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BVerfG 20.09.2019 - 2 BvR 880/19
BVerfG 20.09.2019 - 2 BvR 880/19 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verletzt bei unzureichender Folgenabwägung den Rechtsschutzanspruch der betroffenen Rechtssuchenden (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: Eilrechtsschutz gegen den Widerruf einer Zulassung zum Laufbahnaufstieg bei bloßem Verdacht mangelnder Eignung
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 4 PolAPV SN 2015, § 80 Abs 5 S 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 5 VwGO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 15. April 2019, Az: 2 B 119/19, Beschluss
vorgehend VG Leipzig, 15. April 2019, Az: 3 L 381/19, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf einer Zulassung zum Laufbahnaufstieg.
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1. Die Beschwerdeführerin steht als Polizeihauptmeisterin im Dienst des Landes Sachsen. Im September 2017 wurde sie zum Aufstieg von der Laufbahngruppe 1.2 zur Laufbahngruppe 2.1 zugelassen (im Folgenden: Zulassung zum Aufstieg) und an die Hochschule der Sächsischen Polizei abgeordnet. Dort nahm sie im Oktober 2017 ihr Studium auf.
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2. a) Im Dezember 2018 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet und sogleich im Hinblick auf das nach einer Anzeige der Hochschule eingeleitete Strafverfahren ausgesetzt. Aus dem Kreis der Studenten sei offenbart worden, dass es innerhalb des Studienjahrgangs, der auch die Beschwerdeführerin angehöre, zu planmäßig vorbereiteten Betrugshandlungen beziehungsweise -versuchen mit Blick auf bevorstehende Prüfungen gekommen sei. In ihrer Funktion als Kurssprecherin werde die Beschwerdeführerin als eine der Personen benannt, die Informationen weitergegeben haben soll. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, hätte sie ihre dienstlichen Pflichten in gravierender Weise verletzt.
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b) In der Folge wurde die Zulassung eines Kommilitonen der Beschwerdeführerin zum Aufstieg unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Dessen Bemühungen um einstweiligen Rechtsschutz blieben erfolglos. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht begründete dies in seinem Beschluss vom 22. Februar 2019 im Wesentlichen wie folgt: Die Klärung der für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs entscheidungserheblichen Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Übernahme in die höhere Laufbahngruppe geeignet sei, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Die Folgenabwägung falle zuungunsten des Antragstellers aus. Der mit dem erfolgreichen Studienabschluss einhergehende Erwerb der Laufbahnbefähigung könne ihm auch bei einer Bestätigung des Widerrufs im Hauptsacheverfahren nicht wieder genommen werden. Dies könne nur durch die sofortige Vollziehung des Widerrufs verhindert werden.
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c) Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Zulassung zum Aufstieg angehört. Derzeit werde davon ausgegangen, dass ein Beamter der Hochschule einer Verbindungsperson der Studierenden das Abfotografieren beziehungsweise Abschreiben der Prüfungsinformationen ermöglicht habe. Die so erlangten Informationen seien dann an die Kurssprecher (eventuell auch an ihre Stellvertreter) weitergeleitet worden, welche diese ihrerseits innerhalb der Kurse verteilt hätten. Die Beschwerdeführerin sei Kurssprecherin und stehe daher im Verdacht, von der Informationsbeschaffung Kenntnis gehabt und Prüfungsaufgaben weitergegeben zu haben. Aufgrund dessen sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie habe sich daher als persönlich ungeeignet für die Aufstiegsausbildung beziehungsweise für die Ausübung der angestrebten Aufgaben der höheren Laufbahngruppe erwiesen.
