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BVerfG 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23
BVerfG 10.11.2023 - 1 BvR 2036/23 - Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden Belangen andererseits bei einer Entscheidung über eine Geheimhaltungsverpflichtung gem § 174 Abs 3 S 1 GVG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 171b Abs 1 S 1 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 28. September 2023, Az: 15 U 132/22, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem hiermit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer - ein überregional tätiges Presseunternehmen und zwei seiner Mitarbeiter - gegen die ihnen in einem laufenden zivilrechtlichen Berufungsverfahren gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungspflicht hinsichtlich einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit entgegengenommenen Zeugenaussage.
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1. Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist ein dem Erzbistum Köln angehörender katholischer Geistlicher, Beklagte des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin zu 1), ein Presseunternehmen, das unter anderem die überregional erscheinende Tageszeitung "(…Z1…)" verlegt und die Internetseite "www.(...Z1...).de" verantwortet, deren entsprechenden Geschäftsbereich zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin zu 2) übernommen hat. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der Kläger gegen eine von der Beschwerdeführerin zu 1) im Jahr 2021 veröffentlichte Berichterstattung, deren Redaktion der Beschwerdeführer zu 3) verantwortet. Sie betraf den Vorwurf einer dienstlichen Beförderung des Klägers trotz Kenntnis der Entscheidungsträger von gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen sexuellen Missbrauchs, die die Beschwerdeführer zu 1) und 3) unter anderem auf einen zu ihrer Kenntnis gelangten internen Bericht des Erzbistums stützten. Der Kläger wurde im Nachgang zur Berichterstattung der Beschwerdeführer zu 1) und 3) beurlaubt; in einem kirchenrechtlichen Verfahren wurde er zwischenzeitlich freigesprochen.
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2. Während das Landgericht (…O1…) der Klage durch Urteil vom (…) stattgab, bestimmte das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) für einen Teil des Streitgegenstands Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Schilderungen der interne Bericht des Erzbistums Bezug nimmt. Das Beweisthema umfasste die Frage, ob es "während der Zeit der Tätigkeit des Klägers als (…) in der Gemeinde (…O2…) Anfang/Mitte (…) 'Saunabesuche, Alkohol, Masturbation und das Vorspielen von Pornofilmen im Zusammenhang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen'" gegeben habe.
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a) Einen Tag vor dem anberaumten Termin berichtete die Zeitung "(…Z2…)" unter detailreicher Schilderung früherer Angaben des Zeugen über den vor dem Oberlandesgericht bevorstehenden Beweisaufnahmetermin. Zu Beginn seiner Sitzung wies der Berufungssenat am Folgetag darauf hin, dass darüber zu entscheiden sei, ob die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen und der Erörterung der Beweisaufnahme auszuschließen sei, und ob den im Termin Anwesenden - darunter der Beschwerdeführer zu 3) und die Justiziarin der Beschwerdeführerin zu 2), die Beschwerdeführerin zu 4) - gemäß § 174 Abs. 3 GVG eine Geheimhaltungspflicht über die aufgrund der Vernehmung des Zeugen erlangten Tatsachenkenntnisse aufzuerlegen sei.
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aa) Der Zeuge gab hierauf angesprochen an, nichts gegen eine Berichterstattung zu haben, die der Aufklärung der Öffentlichkeit über Missbrauchsfälle in der Kirche grundsätzlich diene. Es gehe ihm aber darum, dass die Vorfälle, die ihn konkret beträfen und zu denen er etwas sagen solle, davon ausgenommen würden, dass er nicht an die Öffentlichkeit gezerrt werde. Es sei in seinem Sinne, wenn den anwesenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 2) und ihrem Prozessbevollmächtigten eine dementsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegt werde.
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bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 2) erwiderte, mit Rücksicht auf die Pressefreiheit und das überragende Berichterstattungsinteresse für das vorliegende Verfahren sei eine Ausschließung der Öffentlichkeit nicht angezeigt. Weder habe bislang eine identifizierende Berichterstattung in Bezug auf den Zeugen stattgefunden, noch sei sie zukünftig beabsichtigt. Auch sei das Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) zu berücksichtigen, sich mit Hilfe der Zeugenvernehmung auch in einem gegen sie gerichteten Parallelverfahren des Klägers vor dem Landgericht (…O3…) zu verteidigen. Jedenfalls aber komme eine Geheimhaltungsverpflichtung nur in Bezug auf einzelne, vom Zeugen bekundete Tatsachen in Betracht, keine pauschale Geheimhaltung von Anfang an.
