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BVerfG 02.12.2020 - 2 BvR 865/15
BVerfG 02.12.2020 - 2 BvR 865/15 - Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde gegen einen Beschluss des VerfG Potsdam wegen Landesnormen zum Finanzausgleich teils mangels Antragsberechtigung, teils wegen Subsidiarität unzulässig
Normen
Art 28 Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4b GG, Art 103 Abs 1 GG, § 91 S 2 BVerfGG, § 9 GemFinAusglG BB, § 17a GemFinAusglG BB, § 51 VerfGG BB
Vorinstanz
vorgehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29. August 2014, Az: 67/13, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. BVerfGE 96, 231 242 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).
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2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde (vgl. BVerfGE 147, 185 212 Rn. 50>), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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