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Die Beschwerdeführerin nahm hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Sie habe als Kursprecherin an den monatlichen Besprechungen mit der Hochschulverwaltung teilgenommen, darüber hinaus habe sie keinen Kontakt zum beschuldigten Hochschulmitarbeiter gehabt. Als Kurssprecherin sei sie Ansprechpartnerin der Dozenten gewesen und habe Informationen, Materialien und Aufgaben an die Kursmitglieder zu verteilen gehabt. Insofern habe auch ein Kontakt mit den Sprechern der anderen Kurse bestanden. Es sei auch richtig, dass es einen kursübergreifenden Austausch unter den Studenten gegeben habe. Die Dozenten der Hochschule hätten ihre Erwartungen in unterschiedlicher Form beschrieben und Eingrenzungen mit Blick auf den Prüfungsstoff vorgenommen. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Informationen um solche gehandelt habe, die entweder von den Dozenten in ihren Lehrveranstaltungen den verschiedenen Kursen mitgeteilt oder von Studenten in Form von Mitschriften und Zeitschriftenfundstellen zusammengetragen beziehungsweise von Studenten früherer Jahrgänge übermittelt worden seien. Dass es über einen Internetdienst zum Austausch illegal erlangter Informationen gekommen sein soll, habe sie erst durch Akteneinsicht im Strafverfahren erfahren. Ferner habe sie sich im September 2018 einer ärztlichen Behandlung unterziehen müssen, die mit vermehrter Abwesenheit einhergegangen sei; hernach sei es ihr sehr schlecht gegangen. Deshalb habe sie ihre Aufgaben als Kurssprecherin zeitweilig nicht wahrnehmen können.
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3. Am 1. März 2019 ordnete das Amtsgericht Bautzen wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Anstiftung hierzu die Beschlagnahme der Mobiltelefone der Beschwerdeführerin an. Es bestehe der Verdacht, dass sie von einem Bediensteten der Hochschule Lösungsskizzen erhalten habe, die an die übrigen Studenten weitergeleitet worden seien und dass die Kommunikation mittels Handy erfolgt sei. Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde dieser Beschluss am 20. März 2019 vollzogen, ohne dass sich weitere Erkenntnisse ergeben hätten. Ende März 2019 wurde sie zu Prüfungen am 16. und 18. April 2019 geladen.
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4. Mit Bescheid vom 11. April 2019, der Beschwerdeführerin am 13. April 2019 zugegangen, widerrief das Sächsische Staatsministerium des Innern die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Aufstieg und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurden die im Schreiben vom 4. Februar 2019 dargelegten Erwägungen weitgehend wortgleich wiederholt und weiter ausgeführt: Es bestünden derzeit keine Zweifel, dass die Weitergabe der Informationen unter Beteiligung der Kurssprecher erfolgt sei. Sie sei Kurssprecherin und stehe daher im Verdacht, von den Vorgängen Kenntnis gehabt und die Prüfungsaufgaben weitergegeben zu haben. In ihrer Stellungnahme habe sie erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass die ausgetauschten Informationen über anstehende Prüfungen von den Dozenten stammten. Damit stehe fest, dass sie Informationen erlangt habe. Angesichts der Schilderungen des Hochschuldozenten über den Ablauf der Informationsbeschaffung sowie der Tatsache, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei, werde davon ausgegangen, dass sie an den Vorgängen beteiligt gewesen sei.
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Ihre Einlassungen ließen keine andere Einschätzung zu. Insbesondere äußere sie sich nicht im Detail zu ihrer Beteiligung. Dabei hätte der in ihrer Erkenntnissphäre liegende Sachverhalt mit der gebotenen Eindeutigkeit bestritten werden müssen, um den Verdacht einer Beteiligung an der Weitergabe von Prüfungsinhalten auszuräumen. Die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit spreche nicht gegen ihre Beteiligung. Denn im Hinblick darauf, dass ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei, werde davon ausgegangen, dass die Informationsweitergabe elektronisch erfolgt sei. Unerheblich sei ferner ihre Beteuerung, mit dem fraglichen Mitarbeiter der Hochschulverwaltung keinen Kontakt gehabt zu haben, denn ihr werde nur die Weitergabe der Informationen vorgeworfen. Dass sie von der Nutzung des Internetdienstes keine Kenntnis gehabt haben wolle, bedeute nicht, dass sie die Informationen nicht auf anderem Wege habe weitergeben können. Die von ihr benannten Dozenten seien befragt worden und hätten erklärt, den Prüfungsstoff zwar zum Ende der Veranstaltungen hin sinnvoll eingegrenzt zu haben, allein aus den von ihnen gemachten Angaben hätten konkrete Prüfungsaufgaben aber nicht hergeleitet werden können.
