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BVerfG 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18
BVerfG 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18 - Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache - iÜ unzureichende Substantiierung
Normen
Art 17 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 1 RiG BE 2011, § 20 Abs 2 RiG BE 2011, § 24 RiG BE 2011
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Oktober 2018, Az: OVG 10 S 56.18, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 1. Oktober 2018, Az: VG 1 L 291.18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welche die Behandlung einer an einen Richterwahlausschuss gerichteten Petition zum Gegenstand haben.
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1. Gemäß § 11 Abs. 1 Berliner Richtergesetz (RiGBln) entscheidet über eine Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Einstiegsamtes verliehen wird, das zuständige Mitglied des Senats gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. In welcher Zusammensetzung dieser zusammentritt, hängt neben der Frage der persönlichen Verhinderung (§ 22 Abs. 4 RiGBln) davon ab, zu welchem Gerichtszweig die zu besetzende Stelle gehört (§ 13 Abs. 1 und 2 RiGBln). Den Vorsitz führt das für Justiz zuständige Mitglied des Senats; es hat kein Stimmrecht (§ 13 Abs. 3 RiGBln).
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2. Die Beschwerdeführerin verfasste am 17. Juni 2018 eine erste, nicht streitgegenständliche Petition, die sie an den Berliner Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (im Folgenden: den Justizsenator) mit der Bitte richtete, sie dem Richterwahlausschuss in geeigneter Form, etwa durch Verlesen, zur Kenntnis zu bringen, falls er in der Sitzung vom 20. Juni 2018 an seinem Vorschlag, die Richterin am … gericht Dr. X. zur Vorsitzenden Richterin am … gericht zu ernennen, festhalten sollte. Die Ernennung verstieße gegen die finanziellen Interessen des Landes: Dr. X. solle weiterhin als … verwendet werden, obwohl die Besetzung dieses Dienstpostens mit Inhabern von R 2-Stellen gerade erst anlässlich ihrer Versetzung dorthin zugelassen worden sei. Auch erfahre sie eine Vorzugsbehandlung, weil sie mit der Abteilungsleiterin der Justizverwaltung sowie der Präsidentin des … gerichts befreundet sei: Vor ihrer Ernennung zur Richterin am … gericht sei sie nicht - wie sonst üblich - über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, sondern nicht einmal drei Monate erprobt worden und habe auch keine Verwaltungsersatzerprobung im Umfang von zwei Jahren vorzuweisen. Sie verfüge ersichtlich nicht über die vom Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderte Fähigkeit, einen Spruchkörper zu leiten und zu organisieren. Denn seit ihrer Ernennung zur Lebenszeitrichterin im Jahr 2001 sei sie lediglich rund zwei Jahre vollständig spruchrichterlich tätig gewesen, davon zuletzt im Frühjahr 2008. In der übrigen Zeit sei sie überwiegend oder ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut worden. Einem anderen Kollegen, der sich ebenfalls aus einer Verwaltungsstelle heraus auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am …gericht beworben habe, habe der Richterwahlausschuss aufgegeben, zunächst einmal Spruchrichtererfahrung zu sammeln. Dass Dr. X. im Beurteilungsmerkmal "Verhandlungskompetenz" die Bestnote erteilt worden sei, obwohl sie kein einziges Mal habe überhört werden können, während anderen Kollegen die Bestnote unter Verweis auf den Eindruck der Sitzungsbesuche verwehrt worden sei, zeige, dass bei den Beurteilungen unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden seien. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zudem mit dem Mangel belastet, dass Dr. X. als … an den Vorbeurteilungen abgelehnter Mitbewerber mitgewirkt habe. Dr. X. sei überdies für ein Amt mit Personalverantwortung ungeeignet, weil gegen sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Mobbings vorliege.
