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BVerfG 12.02.2018 - 2 BvR 237/18
BVerfG 12.02.2018 - 2 BvR 237/18 - Erlass einer eA zur einstweiligen Untersagung der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung an Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 9. Februar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München, 25. Januar 2018, Az: 33 AuslA 1656/17 c, Verfügung
vorgehend OLG München, 19. Januar 2018, Az: 1 AR 543/17, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. März 2018, Az: 2 BvR 237/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 16. August 2018, Az: 2 BvR 237/18, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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