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BVerfG 14.09.2023 - 2 BvR 107/21
BVerfG 14.09.2023 - 2 BvR 107/21 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar im Normenkontrollverfahren bzgl der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (juris: HärtefKV TH 2005) - insb keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG iVm Art 100 Abs 1 GG bzw iVm Art 100 Abs 3 GG
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 100 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, HärtefKV TH 2005
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 16. Dezember 2020, Az: 14/18, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin, die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, wendet sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof), welche die Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission (im Folgenden: Härtefallverordnung) betraf.
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1. Der Verfassungsgerichtshof entschied auf eine abstrakte Normenkontrolle der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 14/18 -, dass die Härtefallverordnung mit der Thüringer Verfassung vereinbar sei.
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a) Einer Vorlage der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG habe es nicht bedurft, da diese Norm mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Besetzung der Härtefallkommission und das Verfahren, wie sie tätig werde, habe insbesondere nicht durch ein Parlamentsgesetz geregelt werden müssen, da die Härtefallkommission nur vorbereitend tätig werde.
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b) Die Härtefallverordnung sei auch mit dem Demokratieprinzip der Thüringer Verfassung vereinbar, da das Handeln der Härtefallkommission aufgrund seines rein vorbereitenden Charakters nicht als Ausübung von Staatsgewalt zu werten sei. Der Umstand, dass ein Ersuchen der Kommission mitursächlich für die spätere Ausübung von Staatsgewalt durch die oberste Landesbehörde sei, führe nicht dazu, dass es selbst als eine Form der Ausübung von Staatsgewalt anzusehen sei. Andernfalls müssten auch allgemein an die Verwaltung gerichtete Anträge als Ausübung von Staatsgewalt qualifiziert werden. Das Ersuchen der Härtefallkommission stelle auch kein Vorschlagsrecht mit Entscheidungscharakter dar, da das Ersuchen der Härtefallkommission für die oberste Landesbehörde nicht bindend und die Härtefallkommission organisatorisch in die oberste Landesbehörde eingegliedert sei, so dass es sich bei dieser nicht um einen "anderen Verwaltungsträger" im Sinne von BVerfGE 83, 60 (73) handele.
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c) Ebenso wenig sei die Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 2 GG sei bereits kein Prüfungsmaßstab im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren. Er sei kein in die Thüringer Verfassung hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht.
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d) Die Regelung zur Zusammensetzung der Kommission verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil lediglich die in der Härtefallverordnung aufgeführten Institutionen Vertreter als Mitglieder der Kommission entsenden könnten. Die Beteiligung von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen lasse sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass Entscheidungen, die Aufenthaltserlaubnisse von Ausländern beträfen, möglichst aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung und unter Beteiligung besonders qualifizierter und sachnaher Kreise vorbereitet werden sollten. Dem Verordnungsgeber habe hinsichtlich der Einrichtung und Zusammensetzung der Härtefallkommission zudem ein Gestaltungsspielraum offen gestanden. Auch habe berücksichtigt werden dürfen, dass mit zunehmender Größe die Leistungsfähigkeit eines Gremiums zu leiden drohe.
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2. Die Entscheidung erging mit 8:1 Stimmen. Der Richter am Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Baldus gab zu der Entscheidung ein Sondervotum ab.
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II.
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Mit ihrer am 14. Januar 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Sie sei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG verletzt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, § 23a Abs. 2 AufenthG nicht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sei nicht mehr im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 138, 64 (89 ff. Rn. 76 ff.) herausgearbeiteten strengen Prüfungsmaßstabes vertretbar gewesen. Der Bundesgesetzgeber sei, wie im Sondervotum ausgeführt, verpflichtet gewesen, Regelungen zur Zusammensetzung der Härtefallkommission zu treffen. Die Befugnis der Härtefallkommission, durch ein entsprechendes Ersuchen den Weg zu einem neuen Aufenthaltstitel zu ebnen, sei normativ grundlegend und damit wesentlich.
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2. Sie sei zudem in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG verletzt. Der Verfassungsgerichtshof sei von der Entscheidung BVerfGE 83, 60 (73) abgewichen, wonach auch die Ausübung von Vorschlagsrechten als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedürfe, zu qualifizieren sei, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig sei. Die Entscheidung der Härtefallkommission sei für die anschließende Entscheidung der obersten Landesbehörde nicht nur mitursächlich, sondern unabdingbar.
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3. Des Weiteren sei sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Richtermehrheit habe sich weder mit ihrem Vortrag befasst, wonach Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar sei, da die Thüringer Verfassung grundgesetzkonform auszulegen sei, noch mit ihrem Vortrag, wonach Art. 33 Abs. 2 GG selbst dann einschlägig sei, wenn man die Tätigkeit der Härtefallkommission nicht als Ausübung von Staatsgewalt einordne.
