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BVerfG 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17
BVerfG 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB ohne Begründung verletzen den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - zudem mangelnde fachgerichtliche Berücksichtigung des Wegfalls des Defektzustandes iSd § 20 StGB - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 6 S 1 StGB, § 67e Abs 2 StGB
Vorinstanz
vorgehend LG Potsdam, 6. September 2017, Az: 22 Qs 19/16, Beschluss
vorgehend LG Potsdam, 14. November 2016, Az: 22 Qs 19/16, Beschluss
vorgehend AG Brandenburg, 10. Juni 2016, Az: 27 VRJs 7/12, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Juni 2016 - 27 VRJs 7/12 - und der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2016 - 22 Qs 19/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2016 - 22 Qs 19/16 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. September 2017 - 22 Qs 19/16 - ist damit gegenstandslos.
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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin B…
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Gericht sah gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe ab und ordnete stattdessen gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
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Der zur Tatzeit 16-jährige Beschwerdeführer hatte im Dezember 2009 seiner damaligen Freundin mit Tötungsvorsatz zwei Messerstiche in die linke Oberkörperseite zugefügt.
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Das sachverständig beratene Landgericht nahm das Vorliegen einer schweren Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung an, die mit einer ausgeprägten Impulskontrollstörung einhergehe und sich als schwere andere seelische Störung (Abartigkeit) im Sinne von § 20 StGB darstelle. Begleitend hierzu seien eine Alkoholabhängigkeit und gelegentlicher Drogenkonsum als Problem bei der Lebensführung anzunehmen. Aufgrund der Störung sei die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen und es bestehe die konkrete Gefahr der Begehung vergleichbarer Taten.
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Die Maßregel wird seit dem 22. September 2010 vollstreckt.
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2. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 10. Juni 2016 die Fortdauer der Unterbringung an, nachdem der letzte Fortdauerbeschluss am 29. April 2013 ergangen war.
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a) Das Asklepios Fachklinikum gehe in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 weiterhin von einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen aus, die Beobachtung und Behandlung benötigten. Die Therapiemotivation und Transparenz des Beschwerdeführers sei im aktuellen Berichtszeitraum schwankend gewesen. Seit einem halben Jahr nehme er die Einzelgespräche sehr motiviert wahr und wirke an der Straftataufarbeitung aktiv mit. Es sei jedoch aufgrund von Schuldexternalisierung und Beeinflussbarkeit unerlässlich, mit dem Beschwerdeführer eigene Anteile und Verhaltensweisen am negativen Verlauf der Beziehung zum späteren Opfer zu erarbeiten. Dadurch werde es ihm auch möglich, einen Zugang zu seiner Gefährlichkeit zu erlangen und darauf aufbauend, Präventionsstrategien zu entwickeln. Aus diesem Grunde könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Aussetzung der Maßregel noch nicht befürwortet werden.
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b) Demgegenüber komme das eingeholte Prognosegutachten vom 4. April 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Fortdauer der psychiatrischen Maßregel nicht zu begründen sei. Die im Eingangsverfahren diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitstörung sei nicht länger vorhanden, ebenso keine Intelligenzminderung mit schweren Verhaltensauffälligkeiten. Die vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörung erfülle auch in Verbindung mit der Substanzmittelproblematik bei niedriger Intelligenz im Normbereich weder das Eingangskriterium krankhafte seelische Störung oder Schwachsinn noch eine andere seelische Abartigkeit zur Diskussion einer Minderung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Es liege gegenwärtig kein psychiatrischer Sachverhalt mehr vor, der die Grundlage für eine Maßregel gemäß § 63 StGB bilden könnte.
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Die aktuelle kriminalprognostische Einschätzung hätte ein mittleres Rückfallrisiko im oberen Durchschnittsbereich für weitere Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer ergeben, welche sich vor allem durch die sehr ungünstige kriminelle Vorgeschichte ergeben habe. Im aktuellen klinischen Befund zeige es sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage sei, seine Dissozialität zu kontrollieren und sich auch sozial günstig zu präsentieren, so dass mit einer angemessenen Strukturierung des sozialen Empfangsraums und Beibehaltung von Drogen- und Alkoholabstinenz ein ambulant kontrollierbares Risiko für erneute Straftaten bestehe.
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c) Nach Auffassung des Gerichts könne die Maßregel zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für erledigt erklärt oder zur Bewährung ausgesetzt werden.
