte nicht zuletzt der Umstand sprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beendigungsübereinkommen beanstandungslos zugestimmt hat, welches die aus dem Achmea-Urteil folgenden Konsequenzen völkerrechtlich nachzeichnet.
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e) Schließlich ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung vollharmonisierten Unionsrechts durch den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Solange-Vorbehalt in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte des Grundgesetzes auslösen würde (aa) oder die Entscheidung sonst unvereinbar mit den einschlägigen Grundrechtsgewährleistungen wäre (bb-hh).
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aa) (1) Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 beruht auf einer Umsetzung zwingender unionsrechtlicher Vorgaben, sodass in dieser Hinsicht grundsätzlich keine Prüfung der Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes erfolgt. Rechtsgrundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 1059 ZPO betreffend die Aufhebung inländischer Schiedssprüche. Für sich genommen handelt es sich dabei um eine Regelung des deutschen Zivilprozessrechts. Die Norm regelt das zwischen den Parteien eines Schiedsverfahrens bestehende Rechtsverhältnis und entscheidet verbindlich über das Bestehen eines zwischen diesen Parteien ergangenen Schiedsspruchs. Ein Bezug zum Unionsrecht wird über die Tatbestände in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ZPO hergestellt. Im vorliegenden Fall wandte der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO an und berücksichtigte bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin und die Slowakische Republik eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, die primärrechtlichen Vorgaben der Art. 267, 344 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Achmea-Urteil. Dieses Urteil lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum. Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit den Art. 267, 344 AEUV unvereinbar sind. Die sich im vorliegenden Fall ergebende Rechtsfolge – die Aufhebung des Schiedsspruchs – ist insofern maßgeblich durch primärrechtliche Vorschriften vorgegeben. Das zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik bestehende Rechtsverhältnis ist somit entscheidend durch das Unionsrecht geprägt, und zwar in einer Weise, die dem Bundesgerichtshof keinen Entscheidungsspielraum mehr lässt. Dass diese Bindung an das Unionsrecht deswegen entfallen würde, weil sich das Achmea-Urteil als Ultra-vires-Akt erwiese und deswegen in Deutschland unanwendbar wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt (vgl. Rn. 65 ff.).
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(2) Rügt die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund eine Verletzung ihrer Grundrechte nach dem Grundgesetz, so fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung damit, ob der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, dem die verbindlichen Vorgaben der Art. 267, 344 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zugrunde liegen, im Bereich des Grundrechtsschutzes jene Mindeststandards nicht mehr wahrt, die Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Solange-Vorbehalts als unabdingbar voraussetzt. Die Anwendung der Art. 267, 344 AEUV in ihrer Auslegung nach Maßgabe des Achmea-Urteils wirkt sich auf prozessuale Rechte der Investoren aus, da ihnen hierdurch das Recht genommen wird, Investitionsstreitigkeiten gegen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor Schiedsgerichten auszutragen. Insofern hat die Anwendung der genannten Vorschriften Auswirkungen auf die Rechtsposition der Betroffenen, da erwirkte Schiedssprüche anerkannte und verfestigte Rechtspositionen darstellen können, aber durch die drohende Aufhebung in staatlichen Kontrollverfahren praktisch wertlos geworden und nicht mehr durchsetzbar sind. Dass hiermit eine Verletzung des unabdingbaren Mindeststandards des Grundrechtsschutzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden wäre, wird von der Beschwerdeführerin indes nicht hinreichend begründet. Denn den betroffenen Investoren verbleibt weiterhin ein ausreichender Grundrechtsschutz. In Schiedssprüchen titulierte Schadensersatzansprüche stellen eine Kompensation für vergebliche finanzielle Aufwendungen der Investoren dar und dienen somit allein wirtschaftlichen Interessen. Sie sind in ihrer Bedeutung nicht mit Rechtspositionen wie etwa dem Grundeigentum von Privatpersonen vergleichbar, welches für diese oftmals den einzigen und wertvollsten Vermögenswert darstellt und für ihre Lebensführung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 134, 242 291 f. Rn. 168>; ähnlich auch Köster, a.a.O., S. 33, 201 f.). Auch verbleiben den betroffenen Investoren die den Schiedssprüchen zugrundeliegenden materiellen Rechtspositionen, das heißt ihre nach dem jeweiligen Recht zukommenden gesetzlichen Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprüche, die sie weiterhin vor den zuständigen staatlichen Gerichten geltend machen können (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72). Dabei können sie sich auf den materiellen Investitionsschutz im europäischen Mehrebenensystem berufen, also insbesondere auf die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 GRCh auf die Grundrechte nach der Grundrechtecharta (vgl. Balthasar, SchiedsVZ 2018, S. 227 232>; Blandfort, Investitionsschutz im Mehrebenensystem, 2020, S. 176 ff., 440 ff.; Klages, EuZW 2018, 217 218>; Köster, a.a.O., 2022, S. 238). Nach erfolgloser Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kommt eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht, wo insbesondere eine etwaige Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 1 ZP I EMRK gerügt werden kann (vgl. Balthasar, a.a.O., S. 227 230 f.>; Blandfort, a.a.O., S. 136 ff., 412 ff.; Köster, a.a.O., S. 235). Vor diesem Hintergrund werden die Investoren auf ein Schutzregime verwiesen, welches zwar nicht spezifisch auf den Investitionsschutz zugeschnitten ist, aber insgesamt hinreichenden Rechtsschutz gewährt und geeignet ist, die betroffenen Rechte angemessen zur Geltung zu bringen.