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Nach Angaben der Beschwerdeführerin diskutierte der Richterwahlausschuss in seiner Sitzung am 20. Juni 2018 die Besetzungsvorschläge, ohne über sie abzustimmen oder ihre Petition zu erörtern. Daraufhin forderte sie den Justizsenator auf, ihr einen förmlichen Bescheid über ihre (erste) Petition zukommen zu lassen. Ferner bat sie darum, ihr die Namen der zur Teilnahme an der nächsten Sitzung am 8. Oktober 2018 berufenen Mitglieder des Richterwahlausschusses mitzuteilen, damit sie ihre Eingabe unmittelbar an diese richten könne. Sie befürchte, dass ihre Eingabe erneut nicht vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 10. September 2018 verwies der Justizsenator auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Richterwahlausschusses. Auskünfte über ihren Ablauf könne er daher nicht geben. Ausführungen dazu, ob und wie die (erste) Petition behandelt worden war, enthielt das Schreiben nicht.
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3. a) Am 15. September 2018 verfasste die Beschwerdeführerin eine zweite Petition, die Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist. Diese war "an den Richterwahlausschuss, zu Händen des [Justizsenators]" adressiert. An die Mitglieder des Richterwahlausschusses gerichtet wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der ersten Petition vorgebrachten Einwände und legte zudem dar, warum sie die vom Justizsenator zwischenzeitlich vorgeschlagene Besetzung einer weiteren Vorsitzendenstelle mit einem Mann für rechtswidrig, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung für verfehlt halte.
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b) Am selben Tag beantragte sie beim Verwaltungsgericht Berlin, dem Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Richterwahlausschuss in der Sitzung vom 8. Oktober 2018 ihre Petition vom 15. September 2018 zum Zweck der sachlichen Prüfung zur Kenntnis zu geben.
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Dem trat der Antragsgegner, vertreten durch den Justizsenator, mit der Begründung entgegen, der aus dem Petitionsrecht allein folgende Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prüfung und Bescheidung ihrer Petition sei mit dem Schreiben des Justizsenators vom 10. September 2018 erfüllt worden. Bei ihrem Schreiben vom 15. September 2018 handele es sich um eine wiederholende Eingabe, die keiner weiteren Verbescheidung bedürfe. Mit einer Weiterleitung würde überdies ihr Begehren vollständig erfüllt werden, weil dann der Richterwahlausschuss über den Personalvorschlag in Kenntnis ihres Vorbringens abstimmen würde. Das Petitionsrecht gewährleiste aber gerade keinen Anspruch darauf, dass dem Begehren des Petenten entsprochen werde. Der Justizsenator habe die Petition als Vorsitzender des Richterwahlausschusses geprüft, aber aus den genannten Gründen davon abgesehen, sie weiterzuleiten. Das Petitionsrecht diene nicht dazu, den Ablauf des verfassungsrechtlich determinierten Beförderungsverfahrens zu beeinflussen. Die dem Richterwahlausschuss vorzulegenden Unterlagen seien in § 20 Abs. 2 RiGBln beziehungsweise § 3 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses abschließend aufgeführt. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass früher Petitionen von Anwälten inhaltlich behandelt worden seien, sei unbehelflich. Denn auf Grundlage der seit 2017 geltenden Geschäftsordnung sei es hierzu nicht mehr gekommen.
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c) Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung komme nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Beides sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Petitionsrecht vermittele keinen Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt und eine Petition zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Verwaltungsverfahrens behandelt werde. Andernfalls entstünde ein nicht vorgesehenes allgemeines Beteiligungsrecht Dritter. Zwar handele es sich beim Richterwahlausschuss um eine organisatorisch verselbständigte, mit eigenen Befugnissen ausgestattete Stelle und damit einen zulässigen Adressaten einer Petition. Auch könne offenbleiben, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bescheidung ihrer Petition durch das Schreiben vom 10. September 2018 erfüllt worden sei. Insofern sei fraglich, ob der Justizsenator in seiner Funktion als Vorsitzender des Richterwahlausschusses tätig geworden und die Petition vom 15. September 2018 mit der vorherigen Eingabe identisch gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet dessen jedenfalls weder einen Anspruch darauf, dass sich das einzelne Mitglied des Richterwahlausschusses mit ihrer Petition befasse, noch darauf, dass die inhaltliche Prüfung gerade in der Sitzung vom 8. Oktober 2018 erfolge. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr unzumutbare Nachteile drohten. Eine Verletzung subjektiver Rechte jenseits des Petitionsrechts sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
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d) Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 zurück. Die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache sei nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme ihrer Petition durch den Richterwahlausschuss verlange, sei dies durch den Vorsitzenden geschehen. Ob und in welcher Form dieser die Mitglieder des Richterwahlausschusses über den Inhalt der Petition unterrichte, falle in den Bereich der Vorbereitung und Leitung von Sitzungen sowie der Führung der Verwaltungsangelegenheiten, der nach § 24 RiGBln der Selbstverwaltung des Richterwahlausschusses unterliege und von diesem nach § 1 Abs. 2 Satz 3 seiner Geschäftsordnung dem Justizsenator als Ausschussvorsitzenden zugewiesen worden sei.
