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BVerfG 08.07.2019 - 1 BvR 363/19
BVerfG 08.07.2019 - 1 BvR 363/19 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten bei unvollständigem Vortrag
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 1684 BGB, FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG Landshut, 15. November 2018, Az: 1 F 1011/18, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwaltskanzlei ... und Kollegen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Das für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fehlt offensichtlich. Das Amtsgericht hatte zwar mit dem ausschließlich angegriffenen Beschluss vom 15. November 2018 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Regelung des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt, traf aber mit Beschluss vom 26. November 2018 sodann von Amts wegen eine vorläufige Umgangsregelung. Die angegriffene Entscheidung ist damit prozessual überholt und von ihr gehen keine fortwirkenden Belastungen für die Beschwerdeführerin aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 1240/18 -, Rn. 3). Dass das Amtsgericht insoweit die Umgangsregelung fachrechtlich zu Unrecht auf § 1666 BGB gestützt hat und nicht auf § 1684 BGB, wonach Umgangsregelungen grundsätzlich von Amts wegen zu treffen sind (vgl. BGHZ 214, 31 34 Rn. 7>), hindert die Wirksamkeit der getroffenen Umgangsregelung und damit die Erledigung der angegriffenen Entscheidung nicht.
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2. Das Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht über die Erledigung des angegriffenen Beschlusses hinaus fort. Dieses setzt voraus, dass entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 257 f.>; 69, 161 168>; 81, 138 140 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2535/16 -, Rn. 8).
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Zu diesen Voraussetzungen enthält die Verfassungsbeschwerde keinen Vortrag; sie sind auch nicht ersichtlich. Unerheblich ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit den Kosten des Gerichtsverfahrens beschwert ist. Denn die aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Überprüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 256 ff.>; 50, 244 248>; 75, 318 325>; 85, 109 113>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 - 1 BvR 2535/16 -, Rn. 14).
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3. Die Verfassungsbeschwerde kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegen die im genannten Beschluss vom 26. November 2018 getroffene Umgangsregelung richtet. Weder wird diese ausdrücklich angegriffen noch enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde Anhaltspunkte, die ein solches Verständnis gestatteten. Soweit sie die fragliche gerichtliche Entscheidung überhaupt erwähnt, betrifft dies lediglich die dort auch erfolgte Zuweisung der früheren Ehewohnung nicht aber die Umgangsregelung.
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II.
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Für zukünftige Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann.
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1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>). Ein Missbrauch kommt auch in Betracht, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGK 14, 468 470 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2018 - 1 BvR 1764/18 -, Rn. 6). Der Falschangabe steht die unterbliebene Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände gleich. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 829/09 -, Rn. 15). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 10, 94 97>; 14, 468 471>; jeweils m.w.N.).
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2. Hier war bereits bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 8. Februar 2019 die Erledigung des allein angegriffenen Beschlusses vom 15. November 2018 erkennbar längst eingetreten. Bei sorgfältiger Abwägung hätte die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit der darauf beschränkten Verfassungsbeschwerde erkennen können. Darüber hinaus hat sie es unterlassen, in der Verfassungsbeschwerde selbst die im Beschluss vom 26. November 2018 auch getroffene Umgangsregelung mitzuteilen. Sie benennt nur die anderen in diesem Beschluss getroffenen Regelungen und stellt dadurch den Sachverhalt so dar, als gäbe es weiterhin keine Umgangsregelung. Der fehlende Vortrag zur Umgangsregelung kann nur durch einen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erklärt werden. Dass die Bevollmächtigte den Beschluss für rechtswidrig erachtet, befreit sie nicht von der Sorgfaltspflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag.
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III.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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