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BVerfG 26.04.2023 - 1 BvR 256/23
BVerfG 26.04.2023 - 1 BvR 256/23 - Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für ein sozialgerichtliches Verfahren - offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe halten Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken bzgl angegriffener Entscheidung des SG
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. Januar 2023, Az: L 7 SO 334/22 B PKH, Beschluss
vorgehend SG Nürnberg, 13. Dezember 2022, Az: S 11 SO 97/22, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. November 2022, Az: L 18 SO 283/22 B, Beschluss
vorgehend SG Nürnberg, 21. Oktober 2022, Az: S 11 SO 123/22, Schiedsgerichtsentscheidung
vorgehend SG Nürnberg, 17. Oktober 2022, Az: S 11 SO 97/22, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 24. November 2022 und 24. Januar 2023 angegriffen werden, sind diese rein prozessrechtlicher Natur und enthalten keine Sachentscheidung. Das Landessozialgericht hat lediglich die gegen ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidungen des Sozialgerichts eingelegten Beschwerden als unzulässig, weil unstatthaft, verworfen. Mit den prozessualen Ausführungen des Landessozialgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und legt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen genügend dar (vgl. BVerfGE 103, 179 181 f.>; 128, 90 99>). Die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen dagegen ins Leere.
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2. Hinsichtlich der Beschlüsse des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2022 und 13. Dezember 2022 ist die am 8. Februar 2023 eingegangene Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt wurde. Die gegen die Beschlüsse jeweils eingelegten Beschwerden können den Fristbeginn nicht hinausschieben, da sie als gemäß § 172 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGG ausgeschlossene Rechtsbehelfe offensichtlich unzulässig waren. Bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Hauptsache auch offensichtlich kein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gegeben, da Gegenstand des Ausgangsverfahrens der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 1. März 2018 bis 30. November 2018 ist und nicht eine zeitlich unbegrenzte Leistungsablehnung. Offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe im fachgerichtlichen Verfahren gehören nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Eine auf einen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf ergangene gerichtliche Entscheidung setzt die Beschwerdefrist daher nicht erneut in Lauf (BVerfGE 5, 17 19>; 19, 323 330>; 63, 80 85>; 91, 93 106>; 122, 190 197>).
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3. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, inwiefern nach der Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis, die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fortzuführen, weiterbesteht.
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4. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht mit der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit unvereinbar seien dürfte, da das Sozialgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage (die Frage, ob die Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII voraussetzt, dass die Versicherung vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde), ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und dort durchentschieden hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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