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BVerfG 24.10.2022 - 1 BvR 110/22
BVerfG 24.10.2022 - 1 BvR 110/22 - Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend BGH, 29. November 2021, Az: VI ZR 258/18, Teilurteil
vorgehend OLG Köln, 29. Mai 2018, Az: 15 U 64/17, Urteil
vorgehend LG Köln, 27. April 2017, Az: 14 O 323/15, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts abgewiesen wurde.
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1. Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan "Erblasser"). Beklagter zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 1) ist ein Journalist und promovierter Historiker, der zusammen mit dem Erblasser auf Grundlage gemeinsamer Gespräche Teile der Autobiographie des Erblassers verfasst hat. Beklagter zu 2) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 2) ist ein zwischenzeitlich verstorbener Journalist, der als Co-Autor mit dem Beklagten zu 1) das verfahrensgegenständliche Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" über den Erblasser erstellte. Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte zu 3) ist die Gesellschaft, unter deren Verlagsmarke das verfahrensgegenständliche Buch im Oktober 2014 erschien.
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Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Urteile betreffend das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus. Der Erblasser hatte die Beklagten zu 1) bis 3) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" auf Geldentschädigung in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch genommen. Nach dem Tod des Erblassers im Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin das Verfahren fortgeführt.
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2. Der Erblasser und der Beklagte zu 1) beabsichtigten (spätestens) ab dem Jahr 1999, die Memoiren des Erblassers zu erstellen, die dann im Verlag (…) erscheinen sollten. Hierzu schlossen sie - jeder gesondert für sich - Verträge mit dem Verlag, die jeweils im November 1999 unterzeichnet wurden. Im Verlagsvertrag des Erblassers war dabei unter anderem geregelt, dass das zu verfassende Werk den Charakter einer Autobiographie des Erblassers haben solle. Der Verlag sicherte dem Erblasser zu, dass ihm der Beklagte zu 1) mindestens 200 Stunden kostenlos für eine Zusammenarbeit zur Verfügung stehe. Der Beklagte zu 1) werde persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Erblassers übernehmen. Im Gegenzug werde der Erblasser dem Beklagten zu 1) entsprechende Einblicke in relevante Unterlagen geben und ihm ebenfalls mindestens 200 Stunden für Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit würden der Erblasser und der Beklagte zu 1) miteinander besprechen. Weiter sicherte der Verlag zu, dass der Beklagte zu 1) auf eine Urheberbezeichnung verzichte und dass der Erblasser zu jeglichen Änderungen an dem Werk berechtigt sei. Der Erblasser sei ferner jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) zu beenden und einen Ersatz zu bestimmen. Korrespondierende Abreden fanden sich in dem Vertrag des Verlags mit dem Beklagten zu 1).
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In der Folge sichtete der Beklagte zu 1) Material, unter anderem ihm vom Erblasser zugänglich gemachte Unterlagen, darunter die "Stasi-Akte" des Erblassers, als geheim eingestufte Akten des Bundeskanzleramts sowie Unterlagen aus den Archiven der Konrad-Adenauer-Stiftung.
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Ab 1. Oktober 1999 führten der Erblasser und der Beklagte zu 1) umfangreiche Gespräche. In diesen Gesprächen, die im Wohnhaus des Erblassers stattfanden und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu 1) zu einem im Detail streitigen Umfang auf Tonband aufgenommen und anschließend transkribiert wurden, sprach der Erblasser sehr ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter als auch aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers bekleidete. Dabei bediente er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch "deftigen" Ausdrucksweise.
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Infolge der sogenannten "Spendenaffäre" war ab Anfang des Jahres 2000 Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuchs des Erblassers mit dem Titel "Helmut Kohl - Mein Tagebuch 1998-2000". Hierzu schlossen der Erblasser und der Beklagte zu 1) mit dem Verlag gesonderte Verlagsverträge, die den Verlagsverträgen vom November 1999 vergleichbare Regelungen enthielten. Auf der Grundlage der Zusammenarbeit des Erblassers und des Beklagten zu 1) wurden bis zum Jahr 2007 zunächst ein fiktives "Tagebuch" des Erblassers zur sogenannten "Spendenaffäre" (2000) und anschließend in den Jahren 2004, 2005 und 2007 drei Memoirenbände - im Haupttitel jeweils als "Erinnerungen" bezeichnet - veröffentlicht.
