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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 12.03.2020 - 2 BvR 327/20
BVerfG 12.03.2020 - 2 BvR 327/20 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend AG Königs Wusterhausen, 8. März 2019, Az: 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18), Urteil
vorgehend LG Cottbus, kein Datum verfügbar, Az: 25 Ns 20/19, Urteil
Tenor
-
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
- 2
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Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 361>; BVerfGK 13, 171 180 f.>).
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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