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BVerfG 30.03.2022 - 2 BvR 1713/21
BVerfG 30.03.2022 - 2 BvR 1713/21 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 2. August 2021, Az: III-3 AR 28/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 11. Oktober 2021, Az: 2 BvR 1713/21, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 20. April 2022, Az: 2 BvR 1713/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
-
Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
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Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
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I.
- 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
-
II.
- 2
-
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.
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