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BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 1077/21
BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 1077/21 - Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch verzögerte Bearbeitung eines Eilantrags in einer Räumungssache - allerdings mangelndes Beruhen bei Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts (§ 29a ZPO)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 985 BGB, § 29a ZPO, § 885a Abs 4 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 18. Juni 2021, Az: 2 BvR 1077/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war Mieter einer Wohnung in Jena. Aufgrund eines Räumungstitels des Amtsgerichts Jena vom 21. Februar 2020 tauschte der zuständige Gerichtsvollzieher auf Antrag der ehemaligen Vermieterin - einer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten Immobiliengesellschaft - am 18. Mai 2021 die Schlösser der Wohnung aus und vollzog damit die Räumungsvollstreckung (sogenannte Berliner Räumung, § 885a ZPO). Der Beschwerdeführer lebt seitdem in einer Obdachlosenunterkunft. Sein Hab und Gut befand sich zunächst noch in weiten Teilen in der Wohnung.
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Am Tag der Räumung machte der Beschwerdeführer per E-Mail gegenüber der vormaligen Vermieterin einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen, nicht pfändbaren Gegenstände geltend. Erst nach wiederholter Fristsetzung teilte die Verwaltung der vormaligen Vermieterin dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 mit, ihm werde für die Herausnahme seines Eigentums ein Tag gewährt. Er habe an diesem Tag bis 16:00 Uhr Zeit, um die gewünschten Gegenstände aus der Wohnung an sich zu nehmen. Weitere Termine würden nicht gewährt. Zur Vereinbarung eines Termins möge er sich mit dem Hausmeister in Verbindung setzen.
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Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem Hausmeister einen Termin für den 25. Mai 2021, wies jedoch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Vermieterin darauf hin, dass offenbleibe, ob ein Termin genüge. Von dem Hausmeister bekam der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 erneut die Auskunft, dass ihm nur dieser eine Tag zur Verfügung stehe. Weiter erklärte der Hausmeister dem Beschwerdeführer, dass im Regelfall der Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugewartet und danach unverwandt alles seitens der Vermieterin herausgeräumt werde, erfahrungsgemäß allein zur Vernichtung der Gegenstände. Von einer Verwertung habe er bisher nie erfahren.
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Der Beschwerdeführer konnte am 25. Mai 2021 nach seinem Vortrag nicht alle seine Gegenstände mitnehmen, da er wegen seiner Mittellosigkeit alles zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen musste. In der Wohnung verblieben sind unter anderem persönliche Unterlagen und Dokumente sowie eine Waschmaschine.
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Nach erneuten Anfragen des Beschwerdeführers teilten die Prozessbevollmächtigten der Vermieterin dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 mit, dass die Verwaltung der Vermieterin nicht ausschließlich dazu zur Verfügung stehen könne, dem Beschwerdeführer täglich Zugang zu der Wohnung zu gewähren. Er habe bereits am 25. Mai 2021 in der Zeit von 07:30 bis 16:00 Uhr die Gelegenheit gehabt, seine persönlichen Dinge aus der Wohnung zu schaffen. Dies sei ausreichend gewesen. Sofern er jetzt noch einen weiteren Termin benötige, werde vorab für die Vermieterin um eine Erklärung gebeten, dass dies der letzte Termin sei und der Beschwerdeführer sich organisatorisch darauf vorbereitet habe, in diesem Termin alle restlichen Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen. Sobald er dies versichere, könne ein neuer Termin vereinbart werden.
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Mit E-Mail vom 28. Mai 2021 forderte der Beschwerdeführer die vormalige Vermieterin auf, sämtliche Gegenstände aus dem streitbefangenen Räumungsobjekt an ihn auszuhändigen mangels Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts. Eine Reaktion darauf erfolgte nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht.
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2. a) Bereits am 27. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Hamburg eine mit dem Vermerk "EILT" versehene Klage gegen die in Hamburg ansässige vormalige Vermieterin und beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten sei, auf Verlangen des Beschwerdeführers jederzeit ohne Weiteres aus ihrem Besitz herauszugeben, vorab im Beschlusswege die Herausgabe bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen zu verfügen sowie bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu verhängen.