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cc) Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) ergriffen nicht das Wort.
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b) Nach Unterbrechung der Sitzung verkündete der Berufungssenat seinen von den Beschwerdeführern - nur - unter Ziffer 2. angegriffenen Beschluss, dass 1. die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen werde, und dass 2. den im Termin anwesenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 2) und dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 2) die Verpflichtung auferlegt werde, über den Inhalt der Aussage des Zeugen und die Inhalte der Erörterungen der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren, hiervon ausgenommen der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) zur Rechtsverteidigung in einem weiteren Verfahren mit dem Kläger vor dem Landgericht (…O3…). Zur Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses stützte sich der Berufungssenat auf § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Vernehmung des Zeugen zum Verhalten des Klägers auch ihm als Jugendlichem gegenüber - insbesondere soweit Alkoholkonsum und die Sexualsphäre des Zeugen angesprochen werden könnten - stellten Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich dar, deren öffentliche Erörterung seine schutzwürdigen Interessen verletzen würde, ohne dass überwiegende Interessen an der öffentlichen Erörterung dieser Tatsachen im Sinne von § 171 b Abs. 1 Satz 2 GVG bestünden. Demgegenüber stünden die den Kläger betreffende Besetzungsentscheidung und das Verhalten des Erzbistums nicht im Vordergrund. Der Beschluss über die Auferlegung von Geheimhaltungspflichten beruhe auf § 174 Abs. 3 GVG. Innerhalb der ihm insoweit eingeräumten Ermessensausübung überwiege das Schutzinteresse des Zeugen an der Wahrung seiner Anonymität und seines persönlichen Lebensbereichs das von der Beschwerdeführerin zu 2) als Presseunternehmen geltend gemachte Recht aus Art. 5 GG und das von ihr wiederholt bekundete Interesse an einer weiteren Berichterstattung über die den Kläger betreffende Besetzungsentscheidung und das Verhalten des Erzbistums. Sodann verließen die Zuhörer den Sitzungssaal.
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c) Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit nahm das Oberlandesgericht die Anträge der Parteien entgegen und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30. November 2023. Die von den Beschwerdeführern gegen die ihnen auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung vorgebrachte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 15 U 132/22 - zurück.
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3. Mit ihrer am 27. Oktober 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer, die ihnen gemäß § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung verletze sowohl ihre Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.
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a) Ein zeitlich unbefristetes und zudem - hier nach § 353d Nr. 2 StGB - strafbewehrtes Verbot der Berichterstattung über die Inhalte der Beweisaufnahme und damit über wahre Tatsachen stelle den denkbar schwersten Eingriff in die Pressefreiheit dar. Ob und in welchem Umfang das Oberlandesgericht Entscheidungsgründe mitteilen und veröffentlichen werde, sei offen.
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b) Unternehmungen im öffentlichen Raum wie der Besuch einer Sauna und der Konsum von Alkohol seien grundsätzlich Teil der Sozialsphäre; das Verhalten des Klägers gegenüber anderen Personen als den Zeugen berühre dessen Persönlichkeitsrecht gar nicht. Masturbation und das Vorspielen pornographischer Filme seien zwar der inneren Privatsphäre zuzurechnen, gingen aber angesichts der gleichzeitig positiven Äußerung des Zeugen hinsichtlich einer Berichterstattung über Missbrauchsfälle mit einer abgestuften Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts einher. Zudem konzentriere sich das öffentliche Interesse auf das Verhalten des Täters und der hinter ihm stehenden Organisation, nicht auf das Opfer.
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c) Hinzu komme, dass es den Beschwerdeführern als Presseorganen möglich sein müsse, ihre Berichterstattung sowohl im öffentlichen Meinungskampf als auch vor Gericht wirksam zu verteidigen. Es seien jederzeit weitere presserechtliche Klagen möglich und würden auch über das Verfahren vor dem Landgericht (…O3…) hinaus teilweise bereits geführt. Anders als die Beschwerdeführer könnten hierbei der Kläger ebenso wie dessen Prozessbevollmächtigter, die keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen, aus der Zeugenvernehmung gewonnenen Kenntnisse verwenden. Dies auch den Beschwerdeführern zumindest durch weiter gefasste Ausnahmen zu gestatten, trüge auch gerade dazu bei, dem Zeugen eine Retraumatisierung durch die weitere, gegebenenfalls öffentliche Vernehmung in anderen Verfahren zu ersparen, und diene daher auch seinem Schutz.
