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BVerfG 09.05.2018 - 2 BvR 37/18
BVerfG 09.05.2018 - 2 BvR 37/18 - Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung bzgl einer Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Unvollständigkeit der Rspr des EuGH zu Mindestanforderungen des Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) an Haftbedingungen
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 EUGrdRCh
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 20. Dezember 2017, Az: 1 Ausl (A) 53/17 (54/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 12. Januar 2018, Az: 2 BvR 37/18, Einstweilige Anordnung
Tenor
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1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 - 1 Ausl (A) 53/17 (54/17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.
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2. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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3. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Blick auf die dortigen Haftbedingungen.
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I.
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1. Auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Urziceni (Rumänien) vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 festgenommen. Dem Haftbefehl liegt eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Bukarest vom 18. Februar 2016 zugrunde, in der die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Fahrens mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten in zweiter Instanz rechtskräftig bestätigt wurde.
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-
2. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 ordnete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats spreche unter Beachtung der Vorgaben der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. April 2016 (EuGH, Ur- teil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) grundsätzlich nichts gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien.
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3. Daraufhin ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf das Urteil des EuGH das Amtsgericht Urziceni unter dem 10. November 2017 um eine genaue Beschreibung der Haftbedingungen, die den Beschwerdeführer in Rumänien erwarten würden, insbesondere die Größe des Haftplatzes, die Dauer der täglichen Unterbringung in der Zelle sowie die Abtrennung sanitärer Einrichtungen.
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4. In einer Stellungnahme vom 23. November 2017 stellten die rumänischen Behörden die im Fall der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen dar. Die Nationalverwaltung der Justizvollzugsanstalten versichere insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Strafe höchstwahrscheinlich in der Justizvollzugsanstalt Constanta - Poarta Alba oder in einer anderen Vollzugsanstalt verbüßen werde, wo ihm im Fall der Strafvollstreckung in einem halboffenen oder offenen Haftregime ein individueller Mindestraum von 2 m2, einschließlich Bett und Möbel, zur Verfügung stehen werde.
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5. Mit Verfügung vom 28. November 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären. Aus der Stellungnahme der rumänischen Behörden ergäben sich Haftbedingungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nicht erkennen ließen.
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6. Dem trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 entgegen. Maßgeblich für die Beachtung von Art. 4 GRCh seien die in der Entscheidung vom 5. April 2016 (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) aufgestellten Maßstäbe. In der Stellungnahme der rumänischen Behörden werde ein individueller Mindestraum von 2 m2 zugesichert, inklusive der Stellfläche für Bett und Möbel. Dies genüge unter keinen Umständen menschenrechtlichen Mindeststandards und könne auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert werden, sich tagsüber relativ frei zu bewegen.
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7. Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Dezember 2017 erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Gegen die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung würden mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe während ihrer gesamten Dauer ausschließlich in Haftanstalten vollzogen werde, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprächen, sowie mit der Maßgabe, dass Angehörigen der Deutschen Botschaft jederzeit kurzfristig Gelegenheit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Haft aufzusuchen und sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren, keine Bedenken geltend gemacht.
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Die in Rumänien herrschenden Haftbedingungen ließen eine Auslieferung nicht als unzulässig erscheinen. Dem Senat sei aus mehreren Verfahren bekannt, dass Auslieferungshäftlinge zunächst einen Zeitraum von drei Wochen in einer zentralen Haftanstalt verbrächten und dann von dort in andere Haftanstalten verlegt würden, die insgesamt den Anforderungen entsprächen, die der Europäische Gerichtshof als Mindeststandard fordere. Dass dies auch im vorliegenden Fall so sein werde, ergebe sich aus den ergänzenden Informationen, die das Amtsgericht Urziceni auf Bitte des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein übersandt habe. Diesen Erklärungen dürfe im "gemeinsamen europäischen Rechtsraum des Vertrauens" ohne Weiteres geglaubt werden. Es sei nicht bekannt, dass Erklärungen der rumänischen Behörden im Einzelfall nicht eingehalten worden seien.
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Ob das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit von Auslieferungen nach Rumänien unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte Anforderungen an die Haftbedingungen stellen werde, die über diejenigen des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Menschenrechtskonvention hinausgingen, stehe zurzeit nicht fest. Wenn eine Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für unzulässig, weil grundrechtswidrig, erklärt werden sollte, käme dies nach Auffassung des Senats im Übrigen einer Bankrotterklärung des deutschen Rechtshilferechts gleich.
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Der Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. Januar 2018 zu.
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8. In einer Gegenvorstellung vom 3. Januar 2018 widersprach der Beschwerdeführer der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts insofern, als darin konkludent angenommen werde, dass durch die Stellungnahme der rumänischen Behörden den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Genüge getan werde. Seitens der rumänischen Behörden sei für die Haftzeit ein Haftraum von mindestens 2 m2 inklusive Bett und Schrank zugesagt worden. Der Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass ein Mindesthaftraum von unter 3 m2 exklusive Bett und Schrank die Europäische Menschenrechtskonvention verletze (EGMR <GK>, Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13).
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9. Am 22. Dezember 2017 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein die Auslieferung des Beschwerdeführers unter den in der Zulässigkeitsentscheidung aufgeführten Maßgaben.
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II.