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Die Beschwerdeführerin habe sich danach als persönlich ungeeignet für die Aufstiegsausbildung beziehungsweise für die Ausübung von Aufgaben der höheren Laufbahn erwiesen, so dass ihre Zulassung zum Aufstieg nach § 46 Abs. 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei (SächsAPOPol) zu widerrufen sei. Es könne dahinstehen, ob diese Vorschrift eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf bilde, da andernfalls § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen [SächsVwVfZG]) zum Tragen komme und das dabei eröffnete Ermessen mit Blick auf die vorgenannte Vorschrift auf Null reduziert wäre. Die Beschwerdeführerin biete keine Gewähr dafür, dass sie die Anforderungen der angestrebten Laufbahngruppe erfüllen könne. Es sei vielmehr zu befürchten, dass sie der in den höheren Ämtern bedeutsamen Vorgesetzten- und Vorbildfunktion nicht gerecht werde. Ein Beamter, der Prüfungsaufgaben abfotografiere oder abschreibe und diese dann an andere Studenten weitergebe, verstoße gegen die ihm obliegende Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und erfülle seine Pflichten nicht uneigennützig. Er biete keine Gewähr mehr dafür, die ihm übertragenen Aufgaben in einer höheren Laufbahngruppe sachgerecht und mit entsprechender Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Bürgern wahrzunehmen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen womöglich selbst eine Straftat begangen. Sie habe das Vertrauen der Kollegen in ihre Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die integre Arbeit der Polizei erschüttert.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Ausschlaggebend seien zunächst personalwirtschaftliche Gründe. Der Aufstieg werde nur Beamten ermöglicht, die in besonderem Maße geeignet erschienen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. Sei eine solche Prognose nicht mehr zutreffend, bestehe keinerlei dienstliches Interesse mehr an einer Fortführung der Fördermaßnahme. Zudem sei eine negative Außenwirkung, insbesondere gegenüber Kollegen, zu vermeiden. Schließlich sei der Widerrufsmöglichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung immanent. Andernfalls erhalte der Beamte trotz des bereits ausgesprochenen Widerrufs die Möglichkeit, die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn zu erwerben. Damit würde der Zustand, der durch den Widerruf gerade verhindert werden solle, endgültig eintreten. Dieser sei daher nur zielführend, wenn er sofort vollziehbar sei. Das gelte in besonderem Maße für die Beschwerdeführerin, bei der der Abschluss der Aufstiegsfortbildung in weniger als einem Jahr bevorstehe. Demgegenüber sei es ohne weiteres möglich, Studien- und Prüfungsleistungen später nachzuholen.
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5. a) Am 15. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Leipzig, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Am Vollzug einer Entscheidung, die nicht das Ergebnis einer abschließenden Prüfung darstelle, bestehe kein öffentliches Interesse. Im angegriffenen Bescheid werde ausgeführt, ihre Nichteignung folge daraus, dass sie die Prüfungsaufgaben abfotografiert oder abgeschrieben und sodann weitergegeben habe. Dieser Vorwurf werde ihr aber gar nicht gemacht. Wenn überhaupt, komme der Vorwurf in Betracht, sie habe Kenntnis von der "Beschaffung" der Prüfungsfragen durch Dritte gehabt. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Sie habe die Weitergabe von bekanntgewordenen Prüfungsinhalten auch sehr wohl bestritten, indem sie im Einzelnen dargelegt habe, wie die Prüfungsvorbereitung von den einzelnen Dozenten gehandhabt und worüber ihrer Wahrnehmung nach kommuniziert worden sei. Wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen könne womöglich eine Eignungsprognose zurückgestellt werden, das abschließende Urteil einer fehlenden Eignung dürfe hierauf jedoch nicht gestützt werden. Unabhängig davon gebe es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete negative Außenwirkung.