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4. Verletzt sei zudem das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, Art. 33 Abs. 2 GG sei kein in die Thüringer Verfassung hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht, erscheine evident falsch. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mindestens dreimal entschieden, dass die Grundrechte des Grundgesetzes die Verfassungsautonomie der Länder begrenzten (Verweis auf BVerfGE 42, 312 325>; 97, 298 314 f.> und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 54).
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b) Willkürlich sei zudem die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs, die Regelung zur Zusammensetzung der Kommission verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Tatsächlich seien die Vertreter der Kirchen in der Härtefallkommission im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überrepräsentiert. Von einer pluralistischen Meinungsbildung könne angesichts dessen keine Rede sein. Auch hätten Härtefallkommissionen anderer Bundesländer deutlich mehr Mitglieder, ohne deshalb nicht mehr leistungsfähig zu sein.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie jedenfalls unbegründet ist.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu (vgl. BVerfGE 90, 22 24 f.>; 96, 245 248>). Die Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>; 111, 1 4>). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen.
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a) Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 194>; 138, 1 15 Rn. 41>; 141, 1 11 Rn. 22>).
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt den einzelnen Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (vgl. BVerfGE 17, 294 299>; 26, 281 291>). Sie können die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 87 Rn. 69>).
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Zu den Rechtssätzen, die den zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten (vgl. BVerfGE 13, 132 143>; 101, 331 359>). Dabei können sich Vorlageverpflichtungen nicht nur aus Regelungen des Gesetzesrechts ergeben, sondern erst recht auch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen wie den Vorlagepflichten nach Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 13, 132 143>; 117, 330 356>; 138, 64 86 Rn. 66>).
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Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt indes nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Gerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 284>). Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 365>; 138, 64 87 Rn. 71>). Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt indes vor, wenn ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 299>; 87, 282 284 f.>; 131, 268 312>) oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher beziehungsweise offensichtlich unhaltbarer Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 29, 45 49>; 42, 237 241>; 58, 1 45>; 76, 93 96>; 79, 292 301>; 95, 48 63 f.>; 101, 331 359 f.>).
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Dies gilt grundsätzlich auch für die Verletzung einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 330 356>; 130, 1 41 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2021 - 2 BvR 1844/20 -, Rn. 54) und Art. 100 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1997 - 1 BvR 1604/97, 1 BvR 1615/97, 1 BvR 1659/97 -, juris, Rn. 31 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2021 - 2 BvR 1844/20 -, Rn. 54). Anderes gilt hingegen, wenn ein Gericht die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, da es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt. In diesem Fall gilt angesichts der im Range von Verfassungsrecht geregelten Vorlagepflicht ein Maßstab, nach dem bereits bei mangelnder Vertretbarkeit einer verfassungskonformen Auslegung von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auszugehen ist (vgl. BVerfGE 138, 64 89 ff. Rn. 76 ff.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 -, Rn. 37 f.).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Verfassungsgerichtshof nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG verstoßen.
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Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei mit dem Grundgesetz vereinbar, ist vertretbar und nicht willkürlich.
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aa) § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht, wie der Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, mit dem Parlamentsvorbehalt in Einklang. Dieser im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Vorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 126>; 61, 260 275>; 80, 124 132>; 83, 130 142, 151 f.>; 101, 1 34>; 136, 69 114 Rn. 102>; 150, 1 96 Rn. 191>). Diesem Erfordernis trägt § 23a Abs. 2 AufenthG Rechnung, indem er in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von den ausdifferenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zulässt, wobei die Abweichungsmöglichkeit durch die vorgeschaltete Prüfungsebene der Härtefallkommission sogar noch weiter eingeschränkt wird. Vorgaben zur Besetzung der Härtefallkommissionen musste der Bundesgesetzgeber nicht machen, da die Härtefallkommissionen die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiten. Eben dies unterscheidet sie von der Bundesprüfstelle in der von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung BVerfGE 83, 130 (131 ff. und 153).
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bb) Ebenso steht § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden müssen. Denn die Ermächtigung des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird durch § 23a Abs. 2 Sätze 2-4 AufenthG präzisiert. Zu berücksichtigen ist zudem auch hier, dass die Härtefallkommissionen die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiten (vgl. BVerfGE 153, 310 <354 Rn. 102; 161, 299 349 f. Rn. 126>).
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2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG verstoßen.
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a) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen, so hat es nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Unter der "Entscheidung" eines Verfassungsgerichts, von der das Vorlagegericht abweichen möchte, ist nicht nur die Urteilsformel, sondern auch die aus den Gründen ersichtliche Auslegung des Grundgesetzes zu verstehen, ohne die die Entscheidungsformel nicht gewonnen werden konnte. Für die Feststellung einer Abweichung kommt es auf das Ergebnis der Norminterpretation an. Eine bloß abweichende Begründung des gleichen Interpretationsergebnisses stellt keine andere Auslegung des Grundgesetzes dar. Die Abweichung ist also durch einen Vergleich mit den tragenden Rechtssätzen der anderen verfassungsgerichtlichen Entscheidung festzustellen. Entscheidend ist, ob das Landesverfassungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten, die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden Frage von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen will (vgl. BVerfGE 3, 261 264 f.>; 18, 407 413>; 36, 342 359>; 163, 239 <Ls. 1 und 248 f. Rn. 23>).