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Dass diese Maßgaben nicht auch im konkreten Einzelfall gelten würden, ist nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das slowakische Verfassungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 die gesetzlichen Maßnahmen, welche zu den geltend gemachten Einbußen der Beschwerdeführerin geführt haben, bereits aufgehoben hat (vgl. Rn. 4). Die Beschwerdeführerin muss daher nicht um einen unter Umständen erforderlichen vorrangigen Rechtsschutz gegen die investitionshindernden staatlichen Maßnahmen ersuchen, sondern kann ihre Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprüche gegen die Slowakische Republik unmittelbar geltend machen, worum sie sich auch gegenwärtig bemüht. Etwaige Lücken im Schutz dieser Rechte stellen keine Rechtfertigung dafür dar, eine von der Unionsrechtsordnung entkoppelte Form der Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen. Sollten Lücken tatsächlich bestehen, müssten diese innerhalb des Gerichtssystems der Mitgliedstaaten geschlossen werden, etwa durch Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68).
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bb) Der von der Verfassungsbeschwerde behauptete Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen die Eigentumsgarantie, deren Maßstab sich wegen ihrer unionsrechtlichen Determinierung vorliegend aus Art. 17 GRCh ergibt (vgl. BVerfGE 152, 216 237 Rn. 52>), ist nicht substantiiert dargelegt.
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(1) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nicht unter die unionsrechtliche Eigentumsgarantie fallen bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, sondern nur solche vermögenswerten Rechte, aus denen sich in Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34; Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami, C-398/13, EU:C:2015:535, Rn. 60; Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn, C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 69; Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 90; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18, EU:C:2021:280, Rn. 33; Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2, C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 39). Der eigentumsrechtliche Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh kommt nur solchen Rechtspositionen zu, die rechtmäßig erworben wurden. Rechtspositionen, bei denen dies nicht der Fall ist, fallen nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs. 1 GRCh (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 38 f.; Urteil vom 8. März 2017, ArcelorMittal, C-321/15, EU:C:2017:179, Rn. 37; siehe auch Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rn. 7; Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 8. Für eine Einordnung als besondere Schrankenregelung: Bernsdorff, in: Meyer/Hölscheidt, GRCh, 5. Aufl. 2019, Art. 17 Rn. 15; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 17 GRCh Rn. 16). Die Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh schützt nach ihrem Wortlaut den Besitz und die Nutzung der geschützten Rechtsposition sowie die (letztwillige) Verfügung hierüber, nicht hingegen ihren Erwerb (vgl. Bernsdorff, a.a.O., Art. 17 Rn. 13; Jarass, a.a.O., Art. 17 Rn. 14; Streinz, a.a.O., Art. 17 GRCh Rn. 8).
