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BVerfG 22.05.2019 - 2 BvR 2627/18
BVerfG 22.05.2019 - 2 BvR 2627/18 - Kammerbeschluss: Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer eA
Normen
§ 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. Dezember 2018, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. Januar 2019, Az: 2 BvR 2627/18, Einstweilige Anordnung
Tenor
-
1. Das Verfahren wird eingestellt.
-
2. Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Gründe
- 1
-
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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