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1. Mit seiner am 8. Januar 2018 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2017 und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist auf die erhebliche Vergleichbarkeit des Falles mit dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvR 424/17. Ergänzend führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Auslieferungsrechtliche Fragestellungen seien grundsätzlich auf der Ebene des Unionsrechts zu prüfen; eine Prüfung aufgrund nationalen Rechts komme nur noch nach Maßgabe der Identitätskontrolle (BVerfGE 140, 317) in Betracht. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass nationale Schutzvorschriften weiter gehen könnten als unionsrechtliche, da die Schutzvorschriften insbesondere der EMRK lediglich ein unionsrechtliches Minimum normierten und bei der Auslegung der nationalen Grundrechte ergänzend heranzuziehen seien. Vorliegend habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršić v. Croatia, Nr. 7334/13, bereits entschieden, dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings unter 3 m2 falle. Der in Rumänien zu erwartende Mindestraum von 2 m2 stelle danach sowohl einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK als auch gegen Art. 1 Abs. 1 GG dar.
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2. Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 12. Januar 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auf Grundlage einer Folgenabwägung untersagt (vgl. § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG).
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3. Dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.
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4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Ihnen ist zu entnehmen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 28. Februar 2018 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hat; der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie - auch unter den erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Identitätskontrolle - den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 341 f. Rn. 50>). Der Beschwerdeführer setzt sich unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legt dar, dass und warum eine Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht stehenden Haftbedingungen möglich erscheint.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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Die angegriffene Entscheidung verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 6, 376 385>; 17, 252 258>; 54, 117 124>; 58, 163 167>; 71, 202 204>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 36).
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1. a) Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 366 f.>; 82, 159 192>; 126, 286 315>; 128, 157 186 f.>; 129, 78 105>; 135, 155 230 Rn. 177>; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 192 f.>; 128, 157 187>; 129, 78 105>; 135, 155 230 f. Rn. 177>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 316 Rn. 91>), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 366 ff.>; 126, 286 315>; 135, 155 231 Rn. 177>).
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aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 193>; 128, 157 187>; 129, 78 105 f.>; 135, 155 231 Rn. 178>; 140, 317 376 Rn. 125>).
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bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 207>; 82, 159 194>; 126, 286 315>; 135, 155 231 Rn. 179>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 194>; 135, 155 231 Rn. 179>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 39).
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b) Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 207>; 82, 159 194>; 126, 286 315>; 135, 155 231 f. Rn. 180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 315>; 128, 157 187>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 316>; 135, 155 232 Rn. 180>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 40).
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aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 195>; 126, 286 316>; 128, 157 187>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 181>). Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 405>; 11, 189 199>; 13, 303 308>; 17, 108 112>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 41). Dies gilt auch, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21 und vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 56; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7).
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bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 195>; 126, 286 316 f.>; 128, 157 187 f.>; 129, 78 106>; 135, 155 232 Rn. 182>).
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cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 195 f.>; 126, 286 317>; 128, 157 188>; 129, 78 106 f.>; 135, 155 232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 196>; 128, 157 189>; 135, 155 233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 107>; 135, 155 233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 196>; 135, 155 233 Rn. 185>).
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2. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH lagen vor (a). Das Oberlandesgericht hat angesichts einer unvollständigen Rechtsprechung des EuGH (b) mit der Nichtvorlage seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (c) und damit das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
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a) Die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH lagen vor.
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aa) Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rn. 22 <Mai 2013>). Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE 140, 317 343 Rn. 52>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 46).
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bb) Das Oberlandesgericht ist auch ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil seine Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
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cc) Der Schutzumfang der Unionsgrundrechte, insbesondere von Art. 4 GRCh, im unionsrechtlich determinierten Verfahren einer Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und die Frage nach den unionsgrundrechtlich gebotenen Ausnahmen von der im Rahmenbeschluss angelegten Verpflichtung zur Befolgung eines Auslieferungsgesuchs sind angesichts defizitärer Haftbedingungen im Zielstaat auch entscheidungserheblich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 48). Zu klären ist insbesondere, inwieweit Art. 4 GRCh unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und ob die Prüfung der Vereinbarkeit der Haftbedingungen mit Unionsgrundrechten eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 48).
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dd) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten b) sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21).
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b) Die Rechtsprechung des EuGH zu der entscheidungserheblichen Frage ist nicht vollständig. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.). Könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 50).
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Der Gerichtshof hat jedoch die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 GRCh konkret abzuleiten sind und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht abschließend geklärt. Zwar ist mit Blick auf Art. 52 Abs. 3 GRCh und dessen Zweck, ein Auseinanderlaufen der Gewährleistungen der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verhindern, davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bei der Bestimmung des Gewährleistungsgehalts von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist. Der EuGH hat aber eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung weder in seinem Urteil in den Sachen Aranyosi und Căldăraru noch in vorangegangenen Entscheidungen explizit vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 51 m.w.N.). Auch nach dem Urteil des Gerichtshofs in den Sachen Aranyosi und Căldăraru bleibt dessen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen Art. 4 GRCh an die Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung stellt, demnach unvollständig.
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c) Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer jedenfalls dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, dass es den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen im Hinblick auf seine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise überschritten hat. Die einschlägige und von dem Beschwerdeführer im Verfahren in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das Oberlandesgericht nicht ausgewertet. Stattdessen geht das Gericht ohne weitere Begründung und damit offensichtlich unhaltbar davon aus, die von dem Beschwerdeführer in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen entsprächen den Anforderungen, die der EuGH beziehungsweise der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Mindeststandard fordere. Dabei bleibt offen, von welchen Mindeststandards das Oberlandesgericht überhaupt ausgeht und welche Auswirkungen sich aus der von dem Beschwerdeführer im Verfahren angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf diese Standards ergeben. Ebenso fehlt eine sachliche Begründung dafür, warum im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt von Art. 4 GRCh in Bezug auf konkrete Haftbedingungen eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage vorliegen soll.
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3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch die Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG derzeit dahinstehen.
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C.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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