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BVerfG 10.01.2018 - 2 BvR 2993/14
BVerfG 10.01.2018 - 2 BvR 2993/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ohne hinreichenden Tatverdacht verletzt Art 13 Abs 1 GG - Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bei unzureichender Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Ermittlungen wegen Verdachts auf Insolvenzverschleppung - Verfassungsbeschwerde teils mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15a Abs 4 InsO, § 98 StPO, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. November 2014, Az: 22 Qs 188/14, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt (Oder), 3. März 2014, Az: 47 Gs 83/14, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2014 - 47 Gs 83/14 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2014 - 22 Qs 188/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Durchsuchung seiner Privatwohnung und seines persönlichen Büros in den Geschäftsräumen der K... GmbH angeordnet worden ist.
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In dem bezeichneten Umfang wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2014 - 22 Qs 188/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers und der Geschäftsräume der K... GmbH.
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1. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer der K.... GmbH mit Sitz in N..., die seit 1998 ein international tätiges Unternehmen für Krantechnik betreibt. Sie stand in langjähriger Geschäftsbeziehung mit der Firma B. mit Sitz in B..., von der sie K... anmietete.
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2. Am 30. Januar 2014 erhob B... unter seiner Firma vor dem Landgericht Berlin Zahlungsklage gegen die K... GmbH wegen rückständiger Mieten aus der Vermietung von insgesamt sechs Kranen in Höhe von 47.575 Euro nebst Zinsen. Vorgerichtlich hatte er die K... GmbH mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2013 zur Zahlung von 21.584,87 Euro aufgefordert und die Mietverträge über fünf Krane wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Dem Schreiben hatte er eine Forderungsaufstellung beigefügt, nach der er seine geltend gemachten Ansprüche mit von ihm anerkannten Gegenforderungen in Höhe von 8.100,71 Euro verrechnete, wobei die K... GmbH allerdings insgesamt 19.518,29 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die K... GmbH bat mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag um Mitteilung der Grundlage der erhobenen Forderung und "Herreichung eventueller Verträge", worauf die Gegenseite ihr Unverständnis ausdrückte und auf die "umfangreiche Korrespondenz" zu jedem einzelnen Kran verwies. Gleichwohl übersandte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Dezember 2013 exemplarisch einen der Mietverträge. In der Folge verlangte die K... GmbH nochmals die Vorlage aller Mietverträge, reagierte im Übrigen aber nicht mehr auf die weiteren vorprozessualen Mahnschreiben.
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3. Am 4. Februar 2014 erstattete B... Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer "wegen aller in Betracht kommender Delikte insbesondere gemäß §§ 264, 263, 266 StGB". Er trug vor, dass der Beschwerdeführer seit August 2013 keine Mietzahlungen mehr leiste. Trotz der Kündigung der Mietverträge habe er nur einen der sechs in seinem Besitz befindlichen Krane herausgegeben und die Standorte der übrigen Krane nicht mitgeteilt. In einem Telefonat im Dezember 2013 habe er versprochen, demnächst alles zu bezahlen, wenn sich seine finanzielle Notlage bessern werde. Seine Zusage habe er jedoch nicht erfüllt und sei seitdem für ihn, den Anzeigeerstatter, nicht mehr erreichbar. Vielmehr sitze er täglich in den Büroräumen der K... GmbH und lasse sich von seiner Sekretärin gegenüber Anrufern verleugnen. Es stehe zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Krane nach Osteuropa verkaufen werde, was sehr einfach zu bewerkstelligen sei. Seiner Strafanzeige fügte B... die Klageschrift vom 30. Januar 2014, den vorprozessualen Schriftverkehr sowie die Mietverträge über die Krane bei.
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4. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) leitete daraufhin mit Verfügung vom 25. Februar 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO gegen den Beschwerdeführer ein. Gemäß ihrem Antrag vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 3. März 2014 auf der Grundlage von § 102 StPO die "Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten W..., I) in N..., A..., II) in N..., A... (Geschäftsräume der K... GmbH), sowie seiner Person und der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge" zur Auffindung von "Mietverträgen, Schriftverkehr mit der Firma B..., Kontounterlagen, Summen- und Saldenlisten, Buchungsunterlagen, Kreditoren- sowie Debitorenlisten und Buchführungsunterlagen auf EDV" an. Die K... GmbH sei spätestens ab dem 1. Oktober 2013 zahlungsunfähig gewesen, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, wesentliche fällige Verbindlichkeiten, insbesondere die der Firma B... geschuldeten Mieten für fünf Krane, zu begleichen. Seit September 2013 seien fällige Mietzinsen von über 40.000 Euro kumulativ aufgelaufen. Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer jedoch pflichtwidrig nicht gestellt. Der Tatverdacht der Insolvenzverschleppung gründe sich auf die Anzeige des B...