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d) Jedenfalls aber werde die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit nicht gerecht, als den Schutzinteressen des Zeugen bereits durch ihre Beschränkung auf Tatsachen, die ihn identifizierten, hätte Rechnung getragen werden können. Zudem habe das Oberlandesgericht vorbekannte Tatsachen nicht ausgenommen, sondern erfasse die Anordnung mangels entsprechender Beschränkung ermessensfehlerhaft auch Tatsachen, die bereits zuvor Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen seien. Dies sei weder mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 174 Abs. 3 GVG in Einklang zu bringen noch mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Aufgrund der mindestens unbestimmten Fassung der Anordnung bestehe vielmehr die Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf § 353d Nr. 2 StGB tunlichst vermieden, jedwede möglicherweise relevanten Tatsachen Dritten zu offenbaren, die die Strafverfolgungsorgane als von dem Beschluss erfasst ansehen könnten.
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4. Ihrem Antrag, die Vollziehung der Geheimhaltungsanordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, sei angesichts der offensichtlichen Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde stattzugeben, jedenfalls aber fiele eine anderenfalls vorzunehmende Folgenabwägung zu ihren Gunsten aus. Denn erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, sei den Beschwerdeführern eine Berichterstattung über die Aussage des Zeugen und eine Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts voraussichtlich erst deutlich nach Abschluss des Ausgangsverfahrens möglich, während sie im umgekehrten Fall der Öffentlichkeit lediglich wahre Informationen über das Ausgangsverfahren vermittelt hätten, ohne dass sie oder die Öffentlichkeit darauf einen Anspruch gehabt hätten, ohne dass aber auch zu erwarten sei, dass der Zeuge durch eine etwaig mangels Anonymisierung rechtswidrige Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden wäre.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.
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1. Richtig ist allerdings, dass die ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung einen intensiven Eingriff in die Pressefreiheit der Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet.
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Anders als die Beschwerdeführer offenbar meinen, resultiert dies zwar nicht auch aus dem Umstand, dass es ihnen verwehrt wird, über wahre Tatsachen - Inhalt und Ablauf der Beweisaufnahme einschließlich der Erörterung ihres Ergebnisses - zu berichten. Denn dass Tatsachen, die unzweifelhaft unwahr sind, kein schützenswertes Gut darstellen (vgl. nur BVerfGE 54, 208 219>; 99, 185 197>; 114, 339 352>), bedeutet umgekehrt nicht, dass wahren Tatsachen ein von vornherein besonderer Rang einzuräumen wäre. Soweit wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 211 Rn. 144>), gilt dies über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre hinaus bereits nicht in gleicher Weise für Tatsachen, die die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen (vgl. BVerfGE 99, 185 196 f.>), und richtet sich die Reichweite der Pressefreiheit bei der Verbreitung wahrer Tatsachen überdies nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. BVerfGE 152, 152 201 Rn. 114>). Die Abwägung ist damit nicht von einer übergreifenden Vorrangregel geleitet, sondern auf eine abgestufte Balance zwischen Freiheitsvermutung und Schutzanspruch hin orientiert (vgl. BVerfGE 152, 152 188 Rn. 82>). Die besondere Intensität des Eingriffs resultiert aber daraus, dass die Anordnung den Beschwerdeführern jegliche Veröffentlichung und gleichfalls die auch nur unternehmensinterne Weitergabe ihrer Kenntnisse untersagt, zeitlich unbeschränkt ist und Zuwiderhandlungen gegen sie in § 353d Nr. 2 StGB mit Strafe bedroht sind.
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2. Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Auslegung oder Anwendung von § 174 Abs. 3 GVG als gesetzlicher Grundlage der angeordneten Geheimhaltungspflicht sind indes weder dargetan noch ersichtlich.
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Ob eine isoliert unter dem Gesichtspunkt von § 174 Abs. 3 GVG erhobene Rüge überhaupt in gleichem Umfang statthaft ist, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - nicht zugleich die nach § 171b Abs. 1 GVG getroffene Ausschließungsentscheidung angreift, oder ob ihm dann allenfalls solche Rügen offenstehen, die sich auf das in § 174 Abs. 3 GVG eingeräumte Ermessen einer Geheimhaltungsverpflichtung beziehen, kann dabei offenbleiben. Denn mit ihrer Verfassungsbeschwerde legen die Beschwerdeführer ungeachtet einer gesteigerten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Kommunikationsgrundrechte (vgl. BVerfGE 81, 278 289 f.>) eine die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verkennende Fehlgewichtung der schutzwürdigen Interessen des Zeugen bei einer Aussage in öffentlicher Sitzung nicht dar.