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Eine weitere Unterbringung sei angesichts des Ausgangsdeliktes noch nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe seine damalige Freundin unter dem Einfluss von Amphetaminen verfolgt und ihr in aller Öffentlichkeit zwei Messerstiche in den Brustbereich versetzt. Nur durch das Dazwischentreten eines Zeugen habe die Geschädigte den Angriff des Beschwerdeführers überlebt. Es handle sich hierbei um einen sehr schwerwiegenden Angriff auf Rechtsgüter. Auch vor dieser Tat habe der Beschwerdeführer körperliche Übergriffe begangen. Zudem sei der Beschwerdeführer in den knapp 14 Monaten seiner Unterbringung im Maßregelvollzug in Teupitz in den Jahren 2010 und 2011 durch etliches Fehlverhalten aufgefallen. Im März 2012 sei er an der Misshandlung eines Mitpatienten beteiligt gewesen. Im Jahr 2013 habe er einen Mitpatienten leicht gewürgt, sei positiv auf Cannabinoide getestet worden und habe Alkohol konsumiert.
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Die Gutachterin sehe ein mittleres Rückfallrisiko im oberen Durchschnitts-bereich für weitere Gewaltstraftaten, das sich im Wesentlichen aus der sehr ungünstigen kriminellen Vorgeschichte ergebe. Die Gefährlichkeit, die sich in der Anlasstat gezeigt habe, bei welcher der Beschwerdeführer unvermittelt seine damalige Freundin lebensgefährlich verletzt habe, sei nach Auffassung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt noch vorhanden, da eine Straftataufarbeitung noch nicht im ausreichenden Maße erfolgt sei. Verbleibende Restzweifel gingen zu Lasten des Beschwerdeführers.
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3. Das Landgericht Potsdam verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 14. November 2016. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung träfen zu. Die Beschwerdebegründung rechtfertige keine andere Entscheidung.
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a) Das Landgericht Potsdam wies die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge mit angegriffenem Beschluss vom 6. September 2017 zurück.
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Eine Gehörsverletzung liege nicht vor. Weder seien Tatsachen verwertet worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei, noch sei Vorbringen unberücksichtigt gelassen worden. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu verbescheiden.
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b) Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Beschluss vom 8. Juli 2018 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut angeordnet. Das Landgericht Potsdam hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2019 verworfen.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Fachgerichte hätten bei der Anwendung der §§ 63, 67d StGB Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt.
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1. Der Defektzustand, der zur Anordnung der Unterbringung geführt habe, bestehe im Zeitpunkt der Fortdauerentscheidung nicht mehr fort, wie das eingeholte Sachverständigengutachten belege. Lediglich das Klinikum beharre auf einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen und spreche sich für eine Fortdauer der Unterbringung aus. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel stelle keinen Defekt fest, sondern gebe lediglich die Ansicht der Klinik und das Sachverständigengutachten im Konjunktiv wieder. Dabei erkläre das Gericht nicht, ob es dem Klinikum oder dem Sachverständigengutachten folge.
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2. Die Gefährlichkeitsprognose sei defizitär. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel führe lediglich aus, dass ein mittleres Rückfallrisiko im oberen Durchschnittsbereich für weitere Gewaltstraftaten vorliege. Die Art und der Schweregrad der zu erwartenden Taten werde nicht hinreichend bestimmt. Es sei auch nicht erkennbar, woraus das Gericht die Gefahr weiterer Taten ableite. Außerdem fehle eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die pauschale Ausführung, dass die weitere Unterbringung angesichts des Ausgangsdelikts noch nicht unverhältnismäßig sei, genüge nicht.
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3. Die Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB sei missachtet worden. Zwischen dem letzten Fortdauerbeschluss am 29. April 2013 und dem angegriffenen Fortdauerbeschluss am 10. Juni 2016 seien zwei Jahre und zwei Monate vergangen, in denen kein erneuter Beschluss über die Fortdauer der Maßregel erfolgt sei. Das Gericht sei auch seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Fristüberschreitung nicht nachgekommen. Das gesamte Verfahren lege eine Gleichgültigkeit gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht dar.
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4. Das Landgericht Potsdam habe die Grundrechtsverletzung bestätigt und vertieft.
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III.
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1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2019 hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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a) Bereits die Nichteinhaltung der Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB verletze den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht. Die angefochtenen Beschlüsse ließen jede Auseinandersetzung damit vermissen, warum die Überprüfungsfrist nicht gewahrt worden sei.
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b) Der Fortdauerbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel und der ihn bestätigende Beschluss des Landgerichts Potsdam erwiesen sich darüber hinaus als das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers verletzend, weil die Anordnungsvoraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB zum Entscheidungszeitpunkt erkennbar nicht mehr vorgelegen hätten.
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Die Maßregel hätte für erledigt erklärt werden müssen, da es bei dem Beschwerdeführer an einem Defektzustand im Sinne von § 20 StGB fehle. Die von der Maßregelvollzugsklinik attestierte leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns gemäß § 20 StGB zugeordnet werden könnte, liege ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen nicht vor. Damit fehle es am Fortbestand des die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustandes, weshalb die weitere Freiheitsentziehung nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei (§ 67g Abs. 6 Satz 1 StGB).