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4. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat der Richterwahlausschuss in seiner Sitzung am 8. Oktober 2018 dem Vorschlag des Justizsenators folgend Dr. X. zur Vorsitzenden Richterin am … gericht gewählt.
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II.
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Mit ihrer am 7. Oktober 2018 erhobenen und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 vertieften Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 17 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) und Art. 19 Abs. 4 GG.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Die Sachlage sei geklärt und es sei nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren von ihrer Rechtsauffassung abrücken würden.
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Die angegriffenen Entscheidungen seien unter Verletzung von Art. 17 GG ergangen. Sie habe nicht die Übersendung ihrer Eingabe an die Mitglieder des Richterwahlausschusses verlangt, sondern lediglich darauf bestanden, dass diesen der Inhalt ihrer Petition zur Kenntnis gebracht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Oberverwaltungsgericht zu der Annahme gelange, dieser Anspruch sei dadurch erfüllt worden, dass der Justizsenator ihre Petition in seiner Eigenschaft als Ausschussvorsitzender zur Kenntnis genommen habe. Sie habe sich ausdrücklich an den Richterwahlausschuss als solchen gewandt und ihre Petition nur deshalb dem Justizsenator übersandt, weil dieser für die Vorbereitungen der Sitzungen zuständig sei und sich geweigert habe, ihr die Namen der an der fraglichen Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder zu nennen. Wegen der Vertraulichkeit der Angelegenheit sei es nicht angegangen, alle potentiellen Teilnehmer anzuschreiben. Dem Berliner Richtergesetz und der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses lasse sich weder entnehmen, dass der Justizsenator für die Entscheidung über zulässige Petitionen allein zuständig wäre, noch, dass es in seinem Ermessen stehe, ob er diese dem Ausschuss zur Kenntnis bringen wolle. Diese Vorschriften könnten das schrankenlos gewährleistete Petitionsgrundrecht nicht einschränken. Der Standpunkt der Verwaltungsgerichte, sie habe keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Petition gerade am 8. Oktober 2018, sei lebensfremd. Sie hätten vielmehr fragen müssen, welches berechtigte Interesse der Justizsenator gehabt haben könne, ihre Petition zurückzuhalten, und welchen Sinn eine spätere Vorlage haben solle. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe betont, dass Verfahrensregelungen eine zeitnahe Prüfung und Verbescheidung sicherstellen müssen. Eine Petition zeitweilig zurückzuhalten oder vollständig zu unterdrücken, sei mit Art. 17 GG unvereinbar. Die Handhabung ihrer Petition verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Vergangenheit durchaus Petitionen zu Wahlvorschlägen erörtert worden seien. Die Verwaltungsgerichte hätten auch verkannt, dass ihr sehr wohl ein schwerer und nicht mehr zu beseitigender Nachteil gedroht habe, nämlich die irreversible Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 17 GG.
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Die Verwaltungsgerichte hätten zudem gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Das Prozessrecht diene der Durchsetzung des materiellen Rechts. Wenn dieses, wie in ihrem Fall, nur durch Vorwegnahme der Hauptsache gelinge, dürften sich die Gerichte nicht hinter dem Grundsatz verstecken, dergleichen sei unzulässig. Dieser Grundsatz sei vorliegend völlig sinnentleert, wenn - wie hier - der einstweilige Rechtsschutz der Hauptsache entspreche. Die Zurückweisung ihres Antrags führe zwangsläufig zu einer irreparablen Verletzung ihres Petitionsrechts. Die Verwaltungsgerichte hätten überspannte Anforderungen gestellt und übergangen, dass der Justizsenator eingeräumt habe, ihr Petitionsrecht bereits früher verletzt zu haben und entschlossen zu sein, dies am 8. Oktober wieder zu tun. Gleichwohl hätten die Verwaltungsgerichte sich seiner Argumentation hingegeben, ohne diese am Maßstab des Art. 17 GG zu überprüfen.
