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BVerfG 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20
BVerfG 13.02.2020 - 1 BvQ 12/20 - Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet gegen das Inkrafttreten des Berliner "Mietendeckels" - vollständiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und unmittelbar bevorstehende Gesetzesverkündung nicht dargelegt - Antrag verfrüht, mithin unzulässig
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 30 Abs 2 S 1 LTGO BE 2016, § 30 Abs 2 S 2 LTGO BE 2016, § 34 S 1 LTGO BE 2016, Art 59 Abs 2 Verf BE, Art 59 Abs 5 Verf BE, Art 60 Abs 2 Verf BE
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Die Antragsteller, die jeweils Wohnungen im Land Berlin vermieten, begehren die Außerkraftsetzung von Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller gegen Artikel 1 § 3, § 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7, § 5 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin, wie ihn das Abgeordnetenhaus von Berlin am 30. Januar 2020 in zweiter Lesung beschloss.
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Durch Artikel 1 § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen von im Land Berlin tätigen Vermietern als Ordnungswidrigkeit eingestuft, insbesondere wenn sie im Gesetz näher bestimmte, gegenüber ihren Mietern und Mieterinnen und verschiedenen Behörden des Landes Berlin bestehende Auskunftspflichten nicht erfüllen oder wenn sie mehr als die im Gesetz bestimmten Höchstmieten fordern oder entgegennehmen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist.
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1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, Rn. 4).
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Zu diesen spezifischen Begründungsanforderungen gehören Darlegungen, die dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 BVerfGG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris), namentlich ob ein Streitfall im Sinne dieser Norm besteht. Dabei gilt der verfassungsprozessuale Grundsatz, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nicht vor dessen Verkündung erhoben werden kann (vgl. BVerfGE 11, 339 342>), prinzipiell auch für den gegen ein Gesetz gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 11, 339 342>; 125, 385 393>; 131, 47 52>). Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn effektiver Grundrechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet werden könnte (vgl. BVerfGE 131, 47 52>).
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Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG vor Verkündung eines Gesetzes setzt allerdings voraus, dass der Inhalt des Gesetzes fest- und seine Verkündung unmittelbar bevorstehen. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen vollständig abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 131, 47 53>). Bei Bundesgesetzen hat das Bundesverfassungsgericht auch die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) obliegende Kompetenz zur Prüfung des Gesetzes zu respektieren (vgl. BVerfGE 131, 47 53>).
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2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht.
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Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren durch die am 30. Januar 2020 im Abgeordnetenhaus von Berlin durchgeführte zweite Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vollständig abgeschlossen ist, so dass sein Inhalt feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht.
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Nach Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GO Abghs Bln) vom 27. Oktober 2016 (GVBl. [BE] S. 841) werden Gesetzesanträge zwar regelmäßig in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Gemäß Art. 59 Abs. 5 VvB in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 34 Satz 1 GO Abghs Bln hat aber auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats vor der Ausfertigung eines Gesetzes eine dritte Lesung stattzufinden. Eine Frist für das Verlangen der dritten Lesung ist nicht vorgesehen. Zudem hat der Präsident des Abgeordnetenhauses nach Art. 60 Abs. 2 VvB Gesetze unverzüglich auszufertigen. Damit bestätigt der Präsident des Abgeordnetenhauses, dass der Gesetzesbeschluss verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Insofern ist seine Funktion mit der des Bundespräsidenten vergleichbar, der nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG die Bundesgesetze auszufertigen hat (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2000, Art. 60 Rn. 2; Michaelis, in Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage 2020, Art. 60 Rn. 2).
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Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sowohl der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin als auch der Senat von Berlin keine dritte Lesung des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin verlangt haben, noch dass durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Ausfertigung desselben vorgenommen wurde. Der hier gestellte Antrag ist daher verfrüht und deshalb unzulässig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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