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b) Der Verfassungsgerichtshof hat danach auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 GG verstoßen.
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aa) Die genannten Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht lagen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt, mit dem er von einem tragenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre. Er hat sich in seinem Urteil vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausübung von Staatsgewalt auseinandergesetzt und ist unter Anwendung dieser allgemeinen Maßstäbe zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit der Härtefallkommission nicht als Ausübung von Staatsgewalt zu qualifizieren sei, da die Härtefallkommission nur vorbereitend tätig werde. Derartige einzelfallbezogene Fragen der Subsumtion sind nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 163, 239 249 Rn. 25>).
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bb) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Verfassungsgerichtshof die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG mithilfe einer nicht vertretbaren oder gar willkürlichen Subsumtion unter einen tragenden Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts umgangen hätte. Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere nicht von der Entscheidung BVerfGE 83, 60 (73) und der dort wiederum genannten Entscheidung BVerfGE 26, 186 (196 f.) abgewichen, wonach auch die Ausübung von Vorschlagsrechten Entscheidungscharakter hat und damit als Ausübung von Staatsgewalt demokratischer Legitimation bedarf, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist. Denn im Gegensatz zu der Justizverwaltung in der Entscheidung BVerfGE 26, 186 (195 ff.) ist die oberste Landesbehörde hier nicht gezwungen, eine bestimmte Personenzahl auszuwählen. Vielmehr kann sie die Härtefallersuchen, welche die Härtefallkommission an sie richtet, auch ablehnen.
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3. Ebenso wenig hat der Verfassungsgerichtshof gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 210 ff.>; 64, 135 143 f.>; 65, 227 234>; 86, 133 144>). Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 96, 205 216>). Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 140 f.>; 85, 386 404>; 96, 205 216 f.>).
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Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (vgl. BVerfGE 47, 182 188 f.>; 86, 133 145 f.>).
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b) Gemessen daran hat der Verfassungsgerichtshof nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinreichend gewürdigt hätte.
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Mit dem Verhältnis des Landesverfassungsrechts zum Grundgesetz hat der Verfassungsgerichtshof sich zu Beginn seiner Begründetheitsprüfung ausführlich auseinandergesetzt (Rn. 77 ff.). Die weiteren von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen der Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 GG waren nach dem Rechtsstandpunkt des Verfassungsgerichtshofs, wonach es sich bei Art. 33 Abs. 2 GG nicht um in die Thüringer Verfassung hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht handele, unerheblich.
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4. Keinen Erfolg hat die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin insoweit überhaupt beschwerdefähig ist.
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a) Gegen das Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren krass fehlerhaft und bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 7>; 42, 64 74>; 62, 189 192>; 74, 102 127>; 80, 48 51>; 81, 132 137>). Ein Richterspruch ist in diesem Sinne objektiv unhaltbar, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Die Annahme von Willkür scheidet dagegen aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 278 f.>; 89, 1 14>; 96, 189 203>).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verfassungsgerichtshof nicht gegen das Willkürverbot verstoßen.
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aa) Seine Ansicht, Art. 33 Abs. 2 GG sei im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren kein Prüfungsmaßstab, entbehrt nicht jedes sachlichen Grundes.
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Die Länder verfügen unter dem Grundgesetz über eine weitgehende Verfassungsautonomie. Grundsätzlich stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder in dem föderativ gestalteten Bundesstaat selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 189>; 36, 342 361>; 60, 175 207 f.>; 96, 345 368>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 112). Ein Hineinwirken bestimmter Vorschriften des Grundgesetzes als ungeschriebene Bestandteile in die Landesverfassung ist die Ausnahme (vgl. BVerfGE 27, 44 55 f.>; 103, 332 353>; 120, 82 101>).
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Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob Art. 33 Abs. 2 GG als ungeschriebener Bestandteil in die Landesverfassungen hineinwirkt, gibt es nicht (zu Art. 33 Abs. 5 GG vgl. demgegenüber BVerfGE 4, 115 135>; 64, 367 378>). Die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen BVerfGE 42, 312 (325) und 97, 298 (314 f.) betrafen nicht die Frage des Hineinwirkens grundgesetzlicher Bestimmungen, sondern landesverfassungsrechtliche Bestimmungen, die dem Grundgesetz widersprachen (vgl. dazu auch BVerfGE 96, 345 365>). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 54 betraf die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Prüfung durch das Landesverfassungsgericht auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Grundgesetz, wobei die Kammer die Frage überdies offengelassen hat.
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bb) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da die Vertreter der Kirchen in der Härtefallkommission überrepräsentiert seien, setzt sie der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs lediglich eigene Wertungen entgegen, ohne aufzuzeigen, warum das angegriffene Urteil willkürlich sein soll.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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