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Bei der Bestimmung von Bedeutung und Tragweite der in Art. 17 GRCh verbürgten Garantien sind auch die entsprechenden Rechte in der Europäischen Menschenrechtskonvention – hier die in Art. 1 ZP I EMRK verbürgte Eigentumsgarantie – und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (Art. 52 Abs. 3 GRCh; vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat, C-402/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356; Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u.a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49; Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn, C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72; Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2, C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 37). Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ZP I EMRK sieht vor, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Die Anerkennung einer Rechtsposition als geschütztes Eigentum erfolgt aufgrund der autonomen Auslegung der Konvention unabhängig davon, ob die jeweilige innerstaatliche Ordnung die Rechtsposition als solche anerkennt oder nicht, sodass die Garantie nicht nur materielle Güter, sondern auch andere Rechte und vermögenswerte Interessen umfasst (vgl. EGMR , Beyeler v. Italy, Urteil vom 5. Januar 2000, Nr. 33202/96, § 100; Former King of Greece and others v. Greece, Urteil vom 23. November 2000, Nr. 25701/94, § 60; Anheuser-Busch Inc. v. Portugal, Urteil vom 11. Januar 2007, Nr. 73049/01, § 63; Depalle v. France, Urteil vom 29. März 2010, Nr. 34044/02, § 62). Unter das „Eigentum“ im konventionsrechtlichen Sinne fallen schon bestehende Rechtspositionen oder Vermögenswerte einschließlich Ansprüche, in Bezug auf welche der Betroffene geltend machen kann, dass er jedenfalls eine berechtigte Erwartung aufweist, in den Genuss einer Eigentumsposition zu kommen (vgl. EGMR, Pressos Compania Naviera S.A. and others v. Belgium, Urteil vom 20. November 1995, Nr. 17849/91, § 31; EGMR , J. A. Pye Ltd. and others v. United Kingdom, Urteil vom 30. August 2007, Nr. 44302/02, § 61). Für Schiedssprüche gilt dies, wenn der Schiedsspruch eine bestimmte Forderung feststellt, unanfechtbar und für die Parteien bindend ist, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung dieselbe Geltung wie letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen aufweist und ohne Weiteres vollstreckt werden kann, einer nur eingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt und nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann (vgl. EGMR, Stran Greek Refineries and Stratis Andreadis v. Greece, Urteil vom 9. Dezember 1994, Nr. 13427/87, § 61; BTS Holdings AS v. Slovakia, Urteil vom 30. Juni 2022, Nr. 55617/17, §§ 47 ff.).
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(2) Die Verfassungsbeschwerde, die sich in Bezug auf die Eigentumsgarantie ausschließlich auf das insoweit – wie gezeigt – nicht anwendbare nationale Grundrecht des Art. 14 GG beruft, zeigt nicht auf, inwieweit die Beschwerdeführerin nach diesen Maßgaben unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 GRCh von der Bundesrepublik Deutschland verlangen kann, den Schiedsspruch von Grundrechts wegen anzuerkennen beziehungsweise aufrecht zu erhalten. Sie legt schon nicht dar, ob der Schutzbereich der Norm überhaupt eröffnet ist. Die Anerkennung von Schiedssprüchen kann gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen unterworfen werden. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vorschriften zur Kontrolle von inländischen Schiedssprüchen (vgl. §§ 1059 ff. ZPO) beinhalten verfahrensrechtliche Mechanismen, um die für die Anerkennung von Schiedssprüchen geltenden Beschränkungen im Einzelfall festzustellen und umzusetzen. Von der Einleitung eines solchen Kontrollverfahrens hat die Slowakische Republik ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen hat der Bundesgerichtshof in Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO eine gebundene Entscheidung getroffen, die eindeutige unionsrechtliche Vorgaben vollzieht (vgl. Rn. 71). Hiervon abweichende Entscheidungsmöglichkeiten – etwa durch Abwägung mit Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin – waren nicht eröffnet. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war die Aufhebung des Schiedsspruchs zwingende Folge der insoweit eindeutigen Rechtslage. Belastbare Gründe für die Annahme, der Bundesgerichtshof hätte sich nicht an diese Rechtsprechung gebunden sehen dürfen, hat die Beschwerdeführerin – wie gezeigt – nicht dargelegt (vgl. Rn. 65-69).
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(3) Etwaig zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht durch. Der Bundesgerichtshof war an die rückwirkende Feststellung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Achmea-Urteil gebunden und durfte sich daher außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass er den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufrechterhält (vgl. BVerfGE 126, 286 314 f.>). Da der Gerichtshof der Europäischen Union keinen dahingehenden ausdrücklichen Ausspruch im Achmea-Urteil getroffen hat, lagen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Wirkungen des Vorabentscheidungsurteils nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings,C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 64). Soweit die Beschwerdeführerin pauschal einwendet, der Bundesgerichtshof habe die Einschlägigkeit des ihr vermeintlich zukommenden Vertrauensschutzes grundlegend verkannt, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Begründung der Entscheidung auseinander. Der Bundesgerichtshof hat Vertrauensschutzgesichtspunkte unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der von der Slowakischen Republik erhobene Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt und daher im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 43-58). Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit nicht auf, dass der Bundesgerichtshof bei dieser Prüfung etwaige Vertrauensschutzpositionen nicht erkannt oder solche unter grober Verkennung grundrechtlicher Gewährleistungen abgelehnt hätte. Die Rechtsanwendung steht vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung sowie der im Schrifttum vertretenen Auffassung in Einklang. Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Beschwerdebegründung letztlich ihre eigene rechtliche Würdigung an die Stelle der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ohne dass insoweit eine Verkennung des Gewichts ihrer grundrechtlichen Positionen aufgezeigt wird.