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Dem Antrag sei aber auch auf Basis des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 stattzugeben. Darin werde entscheidungstragend darauf abgestellt, dass einem Beamten die Laufbahnbefähigung nach bestandener Laufbahnprüfung nicht mehr genommen werden könne, weshalb die Zulassung zum Aufstieg im öffentlichen Interesse zwingend mit sofortiger Wirkung widerrufen werden müsse. In ihrem Fall stelle der Dienstherr jedoch darauf ab, dass bereits die Fortsetzung der Ausbildung verhindert werden müsse. Für die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens habe das Oberverwaltungsgericht ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gerade nicht festgestellt. Selbst wenn sie die unmittelbar bevorstehenden Prüfungen vollständig absolvieren würde, wäre ihre Aufstiegsausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Denn das Bestehen der Laufbahnprüfung setze den erfolgreichen Abschluss aller Modulprüfungen, der Bachelorarbeit sowie der praktischen Studienanteile voraus. Es sei ausreichend, wenn ihr das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht bekanntgegeben werde. Alternativ könnten die Prüfungsleistungen zunächst nicht bewertet oder die noch ausstehende Bachelorarbeit aufgeschoben werden. Abschließend werde daher ausdrücklich klargestellt, dass ihr Antrag vor diesem Hintergrund weder die Bewertung der Prüfungsleistungen noch ihre Bekanntgabe, hilfsweise auch nicht die Bearbeitung der Bachelorarbeit, umfassen solle.
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b) Mit Beschluss vom 15. April 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Dieser sei, wie sich aus den Ausführungen ergebe, dahin zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung nur im Hinblick auf die Teilnahme an den Klausuren am 16. und 18. April sowie möglicher weiterer Klausuren angeordnet werden solle. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den formellen Begründungsanforderungen. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und einer eventuellen Klage seien als offen anzusehen. Stehe die Nichteignung eines Beamten für den Laufbahnaufstieg fest, müsse die Zulassung zum Aufstieg widerrufen werden. Der Antragsgegner leite die fehlende Eignung der Beschwerdeführerin aus einem Vermerk der Hochschule her, wonach Prüfungsunterlagen beschafft und von den Kurssprechern weitergeleitet worden seien. Auch wenn nicht dargelegt werde, wann, von wem und in welcher Form die Beschwerdeführerin welche Informationen erhalten beziehungsweise wann, auf welchem Weg und an wen sie welche Informationen weitergeleitet habe, sei der Tathergang und ihre Beteiligung noch hinreichend beschrieben. Angesichts des zugrunde gelegten Sachverhalts erscheine es naheliegend, dass alle Kurssprecher informiert und an der Weiterleitung beteiligt gewesen seien. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, von der Verwendung des Internetdienstes nicht gewusst zu haben und von der Legalität der ausgetauschten Informationen ausgegangen zu sein, ergebe sich nichts Abweichendes. Dass sie dauerhaft krankheitsbedingt zur Informationsweitergabe außer Stande gewesen sei, habe sie nicht vorgetragen. Eine weitere Aufklärung sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
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Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung. Unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 führte das Verwaltungsgericht aus, dass nur durch einen sofort vollziehbaren Widerruf der Erwerb der Laufbahnbefähigung sicher verhindert werden könne. Dies rechtfertige die sofortige Vollziehung unbeschadet dessen, dass der die - nach Auffassung des Antragsgegners - fehlende Eignung der Beschwerdeführerin begründende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedürfe. Andernfalls wäre die Anordnung des Sofortvollzugs in Fällen, in denen die Nichteignung nicht oder nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, von vornherein ausgeschlossen. Dafür bestehe kein Bedürfnis. Der Beschwerdeführerin entstehe auch kein unzumutbarer Nachteil. Sollten sich die Vorwürfe als unzutreffend herausstellen oder sich nicht nachweisen lassen, käme es lediglich zu einer hinnehmbaren Verzögerung der Ausbildung und des beruflichen Fortkommens.
