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BVerfG 24.03.2022 - 1 BvR 125/22
BVerfG 24.03.2022 - 1 BvR 125/22 - Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Kammerbeschluss
Normen
§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 9. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
-
Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name "Christ" durch den Namen "Ott" ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle "Richterinnen" das Wort "Richterin" eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 "Ott und" gestrichen, "den" durch "die" ersetzt und nach "Richter" "Christ und" eingefügt wird.
Gründe
- 1
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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