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Die Beschwerdeführerin zeigt im Weiteren auch nicht auf, dass sie sich auf einen die Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegenden Vertrauensschutz berufen kann (zu den unionsrechtlichen Maßstäben vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1992, Kühn, C-177/90, EU:C:1992:2, Rn. 13 f.; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18, EU:C:2021:280, Rn. 42). Die Europäische Kommission hat ab dem Jahr 2006 wiederkehrend die Auffassung vertreten, dass zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzverträge mit dem Unionsrecht unvereinbar seien. Den Mitgliedstaaten wurde empfohlen, die zwischen ihnen geschlossenen Investitionsschutzverträge zu kündigen (vgl. den Überblick bei Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 35 f., 105 ff. m.w.N.). Die Zulässigkeit entsprechender Schiedsabreden und auf ihrer Grundlage durchgeführter Schiedsverfahren galt – auch im Schrifttum – als umstritten (vgl. beispielhaft Wehland, SchiedsVZ 2008, S. 222). Schon deshalb konnte bei den Investoren ein berechtigtes und vorbehaltloses Vertrauen in die Vereinbarkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen mit dem Unionsrecht nicht mehr entstehen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass die Slowakische Republik bereits von Beginn des Schiedsverfahrens an unter Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der Schiedsklausel die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten (vgl. nur Teilschiedsspruch vom 26. Oktober 2010 - PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 8 f., 19, 23) und auch die Kommission auf die nach ihrer Auffassung unionsrechtswidrigen Bestimmungen in den Investitionsschutzabkommen hingewiesen hat (vgl. Teilschiedsspruch vom 26. Oktober 2010 - PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 175-196). Angesichts dieser Sachlage stand ernsthaft im Raum, dass erwirkte Schiedssprüche auf einer im Ergebnis unwirksamen, weil unionsrechtswidrigen Schiedsvereinbarung beruhen und damit einem Mangel unterliegen, welcher im Rahmen einer staatlichen Kontrolle durchgreifend wäre (in diese Richtung Köster, a.a.O., S. 213 f.; ähnlich auch BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 45). Diesem Befund tritt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert entgegen.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, schon zum Zeitpunkt ihrer Investitionen, also ab dem Jahr 2004, darauf vertraut zu haben, dass Schiedsklauseln in völkerrechtlichen Abkommen – wie etwa Art. 8 BIT – mit dem Unionsrecht vereinbar seien, beruft sie sich in der Sache auf Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage im Zielland ihrer Investition. Schon angesichts der grundsätzlichen Änderbarkeit von Recht und Aufhebbarkeit von völkerrechtlichen Vereinbarungen kann es kein vorbehaltlos schutzwürdiges Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand konkreter rechtlicher Regelungen geben. Warum dies in Bezug auf Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen anders sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar.
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cc) Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt sieht, ist ein Verstoß gegen die hier allein einschlägige Garantie des Art. 16 GRCh ebenfalls nicht dargelegt. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz der unternehmerischen Freiheit schützt die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 25; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 28; Urteil vom 26. Oktober 2017, Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 35; Urteil vom 12. Juli 2018, UAB Spika, C-540/16, EU:C:2018:565, Rn. 34). Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 49; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27). Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Garantie der Berufsfreiheit, schützt aber die berufliche und geschäftliche Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen über das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemietz v. Germany, Nr. 13710/88, § 29; Urteil vom 16. April 2002, Société Colas Est and others v. France, Nr. 37971/97, § 41; Urteil vom 28. Januar 2003, Peck v. United Kingdom, Nr. 44647/98, § 57). Der Bundesgerichtshof hatte vorliegend nach § 1059 ZPO zu prüfen, ob ein zwischen der Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik ergangener Schiedsspruch nach deutschem Recht als gültig angesehen werden kann. Die Vorschrift und das Verfahren haben keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, sondern knüpfen allein daran an, ob die Parteien Beteiligte eines Schiedsverfahrens waren. Inwiefern durch die Aufhebung des Schiedsspruchs die gegenwärtigen oder zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Unternehmens beeinträchtigt werden sollen, erschließt sich nicht.
