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BVerfG 17.08.2021 - 1 BvR 2152/20
BVerfG 17.08.2021 - 1 BvR 2152/20 - Nichtannahmebeschluss sowie Versagung von Prozesskostenhilfe mit Tenorbegründung - mangelnde Erfolgsaussichten bei fehlender Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache bzw bei mangelnden Darlegungen hierzu
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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