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2. Das Justizministerium des Landes Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und die grundrechtsschützende Funktion der Überprüfungsfristen - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfGK 4, 176). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Unterbringung zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Juli 2018 erneut angeordnet worden ist. Denn die vorliegend angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel und des Landgerichts Potsdam waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 92 ff.>; 32, 87 92>; 53, 152 157 f.>; 91, 125 133>; 104, 220 234 f.>).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel und des Landgerichts Potsdam verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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aa) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>).
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cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein.
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Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>; BVerfGK 16, 501 506>).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 313 f.>).
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dd) Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 315>).
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ee) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 4, 176 181>; 5, 67 68>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17 und vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 72, 105 114 f.>; 109, 133 163>; BVerfGK 4, 176 181>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 18 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 15).
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Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16 und vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12; vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -, juris, Rn. 16).
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b) Gemessen hieran tragen die angegriffenen Entscheidungen den von Ver-fassungs wegen an die Begründung von Fortdauerentscheidungen zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend Rechnung.
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aa) (1) Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel setzt sich in dem angegriffenen Beschluss bereits nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob bei dem Beschwerdeführer ein für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlicher Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) noch vorliegt oder ob die Maßregel wegen des Wegfalls dieses Zustandes gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist.
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Es verweist lediglich darauf, dass einerseits die Maßregelvollzugseinrichtung in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2016 von einer behandlungsbedürftigen leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen ausgegangen sei. Andererseits habe die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 4. April 2016 festgestellt, dass weder die im Eingangsverfahren diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitstörung noch eine Intelligenzminderung mit schweren Verhaltensauffälligkeiten vorliege, so dass aus sachverständiger Sicht kein Sachverhalt mehr gegeben sei, der Grundlage einer Maßregel gemäß § 63 StGB sein könne. Eine Bewertung dieser sich widersprechenden Aussagen nimmt das Gericht nicht vor. Der angegriffenen Entscheidung kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass das Gericht sich die Darlegung der Maßregelvollzugseinrichtung zu eigen macht. Auch verhält das Gericht sich nicht dazu, ob daraus der Fortbestand eines Zustandes der Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 63 StGB in Verbindung mit §§ 20, 21 StGB abgeleitet werden kann. Ebenso wenig ist der Entscheidung zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen aus der Sicht des Gerichts den Feststellungen der Sachverständigen nicht zu folgen ist. Damit fehlt es an der verfassungsrechtlich gebotenen eigenständigen Bewertung der Aussagen des Sachverständigengutachtens durch das Gericht (vgl. dazu BVerfGE 58, 208 223>; 70, 297 310>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 19). Dieses stellt lediglich fest, dass die Maßregel noch nicht für erledigt erklärt oder zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Warum dies trotz der entgegenstehenden Darlegungen der Sachverständigen der Fall sein soll, erschließt sich aus dem angegriffenen Beschluss nicht. Dieser genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers nicht.
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(2) Daneben mangelt es auch der Verhältnismäßigkeitsprüfung in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel an der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe.
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Zwar legt das Gericht dar, dass die Sachverständige von einem "mittleren Rückfallrisiko im oberen Durchschnittsbereich für Gewalttaten" ausgegangen sei. Auch nimmt es an, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die sich in den Anlasstaten gezeigt habe, fortbestehe. Zugleich verweist es aber darauf, dass verbliebene Restzweifel zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Welche Gewalttaten mit welcher Wahrscheinlichkeit künftig vom Beschwerdeführer konkret zu erwarten sind, kann dem nicht zweifelsfrei entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Verweisen des Gerichts auf körperliche Übergriffe vor der Anlasstat und das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Unterbringung. Eine hinreichend konkrete Bestimmung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Taten liegt daher nicht vor.
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Damit fehlt es aber an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Demgemäß findet diese Abwägung in dem angegriffenen Beschluss nicht in ausreichendem Umfang statt. Weder werden die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit oder der Umfang der Gefährdung der Rechtgüter Dritter hinreichend konkretisiert, noch wird dem das im fortlaufenden Vollzug der Unterbringung steigende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers entgegengestellt.
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(3) Zudem setzt sich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel nicht mit der Frage auseinander, ob den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können. Dies wäre nicht zuletzt deshalb geboten gewesen, weil die Sachverständige eine entsprechende Vorgehensweise ausdrücklich empfohlen hatte.
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bb) Schließlich hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB erheblich überschritten und sich hiermit im angegriffenen Beschluss in keiner Weise auseinandergesetzt. Dies begründet eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist.
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cc) Die vorgenannten Defizite des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel wurden durch den Beschluss des Landgerichts Potsdam nicht geheilt, weil das Landgericht Potsdam keine weitergehenden Ausführungen in der Sache gemacht, sondern lediglich auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen hat.
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3. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Potsdam ist aufzuheben und die Sache ist aufgrund der prozessualen Überholung durch die Entscheidungen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Juli 2018 und des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2019 zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris, Rn. 26, m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6. September 2017 wird dadurch gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich insoweit, als das Land Brandenburg zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 252>). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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