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Im Februar 2008 stürzte der Erblasser schwer. Die Arbeit an den Memoiren musste er daher unterbrechen. In der Folgezeit kam es zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) zum Zerwürfnis. Im März 2009 kündigte der Erblasser die weitere Zusammenarbeit auf. Im September 2009 einigten sich der Beklagte zu 1) und der Verlag auf die Aufhebung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung an den Verlag und Verzicht des Beklagten zu 1) auf seine Benennung als Urheber.
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Am 7. Oktober 2014 erschien im (…)-Verlag, einer Verlagsmarke der Beklagten zu 3), ein vom Beklagten zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2), ebenfalls einem Journalisten, als Co-Autor verfasstes, in der Folgezeit auch als Hörbuch herausgegebenes Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des Erblassers, von denen die Beklagten geltend machen, dass sie sämtlich anlässlich der zur Erstellung der Memoiren und des Tagebuchs geführten Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) gefallen und auf Tonband aufgezeichnet worden seien.
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Kurz zuvor, am 2. Oktober 2014, hatte der Erblasser der Beklagten zu 3) mitgeteilt, dass er mit einer Veröffentlichung von Zitaten nicht einverstanden sei und die geplante Veröffentlichung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sowie ihm zustehender Urheberrechte darstelle.
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3. Der Erblasser nahm mit Klage aus dem Jahr 2015 die Beklagten auf eine Geldentschädigung wegen der veröffentlichten Zitate in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, die Wiedergabe der verfahrensgegenständlichen Äußerungen als Originalzitate beziehungsweise als Äußerungen in indirekter Rede des Erblassers stellten eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die nicht durch die Meinungs- oder Pressefreiheit gerechtfertigt sei. Durch die Wiedergabe drastischer, abfälliger Formulierungen, die er in der Öffentlichkeit im Rahmen von Publikationen sonst stets vermieden habe, werde lediglich die Sensationslust bedient. Der Beklagte zu 1) sei nicht als Journalist und Publizist im Rahmen ihrer Zusammenarbeit tätig gewesen, sondern als sein Vertrauter und Zuarbeiter. Er, der Erblasser, habe nicht für eine durch den Beklagten zu 1) verfasste Biographie zur Verfügung stehen wollen, sondern vielmehr seine eigene Autobiographie schreiben wollen. Hierauf habe sich der Beklagte zu 1) eingelassen. Den Beklagten zu 2) und zu 3) seien die damit verbundenen Geheimhaltungsverpflichtungen den wesentlichen Umständen nach bekannt gewesen.
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Mit Urteil vom 27. April 2017 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1 Million Euro wegen der Veröffentlichung von insgesamt 116 angegriffenen Passagen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sämtliche Parteien legten Berufung ein.
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4. Während des Berufungsverfahrens verstarb der Erblasser im Juni 2017. Das Oberlandesgericht entschied durch Urteil vom 29. Mai 2018. Es änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin fortgeführte Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführerin stehe in dem für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht (mehr) zu. Durch den Tod des Erblassers nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils komme es auf einen zu Lebzeiten entstandenen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB nicht an. Der Anspruch sei nicht vererblich und daher mit dem Tod des Erblassers erloschen. Es gebe auch keine besonderen Umstände, die ausnahmsweise im Einzelfall eine andere rechtliche Bewertung geböten. Anders als beim Schmerzensgeld stehe bei der Geldentschädigung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser verliere mit dem Tod des Betroffenen an Bedeutung. Die in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnde Genugtuungsfunktion erledige sich faktisch. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in postmortalen Fällen sei unter Berücksichtigung des staatlichen Schutzauftrages, der nicht mit dem Tod ende, verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der Menschenwürde nach dem Tod bereithalte, beispielsweise zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Es gebe auch keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen müsse. Genugtuung posthum erfordere keine Zahlung einer Geldentschädigung an die Erben, sie könne auch durch eine (inzidente) gerichtliche Feststellung einer zu Lebzeiten entschädigungswürdigen Persönlichkeitsrechtsverletzung erreicht werden.
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5. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg. Mit Teil-Urteil vom 29. November 2021 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin, soweit sie die Beklagten zu 1) und 3) betrifft, zurück. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sei der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten bereits anhängig oder gar rechtshängig gewesen sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich dabei entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Der Genugtuungsgedanke stehe im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber keine Genugtuung mehr verschafft werden. Dass der Anspruch auch der Prävention diene, ändere an der grundsätzlichen Unvererblichkeit nichts und gebiete das Fortbestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde.