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a) Richtig ist allerdings, dass die Aufarbeitung sexueller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche durch Geistliche und sonstige Mitarbeiter der katholischen Kirche ein gesellschaftliches Thema bildet, das die Öffentlichkeit seit geraumer Zeit in besonderer Weise und zudem auch insoweit bewegt, als es sich über die Taten hinaus auch auf den Umgang der Kirche mit entsprechenden Vorwürfen erstreckt. Dass vor diesem Hintergrund auch ein zivilgerichtliches Verfahren, in dem Beweis über die Wahrheit der durch einen Geschädigten erhobenen Vorwürfe erhoben wird, von einem herausragenden öffentlichen Informationsinteresse begleitet wird, steht außer Frage.
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b) Dem steht allerdings gegenüber, dass Prozesse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar in, aber nicht für die Öffentlichkeit stattfinden. Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht stehen gewichtige Interessen gegenüber. Zu den entgegenstehenden Belangen gehören das allgemeine Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Diese gegenläufigen Belange zu berücksichtigen, dienen auch die in §§ 170 ff. GVG geregelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. BVerfGE 103, 44 64>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18). Für § 171b Abs. 1 GVG war es dabei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht davon abhängig zu machen, dass das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegt, sondern ihn bereits zu ermöglichen, wenn bei einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände nicht überwiegt. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dass auch bei den nicht seltenen Fällen, in denen ein Überwiegen des einen oder anderen Interesses nicht festgestellt werden kann, der Öffentlichkeitsausschluss ermöglicht werde (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 23). Die Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG verstärkt diesen Schutz des Betroffenen, der auch über die Vorschriften der § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG und § 171b Abs. 4 GVG verwirklicht wird, über die Dauer der Verhandlung hinaus. Er zielt damit zugleich - mittelbar - auf die Vermeidung von Einschüchterungseffekten ab, die bei Fehlen einer effektiv geschützten Aussagesituation auf Seiten der Betroffenen zu besorgen wären, und die zugleich die im öffentlichen Interesse stehende Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen würden.
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c) Vor diesem Hintergrund ist es bereits nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen, das Beweisthema lediglich der Privat- oder gar nur der Sozialsphäre des Zeugen zuzuordnen. Mit dieser Sichtweise verkennen die Beschwerdeführer, dass bei sexuellen Übergriffen Schilderungen zum Randgeschehen mit dem sexuellen Kerngeschehen regelmäßig untrennbar verknüpft sind und sich einzelne Inhalte einer Aussage daher nur bei unzulässiger Einzelbetrachtung der Sozialsphäre oder der Privatsphäre isoliert zuordnen lassen. Indem das Beweisthema Hintergrund, Hergang und Folgen sexueller Handlungen umfasst, die dem Zeugen widerfahren sein sollen, berührt es vielmehr insgesamt dessen Intimsphäre. Anders als die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, ist der Gegenstand der Aussage zwar nicht dem absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 119, 1 29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26) zuzurechnen. Denn während für den Täter einer Sexualstraftat von vornherein klar ist, dass deren Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 -, Rn. 26), ist auch das dem Geschädigten durch eine Sexualstraftat Widerfahrene dem Zugriff der öffentlichen Gewalt nicht von vornherein entzogen, sondern insbesondere den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel zugänglich. Das ändert aber nichts daran, dass der Betroffene durch seine Einvernahme als Zeuge in empfindlicher Weise in seinem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen wird. Diesem Recht auch unter den Bedingungen der Rechtspflege in einer seinem Stellenwert gerecht werdenden Weise Rechnung zu tragen, sind die Gerichte vielmehr durch Anwendung der ihnen in den Vorschriften der §§ 169 bis 174 GVG verfassungsrechtlich bedenkenfrei eingeräumten Befugnisse (vgl. BVerfGE 103, 44 64>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvQ 36/06 -, juris, Rn. 18) in besonderer Weise berufen.