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Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Antragsbeschränkung, die Prüfungen mit der Maßgabe abzulegen, dass deren Bewertung ausgesetzt oder nicht bekanntgegeben oder dass die Bachelorarbeit ausgenommen werde. Auch insoweit sei ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen.
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6. Im Wege einer umgehend erhobenen Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen weiter. Ergänzend wies sie darauf hin, dass der Dienstherr sie in Kenntnis der Vorgänge am weiteren Prüfungsgeschehen beteiligt habe. Durch den treu- und fürsorgewidrigen Abbruch des Prüfungsverfahrens verliere sie präsentes Wissen. Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung drohe nicht der unwiderrufliche Erwerb der Laufbahnbefähigung, weil sie mit Maßgaben einverstanden sei, die ein Bestehen der Laufbahnprüfung ausschlössen.
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Mit Beschluss vom 15. April 2019 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mache es sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen. Das Beschwerdevorbringen gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus der Zulassung zu den bevorstehenden Prüfungen folge kein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens; dem stehe der sofort vollziehbare Widerruf der Zulassung zum Aufstieg entgegen. Insoweit komme es allein darauf an, ob sich die Beamtin als ungeeignet für ein Amt der höheren Laufbahngruppe erwiesen habe. Sei dies der Fall und bleibe es daher - wie hier aufgrund einer Interessenabwägung - jedenfalls vorläufig beim Sofortvollzug des Widerrufs der Zulassung zum Aufstieg, ändere an diesem Befund auch die zuvor erfolgte Prüfungszulassung nichts. Dies gelte unbeschadet dessen, dass Zulassung und Teilnahme an den Prüfungen nichts darüber aussagten, ob die Beschwerdeführerin die Aufstiegsausbildung erfolgreich abschließen werde. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin die Teilnahme an weiteren Prüfungen nicht erreichen, auch nicht mit der Maßgabe, dass ihre Prüfungsleistung vorläufig nicht bewertet oder die Bewertung vorläufig nicht bekannt gegeben werde oder die Prüfungszulassung unter Vorbehalt erfolge.
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II.
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1. Am 15. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
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Bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung habe, handele es sich um eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigten, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlange eine Interessenabwägung, wobei es zur Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses solcher Gründe bedürfe, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stünden und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschlössen. Im Vorfeld von Prüfungen werde angenommen, dass ein Prüfling regelmäßig unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde. Das Eilverfahren müsse zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht führen.
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Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die Verwaltungsgerichte hätten tragend darauf abgestellt, dass der Abschluss der Aufstiegsausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung führe und damit die Entscheidung mit Blick auf die Prüfungen termingebunden sei. Bereits dies sei unrichtig, weil das Absolvieren der Prüfungen für sich genommen noch nicht zum Abschluss der Ausbildung führe. Unabhängig davon würde das Argument, wenn überhaupt, nur mit Blick auf die letzte Prüfungsleistung greifen. Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 GG sei es unvereinbar, wenn ihr abverlangt werde, den Ausgang eines derzeit mindestens fünf Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Vergeblich habe sie das Problem des präsenten Wissens und der Verfahrensdauer thematisiert und auf mildere hochschulrechtliche Mittel wie das einer vorläufigen Prüfungszulassung hingewiesen. Für prüfungsrechtliche Eilentscheidungen sei geklärt, dass der Umstand, dass sich die Prüflinge der Prüfung auf eigenes Risiko unterziehen, in die Abwägung einfließen müsse (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris, Rn. 21). Unabhängig davon gehe es nicht an, wenn das Oberverwaltungsgericht einerseits von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehe, im Rahmen der Interessenabwägung aber andererseits darauf abstelle, dass sie sich für die höhere Laufbahn als ungeeignet erwiesen habe.