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III.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist unzulässig.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft zwar hinsichtlich der Behandlung einer an einen Richterwahlausschuss gerichteten Petition gewichtige Fragen auf. Bei der Prüfung der Annahme muss aber bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei einer Entscheidung auch mit diesen Fragen befassen müsste. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, scheidet eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG aus (vgl. BVerfGE 90, 22 25>). So liegt es hier. Denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Hat sie damit keine Aussicht auf Erfolg, ist auch ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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2. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich, soweit eine Verletzung von Art. 17 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt wird, aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
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a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier mit einer Verletzung des Petitionsrechts durch den Justizsenator - Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65 70 f.> m.w.N.).
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b) Dergleichen ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 106, 210 214> m.w.N.) nicht ersichtlich: Von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, kann keine Rede sein. Vielmehr beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen hinsichtlich der Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung, die noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.
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Das Hauptsacheverfahren bietet daher die Möglichkeit zu einer weiteren Klärung in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht, so dass dem Bundesverfassungsgericht, sollte die Beschwerdeführerin auch im Hauptsacheverfahren unterliegen, die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte unter Einschluss des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt werden würde. Zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 104, 65 73> m.w.N.).
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aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, das Petitionsrecht vermittle weder ein Recht darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt werde, insbesondere, dass die sachliche Auseinandersetzung zu oder vor einem bestimmten Zeitpunkt stattfinde, noch, dass sich alle Mitglieder eines Kollegialorgans (gleichermaßen) mit der Petition befassen müssten. Unabhängig von der Frage, ob das Petitionsrecht nicht wenigstens einen Schutz gegen eine bewusste "Verschleppung" bietet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07 -, Rn. 3), wird in einem möglichen Hauptsacheverfahren eingehender zu prüfen sein, ob sich der Justizsenator nicht nur vorübergehend, sondern abschließend geweigert hat, die Mitglieder des Richterwahlausschusses über den Eingang der Petition in Kenntnis zu setzen.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, der durch das Petitionsrecht vermittelte Anspruch der Beschwerdeführerin sei bereits dadurch erfüllt worden, dass der Justizsenator ihre Petition als Vorsitzender des Richterwahlausschusses zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob und wann dieser die anderen Mitglieder über die Petition unterrichte, sei eine Frage des Selbstorganisationsrechts des Richterwahlausschusses.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf den Bundestag betont, dass die inhaltliche Befassung mit einem Petitionsbegehren dem Plenum oder dem Petitionsausschuss obliegt. Es hat allerdings eine Delegation dieser Aufgabe auf die Bundestagsverwaltung hinsichtlich solcher Petitionen gebilligt, die kraft zwingenden Rechts abschlägig zu bescheiden sind, wenn den rechtlich geschulten Hilfspersonen auf Grund einer abstrakten Befassung mit diesem Petitionstyp klare Anweisungen gegeben worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 13. Juli 1981 - 1 BvR 444/78 -, juris, Rn. 1). Vor diesem Hintergrund bedarf die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegende Auffassung, der Richterwahlausschuss habe kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie dem Vorsitzenden nicht nur die Aufgabe übertragen, Petitionen formal zu verbescheiden, sondern diesen auch wirksam ermächtigt, über Petitionen aller Art ohne vorherige Befassung der Ausschussmitglieder inhaltlich zu entscheiden, einer eingehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren.