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d) Dass die Gerichte Zugriff auf das Wissen eines Zeugen haben - im vorliegenden Fall zudem im Rahmen eines Zivilprozesses -, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass dieses Wissen der Öffentlichkeit oder der die Öffentlichkeit informierenden Presse in gleicher Weise zur Verfügung steht. Zugleich bedeutet dies nicht, dass ein hieran bestehendes Interesse in gleicher Weise schützenswert ist wie die übrigen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen gegenübertretenden Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung. Diesem Umstand wird die allein auf eine praktische Konkordanz zwischen der Pressefreiheit der Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - einschließlich ihres Interesses an einer effektiven Rechtsverteidigung nach Art. 19 Abs. 4 GG - einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen andererseits ausgerichtete Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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3. Gemessen an den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, gelingt es den Beschwerdeführern ebensowenig, die ihnen nach § 174 Abs. 3 GVG auferlegte Geheimhaltungspflicht auch nur unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nachvollziehbar anzugreifen.
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a) Bereits nicht nachvollziehbar begründet haben die Beschwerdeführer, weshalb sich die ihnen auferlegte Geheimhaltungspflicht auch auf sämtliche etwaig identischen Tatsachen erstrecke, die bereits vor Vernehmung des Zeugen bekannt geworden seien. Bestandteil einer Zeugenaussage - als eigenständiger Tatsache - ist nur das, was der Zeuge in dieser Eigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aussagt. Was er in anderer Eigenschaft bereits zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort geäußert hat, mag hiermit inhaltlich übereinstimmen, wird deshalb aber selbst dann nicht zum Bestandteil der nachfolgenden Zeugenaussage, wenn der Zeuge in seiner Aussage auf frühere Äußerungen Bezug nimmt. Seine Aussage beschränkt sich dann vielmehr darauf, dass er eine Bezugnahme ausgesprochen hat. Die Verweise der Beschwerdeführer auf die fachgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20 -, Rn. 34; vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20 -, Rn. 19) gehen vor diesem Hintergrund schon deshalb fehl, weil sie nicht in den Blick nehmen, dass sich die dortigen, auf § 174 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 172 Nr. 2 GVG gestützten Geheimhaltungsverpflichtungen auf Betriebsunterlagen bezogen und damit auf Gegenstände, die anders als Zeugenaussagen der wiederholten sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind. Weshalb es den Beschwerdeführern durch die angegriffene Anordnung daher auch zur Pflicht gemacht worden sein sollte, Tatsachen geheim zu halten, die nicht erst durch die im Ausgangsverfahren erfolgte Vernehmung des Zeugen zu ihrer Kenntnis gelangt sind, und weshalb sie deshalb auch nur insoweit in ihrer Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnten, erschließt sich daher nicht. Gleichfalls weder dargelegt noch ersichtlich ist deshalb auch, weshalb die für den gesamten Inhalt der Zeugenaussage und der anschließenden Erörterung der Beweisaufnahme ausgesprochene Geheimhaltungsverpflichtung mit Blick auf § 353d Nr. 2 StGB nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG genügen sollte.
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b) Nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließlich aber auch insoweit, als sie rügen, dass das Oberlandesgericht nicht als milderes Mittel eine Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf den Zeugen identifizierende Tatsachen ausgesprochen habe. Die Beschwerdeführer verlieren hierbei zum einen aus dem Blick, dass das bereits erreichte - von ihnen gar nicht in Abrede gestellte - Ausmaß an Identifizierbarkeit des Zeugen im persönlichen und gemeindlichen Umfeld mit jeder weiteren öffentlichen Berichterstattung erneut aktiviert wird. Sie setzen sich aber auch nicht damit auseinander, dass das Oberlandesgericht - wie ausgeführt - in besonderer Weise berufen war, dem Recht des Zeugen auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Wahrung seiner Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, weshalb es sich innerhalb seines Ermessens auch davon leiten lassen durfte, nicht auch die unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte Aussage des Zeugen zum Ursprung einer erneuten Konfrontation des Zeugen mit den von ihm geschilderten Geschehnissen durch eine Berichterstattung der Beschwerdeführer werden zu lassen.
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c) Soweit sich die Beschwerdeführer darauf beziehen, dass die Veröffentlichung von Urteilsgründen durch das Oberlandesgericht derzeit ungewiss sei, gehen sie schließlich darüber hinweg, dass der Tenor des Berufungsurteils gemäß § 173 Abs. 1 GVG in jedem Fall öffentlich zu verkünden ist, weshalb es keiner Geheimhaltung unterliegen wird, ob die Beschwerdeführerin zu 2) ihre im Ausgangsverfahren angegriffenen Äußerungen zu unterlassen hat oder nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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