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dd) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ist ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, ob der Schutzbereich der genannten Gewährleistung überhaupt betroffen ist. Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Abs. 1 in Verbindung mit (vgl. 345>; 185>). Der Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. 291>; 107, 395 406 f.>; 141, 121 134 Rn. 44>). Schiedsgerichte bewegen sich außerhalb dieses institutionellen Rahmens. Indem die Parteien sich auf eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Justiz einigen, verzichten sie gerade auf ihren Justizgewährleistungsanspruch (vgl. Münch, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1025, Rn. 7 m.w.N.; Wolf/Eslami, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 1025 Rn. 2 ). Die Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung dürfte daher allenfalls als Betätigung der prozessualen Privatautonomie geschützt sein (vgl. Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 41; Hillgruber, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 90 ; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 92 Rn. 16; Wolf/Eslami, a.a.O., § 1025 Rn. 2 ), zu welcher die Beschwerdeführerin sich ebenso wenig wie dazu verhält, dass sie vor den staatlichen Gerichten der Slowakischen Republik die Möglichkeit hat, ihre frustrierten Aufwendungen einzuklagen. Auf einen Vertrauensschutz in das Bestehen einer Streitbeilegungsmöglichkeit vor Schiedsgerichten kann sie sich nicht berufen (vgl. Rn. 79 f.).
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Die Heranziehung des Maßstabs des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss die Stelle, die zur Wahrung der durch das Unionsrecht gewährten Rechte berufen ist, dem Gerichtsbegriff entsprechen, wie er im Unionsrecht – so insbesondere in Art. 267 AEUV – definiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 47 f.). Schiedsgerichte fallen nicht unter diese Definition (vgl. Rn. 67).
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Soweit das Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Deutschland auf den Prüfstand gestellt wird, kommt eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes beziehungsweise der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof konnte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung angemessen einbringen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme auf, die Gerichte seien ihrem Prüfauftrag nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.
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ee) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesgerichtshof habe seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt, ist eine Verletzung von nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darstellung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2023 - 2 BvR 1079/20 –, Rn. 66 ff.). Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine entscheidungserheblichen, weiterhin klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts vorlagen. Sie führt vielmehr lediglich aus, dass sich eine weitere Vorlage im Hinblick auf das ihrer Ansicht nach grundrechts- und konventionswidrige Achmea-Urteil hätte aufdrängen müssen. Damit gibt sie jedoch allein ihre eigene Einschätzung der Rechtslage wieder und zeigt nicht auf, inwieweit der Bundesgerichtshof in unvertretbarer Weise von einer bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sein oder sich dessen Rechtsprechung – weiterhin – als unvollständig dargestellt haben und deshalb eine – weitere – Vorlage erforderlich gewesen sein sollte (vgl. zum Maßstab: 195 f.>; 316 f.>; 187 f.>; 106 f.>; 232 f. Rn. 181 ff.>). Der Bundesgerichtshof hat die im Raum stehenden Rechtsfragen vielmehr erkannt und ist im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin stehe ausreichender Rechtsschutz über die nationalen Gerichte zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72).
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Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, es hätte einer weiteren Vorlage bedurft, um zu klären, ob die zeitliche Wirkung des Achmea-Urteils nach der Defrenne-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 69 ff.; zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 79 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 59 ff.) begrenzt werden müsse, zeigt sie nicht auf, dass der Bundesgerichtshof eine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise missachtet hätte. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich schon nicht damit auseinander, dass eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden kann, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 61 m.w.N.). Eine entsprechende Beschränkung der zeitlichen Wirkungen findet sich im Achmea-Urteil aber gerade nicht, sodass der Bundesgerichtshof die Rechtslage auch insofern als geklärt ansehen durfte. Die Folgerechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt diese Einschätzung des Bundesgerichtshofs im Übrigen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 57 ff.).