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6. Die Beschwerdeführerin rügt, der Erblasser sei durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem (postmortalen) Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 2 GG verletzt. Ferner sei die Beschwerdeführerin selbst aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG verletzt. Die Annahme der Fachgerichte, dass der Geldentschädigungsanspruch nicht vererblich sei, werde dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Auftrag zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Schutz des fortwirkenden Lebensbildes des Verstorbenen gegen grobe Entstellungen nicht ansatzweise gerecht. Die Entscheidungen beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte. Die Fachgerichte übersähen, dass der Persönlichkeitsrechtsschutz verkümmere und wertlos sei, wenn die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs davon abhängig gemacht werde, ob der Verletzte zu Lebzeiten eine rechtskräftige Verurteilung erreiche. Sei wie hier zu erwarten, dass der Geschädigte den Abschluss eines jahrelangen Prozesses nicht mehr erleben werde, sei das Schutzniveau des Persönlichkeitsrechts herabgesetzt, weil die Präventionsfunktion völlig ins Leere gehe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unbegründet ist.
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Die angegriffenen Urteile verletzen nicht das aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers.
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1. Die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tod. Demgegenüber wird ein Verstorbener nicht durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil Träger dieses Grundrechts nur lebende Personen sind (vgl. BVerfGE 30, 173 194>; 146, 1 46 Rn. 103>; BVerfGK 9, 325 327>).
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Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines lebenden Menschen begründet der postmortale Schutz der Menschenwürde nicht selbst bestimmte materiellrechtliche Ansprüche gegenüber Verletzungen durch Private. Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag ist jedoch bei der Ausformung des einfachen Rechts Rechnung zu tragen, durch die er konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 63, 131 142 f.>; 73, 118 201>; 99, 185 194 f.>; 101, 361 386>). Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern, soweit er keine Entscheidung getroffen hat, auch die Gerichte (vgl. BVerfGE 96, 56 64>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -).
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Die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht ist jedoch grundsätzlich unbestimmt. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines angemessenen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschät-zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen. Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten konkrete Regelungspflichten ableiten (vgl. BVerfGE 96, 56 64>).
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2. Nach diesem Maßstab haben die erkennenden Gerichte die aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Erblassers einen Entschädigungsanspruch wegen einer zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung verweigert haben.
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a) Der aus der Garantie der Menschenwürde folgende Schutzauftrag gebietet nicht die Bereitstellung einer bestimmten Sanktion für Würdeverletzungen. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verletzung der Menschenwürde stets einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 328>). Jedoch müssen die Gerichte bei der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale von Normen, die die Persönlichkeit postmortal schützen, die Fundierung dieses Schutzes in Art. 1 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGK 3, 49 52>; 9, 325 328>).
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b) Der Bundesgerichtshof hat - entsprechend dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts - in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei im Grundsatz nicht vererblich. Dies gelte auch dann, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Verletzten und ursprünglichen Anspruchsinhabers bereits bei Gericht anhängig oder gar rechtshängig sei. Die grundsätzliche Unvererblichkeit ergebe sich entscheidend aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne aber Genugtuung nicht mehr verschafft werden. Dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention diene, ändere an der grundsätzlichen Unvererblichkeit des gesamten Anspruchs nichts und gebiete das (Fort-)Bestehen eines solchen Anspruchs nach dem Tode auch nicht unter dem Aspekt der Menschenwürde.
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Diese Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Garantie der Menschenwürde folgt keine Pflicht der Zivilgerichte, die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems auszuweiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, Rn. 17; BVerfGK 9, 325 327 ff.>). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Präventionsgedanke es rechtfertigen könnte, in Fällen wie dem vorliegenden einen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu gewähren.
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c) Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsordnung andere Möglichkeiten zum Schutz der postmortalen Menschenwürde bereithält. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die postmortale Menschenwürde des Erblassers gegen Übergriffe durch die Beklagten schutzlos gestellt war. Dem Erblasser standen zu Lebzeiten und stehen nach Versterben Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu (vgl. BGH, Teil-Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18 -, juris und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2022 - 1 BvR 19/22 -).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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