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BVerfG 28.10.2020 - 1 BvR 2134/19
BVerfG 28.10.2020 - 1 BvR 2134/19 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung, teils mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Bamberg, 29. Juli 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 15. Mai 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschluss
vorgehend AG Coburg, 11. Oktober 2018, Az: 002 F 510/16, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 316>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69, Rn. 2; Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68, Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 182 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2010 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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