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BVerfG 21.09.2018 - 2 BvR 2100/18
BVerfG 21.09.2018 - 2 BvR 2100/18 - Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
nachgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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