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Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch mit dem vorstehenden Sachverhalt. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 885a Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 985 BGB. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Weigerung der Vermieterin, die Sachen innerhalb der Aufbewahrungsfrist ohne Weiteres herauszugeben, sowie zusätzlich daraus, dass diese für die Herausgabe einseitig weitere Bedingungen festlege, welche zudem durch Abbedingung des Herausgabeanspruchs bewirkt werden solle. Ein Vermieterpfandrecht sei seitens der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
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b) Mit Verfügung vom 31. Mai 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Juni 2021, wies das Amtsgericht Hamburg den Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach vorläufiger Würdigung für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig sei. Soweit die geltend gemachten Ansprüche auf den Wohnraummietvertrag gestützt werden sollten, sei gemäß § 29a ZPO das Amtsgericht Jena ausschließlich zuständig, da sich dort die Mieträume befänden. Soweit die Anträge als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO auszulegen sein sollten, sei gemäß § 766 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 764 Abs. 2 ZPO ebenfalls das Amtsgericht Jena als Vollstreckungsgericht ausschließlich örtlich zuständig.
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Es werde um Mitteilung binnen drei Tagen gebeten, ob die Verweisung an das Amtsgericht Jena beantragt werde. Andernfalls würde das Gericht die Anträge mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg wohl - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unzulässig zurückweisen. Auch insoweit werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen gegeben.
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Der erkennende Richter verfügte die Wiedervorlage der Verfahrensakte nach zehn Tagen.
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c) Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021, der am selben Abend per Fax beim Amtsgericht Hamburg einging, Stellung. Die beabsichtigte Verweisung an das Amtsgericht Jena beziehungsweise die andernfalls beabsichtigte Klageabweisung beruhe auf Willkür. Wegen der unzureichenden Tätigkeit des Amtsgerichts lege der Beschwerdeführer bereits jetzt Verzögerungsrüge ein gemäß § 198 GVG.
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Das Gericht habe seinen gesamten Vortrag aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2021 übergangen. Für eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Jena nach § 29a ZPO sei nach dem Vortrag des Beschwerdeführers kein Raum. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf die vollzogene Räumung der Wohnung verwiesen und seinen Verfügungsanspruch auf § 885a ZPO in Verbindung mit § 985 BGB als Anspruchsgrundlage gestützt. Eine Verweisung an das Amtsgericht Jena sei daher willkürlich.
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Des Weiteren hätte das Gericht erkennen müssen, dass seine Anträge nicht als Erinnerung auslegungsfähig seien. Die begehrte Herausgabe werde von der Beklagten verweigert. Eine Erinnerung hätte den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zum Gegenstand. Soweit der Gläubiger Handlungen nach § 885a Abs. 3 und 4 ZPO durchführe oder bewegliche Sachen trotz Aufforderung nicht an den Schuldner herausgebe, müsse der Klageweg im Erkenntnisverfahren bestritten werden (unter Verweis auf Fleindl, BeckOK Mietrecht, § 885a Rn. 61 <Mai 2021>).
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Das erkennende Gericht werde vor dem Hintergrund der gerügten Verzögerung und des damit verschärften Eilgebotes gebeten, seinen Antrag vorab im Beschlusswege vorläufig zu entscheiden. Es sei zu befürchten, dass seinem begehrten Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist am 18. Juni 2021 entsprochen werde.
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Der Beschwerdeführer erhob erneut mit Schriftsätzen vom 6. Juni und 9. Juni 2021 Verzögerungsrüge und wies auf die aus seiner Sicht bestehende besondere Eilbedürftigkeit hin.
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Die Verfahrensakte mit den vorgenannten Schriftsätzen des Beschwerdeführers wurde dem zuständigen Richter nach der Aktenlage erst am 14. Juni 2021 wieder vorgelegt.
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d) Mit Beschluss vom 15. Juni 2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Juni 2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2021 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da das Gericht örtlich nicht zuständig sei. Die Begründung der Entscheidung entsprach dem vorhergehenden Hinweisbeschluss.
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3. a) Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein. Damit rügte er im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG durch die verzögerte Bearbeitung seines Eilantrags. Hierdurch werde er gegenüber seiner ehemaligen Vermieterin schutzlos gestellt.
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Das Amtsgericht Hamburg half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juli 2021 nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde dem Landgericht vor.
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b) Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 wies das Landgericht Hamburg die sofortige Beschwerde zurück. Die zulässige Beschwerde sei unbegründet.
