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BVerfG 23.03.2021 - 2 BvR 1709/20
BVerfG 23.03.2021 - 2 BvR 1709/20 - Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 20. Juli 2020, Az: 4 Ws 81/20 KL, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, ebenso an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 1635/19 -, Rn. 1).
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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