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ff) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund einer unterlassenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt, genügt ihr Vortrag nicht den Substantiierungsanforderungen. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist lediglich ein Zwischenverfahren, um festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist (vgl. BVerfGE 15, 25 30>). Es handelt sich dagegen nicht um ein Verfahren, um eine solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden (vgl. BVerfGK 13, 246 251>; 14, 524 533>). Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesgerichtshof im Kern vor, er habe eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Frage unterlassen, ob die Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten völkergewohnheitsrechtlich gewährleistet sei, insoweit zum Bundesrecht gehöre und infolgedessen dem Achmea-Urteil entgegenstehe. Es erscheint bereits fraglich, ob die so formulierte Frage nach den aufgezeigten Maßstäben Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sein könnte, da sie sich nicht auf die Frage beschränkte, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, sondern unzulässigerweise darauf hinausliefe, das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union am Maßstab des Völkergewohnheitsrechts zu messen. Jedenfalls gelingt es der Verfassungsbeschwerde aber nicht, hinreichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die in Investitionsschutzabkommen regelmäßig ausdrücklich geregelte und damit offenbar für völkervertragsrechtlich regelungsbedürftig gehaltene Möglichkeit, Investitionsstreitigkeiten durch Schiedsgerichte beizulegen, einen Rechtssatz auch des Völkergewohnheitsrechts darstellt. Weiter zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, warum eine entsprechende völkergewohnheitsrechtliche Regel souveräne Staaten daran hindern sollte, auf diese Möglichkeit im Rahmen ihres Beitritts zur Europäischen Union zu verzichten. Zuletzt legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar, warum es für den Streitfall darauf ankommen soll, ob – was im Rahmen des Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 2 GG allein geklärt werden kann – die von der Beschwerdeführerin angenommene Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, kommt es für den zur Entscheidung stehenden Fall doch alleine darauf an, ob die Slowakische Republik nach dem für sie geltenden Recht in der Lage ist, entsprechende Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen vorzusehen.
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gg) Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert vorgetragen.
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(1) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Bundesgerichtshof habe ihren Vortrag außer Acht gelassen, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Bestandteil des Unionsrechts seien und der Gerichtshof der Europäischen Union gegen die Unionsgrundrechte verstoßen, wirksamen Rechtsschutz versagt und trotz Antrags der Beschwerdeführerin unionsrechtswidrig keine Übergangsregelungen für bereits durch einen Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren vorgesehen habe, zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht nachvollziehbar auf. Sie setzt sich schon nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 65, 72). Dass er der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 87, 1 33>).
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(2) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Grundsatz der Staatenimmunität und dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Bundesgerichtshof Regelungen des BIT nicht für unwirksam erklären dürfe, da sich das Königreich der Niederlande nicht der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland unterworfen habe. Die Beschwerdeführerin zeigt dabei schon nicht auf, inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 62, 392 396>; 89, 381 392 f.>). Der Bundesgerichtshof hat nämlich keine Entscheidung darüber getroffen, ob das BIT gültig ist oder nicht, sondern lediglich darüber, ob ein auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 BIT abgegebenes Angebot auf Abschluss einer Schiedsvereinbarung von Seiten der Slowakischen Republik mit dem Unionsrecht vereinbar ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 28). Soweit der Bundesgerichtshof die Regelung in Art. 8 Abs. 2 BIT im konkreten Fall für unanwendbar hält, liegt das darin begründet, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgegeben und der Bundesgerichtshof diese Vorgaben umgesetzt hat. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union – worauf der Bundesgerichtshof im Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Übrigen ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 3) – befugt ist, über die Vereinbarkeit von Bestimmungen völkerrechtlicher Abkommen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden, steht nicht ernsthaft in Frage.
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(3) Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Bundesgerichtshof habe Vortrag übergangen, wonach Schiedsklauseln in Investitionsabkommen als Völkergewohnheitsrecht anerkannt seien und daher das Achmea-Urteil allenfalls in zukünftigen Schiedsverfahren Auswirkungen zeitige, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Vortrag der Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, der Bundesgerichtshof hätte bei Berücksichtigung ihres Vortrags anders entschieden. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt jedoch, sodass nicht ersichtlich wird, inwiefern ihr Vortrag überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof legt im Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Übrigen im Einzelnen dar, in welcher Weise er auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkte eingegangen ist beziehungsweise aus welchem Grund diese unerheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 4 ff.).
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hh) Sofern die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, fehlt es ebenfalls an hinreichend substantiiertem Vorbringen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzt, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 7>; 80, 48 51>; 89, 1 13>), scheidet angesichts der sorgfältigen Begründung des angegriffenen Beschlusses im Übrigen auch offensichtlich aus.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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