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Der Antrag des Beschwerdeführers sei unzulässig. Das Amtsgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei gemäß § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig. Dieses sei hier aufgrund des ausschließlichen Gerichtsstands bei Miet- oder Pachträumen gemäß § 29a Abs. 1 ZPO das Amtsgericht Jena. Hiernach sei für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befänden. Vorliegend würden Ansprüche aus einem Mietverhältnis im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht; die Räume befänden sich im Bezirk des Amtsgerichts Jena.
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Der Regelungsumfang des § 29a Abs. 1 ZPO sei weit zu verstehen; der Schutzzweck der Norm erfordere eine extensive Auslegung (LG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 316 O 74/02 -, BeckRS 2002, S. 12317; BGH, Rechtsentscheid vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83 -, NJW 1984, S. 1615). Durch die Vorschrift solle erreicht werden, dass Streitigkeiten, die aus einem Mietverhältnis resultierten, durch das Gericht entschieden würden, das aufgrund seiner Sach- und Ortsnähe mit den tatsächlichen Gegebenheiten in besonderem Maße vertraut sei; für die Konzentration der Streitigkeiten am örtlich zuständigen Gericht spreche ferner der Grundsatz der Prozessökonomie (LG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 316 O 74/02 -, BeckRS 2002, S. 12317). Unerheblich sei, in welchem rechtlichen Gewand die Mietstreitigkeit erscheine (BGH, Rechtsentscheid vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83 -, NJW 1984, S. 1615; LG Köln, Urteil vom 19. November 2010 - 25 O 242/10 -, BeckRS 2010, S. 142070), ob also der geltend gemachte Anspruch eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage habe (LG Köln, Urteil vom 19. November 2010 - 25 O 242/10 -, BeckRS 2010, S. 142070; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 29a Rn. 12). Im Übrigen erfasse § 29a Abs. 1 ZPO Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrags, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt seien (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 -, NJW 2004, S. 1239; LG Köln, Urteil vom 19. November 2010 - 25 O 242/10 -, BeckRS 2010, S. 142070).
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Vorliegend handele es sich um einen Anspruch aus einem mietvertraglichen Abwicklungsverhältnis. Mit der Beendigung eines Mietvertrags entstehe ein gesetzliches, vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, in dem Rechte und Pflichten bestünden, die sich inhaltlich grundsätzlich aus dem bisherigen Mietverhältnis ergäben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 -, NJW 2015, S. 2795 Rn. 18; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16 -, NZM 2017, S. 186 Rn. 25). Aus diesem Schuldverhältnis entstehe die Verpflichtung, die wechselseitigen Verbindlichkeiten abzuwickeln (vgl. Blank/Börstinghaus, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 547 BGB Rn. 11). Durch § 885a Abs. 3 bis 5 ZPO werde das Abwicklungsverhältnis lediglich weiter ausgeformt (vgl. Lehman-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 885a ZPO Rn. 26 ff.).
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Für die Entscheidung über eine Erinnerung wäre das Amtsgericht Jena als Vollstreckungsgericht gemäß § 766 Abs. 1, 764 ZPO zuständig.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer hat am 17. Juni 2021 Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Amtsgericht Hamburg habe den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es durch den Nichterlass schon überhaupt irgendeiner Entscheidung trotz geltend gemachter Eilbedürftigkeit eine zivilrechtliche Geltendmachung seines Herausgabe- und Schutzanspruchs nach § 885a ZPO versagt und ihn gegenüber seiner ehemaligen Vermieterin schutzlos gestellt habe. Die verzögerte Bearbeitung seines Antrags - Wiedervorlage erst am 14. Juni 2021, vier Tage vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO - verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. Ein Unterlassen einer Entscheidung stelle anhand der Verfügung vom 31. Mai 2021 eine Willkürhandlung dar.
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Das Amtsgericht übergehe seinen gesamten Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2021 und verstoße damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dem Beschwerdeführer drohe der Untergang seines Eigentums und damit eine Verletzung in Art. 14 Abs. 1 GG.
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Zugleich hat der Beschwerdeführer beantragt, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG anzuordnen, dass sämtliche Gegenstände aus dem Räumungsobjekt an den Beschwerdeführer ohne Weiteres auszuhändigen beziehungsweise über den 18. Juni 2021 hinaus bis zu einer vollständigen Aushändigung aufzubewahren seien sowie es zu unterlassen sei, Gegenstände zu vernichten.