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2. Die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Beschwerdeführerin haben hiervon Gebrauch gemacht.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Insoweit ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig und in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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a) Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz durch die Fachgerichte sind vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 74>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 37, 150 153>; stRspr). Daraus folgt, dass sich der Rechtsschutz auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen darf, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muss (vgl. BVerfGK 1, 201 204 f.>; 3, 135 139>).
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Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt regelmäßig die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1 20>; 143, 216 225 Rn. 20>). Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 28>). Deshalb ist es verfassungsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn Fachgerichte in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung nur einer summarischen Prüfung unterziehen und bei offenem Ergebnis dieser Prüfung die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen (vgl. BVerfGK 11, 241 250>). Entscheidend ist, dass die Gerichte dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte gebührend Rechnung tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 28>; vgl. auch BVerfGK 5, 237 242>).
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b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Sie ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, weil die entscheidungstragende Folgenabwägung auf die für die Bewertung der widerstreitenden Belange bedeutsamen Umstände des konkreten Rechtsstreits nicht eingeht, so dass von einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle keine Rede sein kann.
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Grundlage der Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, ist die Überlegung, dass einem Aufstiegsbeamten die mit bestandener Laufbahnprüfung erworbene Laufbahnbefähigung auch dann dauerhaft erhalten bleibt, wenn ein während der Aufstiegsausbildung erfolgter Widerruf der Zulassung später bestands- oder rechtskräftig wird. Ausgehend hiervon wird dem Interesse des Dienstherrn, einer solchen Fehlentwicklung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs, der den Ausschluss des Betroffenen von allen weiteren Prüfungen bewirkt, entgegenzutreten, ein so hohes Gewicht beigemessen, dass - jedenfalls bei offenen Erfolgsaussichten eines gegen den Widerruf gerichteten Rechtsbehelfs - eine Folgenabwägung regelmäßig zu Lasten des Aufstiegsbeamten ausgeht, wenn diesem ausschließlich eine Verzögerung der Aufstiegsfortbildung und damit des beruflichen Fortkommens droht.
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Um dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle des angefochtenen Verwaltungsakts zu genügen, hätte sich das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung dieser Prämissen eingehender mit dem konkreten Ablauf der Aufstiegsfortbildung und dem Studienfortschritt der Beschwerdeführerin befassen müssen. Wenn die Folgenabwägung - wie geschehen - allein auf das Interesse des Dienstherrn gestützt werden soll, den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu verhindern, hätte sich das Gericht vergewissern müssen, dass eine Beeinträchtigung dieses Interesses im Fall der Beschwerdeführerin unmittelbar droht und nicht durch mildere Mittel als durch den sofortigen Abbruch der Aufstiegsfortbildung sicher verhindert werden kann. Dies hätte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer befristeten (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) oder mit Auflagen versehenen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfordert, zumal die Beschwerdeführerin dergleichen ausdrücklich beantragt hat.
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Eine solche Prüfung ist hier vollständig unterblieben. Damit hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa mit dem Laufbahn- oder Prüfungsrecht einfaches Recht lediglich fehlerhaft angewendet, was regelmäßig keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts begründen würde, sondern es hat eine auf den Fall bezogene, die konkreten Umstände umfassend würdigende Folgenabwägung gar nicht durchgeführt. Dies stellt eine grobe Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar.
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Es kann offenbleiben, ob die Subsumtion des bisher festgestellten Sachverhalts - Verdacht mangelnder Eignung der Beschwerdeführerin - durch das Oberverwaltungsgericht unter § 46 Abs. 4 SächsAPOPol, wonach die Zulassung zum Aufstieg zu widerrufen ist, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist - eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, der auf der Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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IV.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. April 2019 richtet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht die Beseitigung ihrer Beschwer zu erstreiten. Dies kann zur Folge haben, dass im Ergebnis sämtliche geltend gemachten Verfassungsrechtsverletzungen beseitigt werden (vgl. BVerfGK 11, 13 20>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 27).
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V.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, Rn. 35).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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