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cc) Das Land Berlin hat sich gegenüber dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, § 20 Abs. 2 RiGBln zähle die den Ausschussmitgliedern zuzuleitenden Unterlagen abschließend auf und stehe einer Befassung der einzelnen Mitglieder des Richterwahlausschusses mit Petitionen von vornherein entgegen. Dabei hat es einen Zusammenhang zur Verpflichtung der Ausschussmitglieder hergestellt, ihre Entscheidung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG allein nach Maßgabe von Eignung, Leistung und Befähigung zu treffen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ebenfalls auf die genannten Vorschriften Bezug genommen und ausgeführt, dass zu den nach Maßgabe der genannten Vorschriften den Mitgliedern des Richterwahlausschusses vorzulegenden Unterlagen weder die Eingaben Dritter noch Informationen hierüber gehörten. Die Verwaltungsgerichte werden, sollten sie der Auffassung des Landes nähertreten wollen, im Hauptsacheverfahren zu erörtern haben, ob und, wenn ja, in welchem Umfang das einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt nicht unterworfene Petitionsrecht des Art. 17 GG beschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 49, 24 55 ff.>).
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c) In tatsächlicher Hinsicht böte das Hauptsacheverfahren den Verwaltungsgerichten Gelegenheit, der Frage nachzugehen, wie der Justizsenator im Einzelnen mit den Eingaben der Beschwerdeführerin verfahren ist, insbesondere ob und, wenn ja, wie und in welcher Form er die Mitglieder des Richterwahlausschusses - möglicherweise auch im Nachgang der Sitzung vom 8. Oktober 2018 - unterrichtet hat. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Eingaben Dritter in der Vergangenheit den Mitgliedern des Richterwahlausschusses vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht worden seien, bedürfte, wenn es die Gerichte etwa unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) für erheblich halten sollten, womöglich ebenso weiterer Aufklärung wie die Entgegnung des Landes, dass diese Praxis aufgegeben worden sei.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, durch die angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden zu sein, genügt die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG an eine ordnungsgemäße Begründung nicht.
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a) Danach muss ein Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 171>; 123, 267 329>). Das erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 130, 1 21>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17). Es bedarf in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 234>; 130, 1 21>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 18).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Verwaltungsgerichte seien der Argumentation des Justizsenators ohne eigene Prüfung gefolgt, übergeht sie, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob - wie das Land vorgetragen hatte - die Eingabe vom 15. September 2018 diejenige vom 17. Juni 2018 wiederholt und ob der Justizsenator bei der Bescheidung tatsächlich in seiner Funktion als Vorsitzender des Richterwahlausschusses tätig geworden ist.
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bb) Soweit sie geltend macht, die Gerichte hätten verkannt, dass die von ihr behauptete Rechtsposition, wonach das Petitionsrecht eine rechtzeitige Befassung der Mitglieder des Richterwahlausschusses gebiete, ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung irreparabel verletzt werde, legt sie Art. 19 Abs. 4 GG eine Bedeutung bei, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze findet. Mit den dort entfalteten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Eilverfahrens setzt sie sich nicht auseinander.
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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 74>).
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Zwar hat die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf verwiesen, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehend genug sein muss, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 140>). Ihr kann allerdings - anders als die Beschwerdeführerin meint - nicht entnommen werden, dass ein Gericht bereits dann von Verfassungs wegen zwingend gehalten wäre, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn nur so ein irreversibler Verlust der geltend gemachten Rechtsposition - und zwar unabhängig davon, ob diese besteht oder nicht - vermieden werden könnte. Im Gegenteil ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte in Fällen, in denen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie etwa im beamtenrechtlichen (vgl. BVerfGK 1, 292 296>; 11, 398 401>) und hochschulzugangsrechtlichen Konkurrentenstreit (vgl. BVerfGK 3, 135 140 f.>) oder bei der Bewilligung existenzsichernder Sozialhilfeleistungen (vgl. BVerfGK 5, 237 242>), die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage abhängig machen. Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung neben der Irreversibilität einer möglichen Grundrechtsverletzung darauf ab, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher und unzumutbarer Nachteil droht (vgl. BVerfGK 5, 135 140>). Anders formuliert: Es muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten zu besorgen sein, die auch nicht durch überwiegende, besonders gewichtige Gegengründe - namentlich Grundrechte Dritter - aufgewogen wird (vgl. BVerfGE 79, 69 74 f.>; 93, 1 13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, Rn. 15). Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin nicht verhalten.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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