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2. Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers sei kein schwerer Nachteil im Sinne von § 32 BVerfGG ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gerügten verzögerten Entscheidung des Amtsgerichts aktuell der Verlust seiner gesamten in der Wohnung verbliebenen Habe drohe, wenn eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht ergehe. Denn der Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO habe nicht unmittelbar zur Folge, dass der von ihm vor dem Amtsgericht geltend gemachte Herausgabeanspruch untergehe oder vor den Fachgerichten nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden könne. Er habe nach seinem Vortrag die Sachen innerhalb der Frist bei der Vermieterin abgefordert, so dass die Vermieterin nunmehr gehalten sei, ihn zunächst in Annahmeverzug zu setzen.
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3. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg und die ehemalige Vermieterin des Beschwerdeführers haben von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 mitgeteilt, er habe am selben Tag von dem Hausmeister der Liegenschaft erfahren, dass sein gesamter Hausrat von der vormaligen Vermieterin entfernt worden sei. Eine Erweiterung der Verfassungsbeschwerde auf die zwischenzeitlich ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen ist nicht erfolgt.
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4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Gründe für ihre Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist überdies nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Zwar hat das Amtsgericht Hamburg bei seiner Verfahrensgestaltung die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfehlt, weil es über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich entschieden hat und dem Beschwerdeführer diese Entscheidung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO zugestellt worden ist (1.). Jedoch hätte der Beschwerdeführer selbst unter Beachtung der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die zeitliche Gestaltung des Ausgangsverfahrens keinen Rechtsschutz erlangt, weil die von dem Beschwerdeführer angerufenen Fachgerichte seinen Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen haben, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, und er nicht vorträgt, dass er bei einer früheren Abweisung Rechtsschutz bei einem örtlich zuständigen Gericht gesucht hätte (2.).
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1. Das Unterlassen des Amtsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, verfehlt die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt werden (vgl. BVerfGE 85, 337 345> m.w.N.; stRspr).
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a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118 123>; 117, 71 122>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; 65, 1 70> zu Art. 19 Abs. 4 GG).
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b) Dadurch, dass das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - trotz der vom Beschwerdeführer wiederholt und nachdrücklich vorgetragenen Eilbedürftigkeit - erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 885a Abs. 4 ZPO entschieden und seine Entscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zugestellt hat, ist es den sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Gerichte ergebenden Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 225 ff.>; 93, 1 13 f.>; stRspr) nicht gerecht geworden. Das Amtsgericht hätte - insbesondere, da es dem Antrag des Beschwerdeführers allein mangels örtlicher Zuständigkeit nicht stattgeben wollte - alsbald nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2021 entscheiden können und müssen. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung noch Zeit gehabt, anderweitig Rechtsschutz zu suchen, indem er entweder gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt oder doch bei dem - nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg örtlich zuständigen - Amtsgericht Jena Rechtsschutz gesucht hätte. Indem das Amtsgericht Hamburg jedoch erst elf Tage nach Eingang der Stellungnahme und damit kurz vor Ablauf der Monatsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und dem Beschwerdeführer diese Entscheidung sogar erst nach Ablauf der Frist bekannt gegeben hat, hat es dem Beschwerdeführer schon rein faktisch die Möglichkeit genommen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Auch wenn es sich dabei um ein bloßes Versehen gehandelt haben sollte und Versehen dieser Art auch in einem geordneten Justizbetrieb und bei pflichtbewusst arbeitenden Richtern vorkommen können, ändert dies nichts daran, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz durch die verzögerte Behandlung seines Eilantrags verletzt worden ist (vgl. BVerfGK 19, 25 32>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag selbst unter Beachtung der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 1368/20 -, Rn. 24).
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Der Beschwerdeführer trägt nichts dazu vor, was er im Fall einer ablehnenden Entscheidung durch das Amtsgericht, die nach dem Hinweis vom 31. Mai 2021 jedenfalls nicht ausgeschlossen war, unternommen hätte. Insbesondere ist offen, ob er dann unverzüglich ein örtlich zuständiges Amtsgericht angerufen hätte. Die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss spricht eher dafür, dass er an seiner Rechtsauffassung zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg festgehalten hätte. Dass die Annahme des Amtsgerichts, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 29a ZPO, der einen ausschließlichen Gerichtsstand beim Amtsgericht Jena begründet, willkürlich und ihrerseits verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte (BVerfGE 3, 359 364>; 82, 159 194>), ist jedoch weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ist das Amtsgericht - wie das Landgericht überzeugend begründet - in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das Amtsgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Eine Sicherung seines Herausgabeanspruchs hätte der Beschwerdeführer danach auch bei einer zeitnahen Entscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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