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5. Nachdem die Polizei Anfang Juni 2014 zunächst ermittelt hatte, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der K... GmbH bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gemacht worden war, wurde die Durchsuchungsanordnung am 19. Juni 2014 in der Privatwohnung des Beschwerdeführers A... in N... und in den Geschäftsräumen der K... GmbH A... in N... vollzogen. In der Privatwohnung wurden zwei Aktenordner mit Kontoauszügen und in den Geschäftsräumen der K... GmbH, namentlich im persönlichen Büro des Beschwerdeführers und im Büro der Mitarbeiterin Sch..., diverse Geschäftsunterlagen sichergestellt. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit und auch mit der anschließenden Sicherstellung der elektronischen Buchhaltungsunterlagen bei dem von der K... GmbH mit der Buchhaltung beauftragten Steuerbüro zunächst einverstanden.
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6. Am 15. August 2014 legte der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchungsanordnung vom 3. März 2014 Beschwerde ein und beantragte zugleich, durch gerichtliche Entscheidung die Sicherstellung aufzuheben und die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen und Daten anzuordnen. Er machte geltend, dass es an jeglichen Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit der K... GmbH fehle. Vielmehr sei aus der vom Anzeigeerstatter vorgelegten Klageschrift und insbesondere dem beigefügten vorprozessualen Schriftwechsel ersichtlich, dass die Forderungen des Anzeigeerstatters bestritten würden. Durch bloße Lektüre könne festgestellt werden, dass es sich um einen Fall der Zahlungsunwilligkeit, nicht aber der Zahlungsunfähigkeit handle. Dennoch sei der Durchsuchungsbeschluss ohne die geringsten weiteren Ermittlungen beantragt und erlassen worden. Erkundigungen bei dem Schuldnerregister, dem zuständigen Vollstreckungsgericht, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge oder dem Finanzamt seien genauso unterblieben wie ein Blick in die für jedermann zugänglichen Jahresabschlüsse. Solche Ermittlungen hätten ohne Mühe unternommen werden können und zu dem Ergebnis geführt, dass die K... GmbH zu keiner Zeit mit irgendwelchen Forderungen rückständig gewesen sei und es keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie gegeben habe.
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7. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) half der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung mit Beschluss vom 15. September 2014 nicht ab und wies darauf hin, dass die sichergestellten Unterlagen möglicherweise auch zur Entlastung des Beschwerdeführers geeignet seien, der den Tatvorwurf bestreite.
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8. Mit Beschluss vom 25. November 2014 verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beschwerde als unbegründet. Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat des Beschwerdeführers nach § 15a Abs. 4 InsO bestanden. Dieser habe sich darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer Mietzinsen für sechs von dem Unternehmen des B... gemietete Krane in einer Größenordnung von 47.575 Euro seit September 2013 nicht gezahlt habe. Dabei habe zuvor eine seit mehreren Jahren funktionierende Geschäftsbeziehung bestanden und die Kranmieten seien stets nach Übersendung der Monatsabrechnungen gezahlt worden. Auch habe der Beschwerdeführer erst im Juli 2014 vier der gemieteten Krane zurückgegeben, obwohl der Anzeigeerstatter schon am 6. Dezember 2013 die fristlose Kündigung von fünf Mietverträgen ausgesprochen habe. Über den Verbleib der Krane habe der Anzeigeerstatter keine Auskunft erhalten; der Beschwerdeführer sei für ihn telefonisch nicht erreichbar gewesen. Alle diese Umstände stellten hinreichende Verdachtsanzeichen dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von jedenfalls mehreren Monaten zu erfüllen, und gingen in ihrer Gesamtheit über die bloße Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit hinaus. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch verhältnismäßig gewesen. Anfragen bei öffentlichen Stellen wie dem Schuldnerregister, den Krankenkassen und dem Finanzamt wären als mildere Mittel nicht in Betracht gekommen, weil sie lediglich einen Teil der Verbindlichkeiten betroffen hätten, zumal die (für die Arbeitnehmer der K... GmbH zuständigen) Krankenkassen unbekannt gewesen seien und zunächst hätten ermittelt werden müssen.
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9. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. August 2014 auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hob das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Sicherstellung mit Beschluss vom 16. April 2015 auf und ordnete die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände an. Fraglich sei bereits, ob bei Beginn des Ermittlungsverfahrens ein "hinreichender Tatverdacht" bestanden habe. Jedenfalls sei eine Fortdauer der Durchsuchungsmaßnahme unverhältnismäßig geworden, nachdem seit der Durchsuchung mehr als neun Monate vergangen seien, ohne dass eine Auswertung der Unterlagen und Daten erfolgt sei.
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10. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
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II.
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Mit seiner gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2014 und den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2014 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
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Der für die Anordnung der Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht habe auch bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht angenommen werden können. Der Tatvorwurf habe sich allein auf vage Vermutungen, Andeutungen und widersprüchliche Behauptungen des Anzeigeerstatters, nicht aber auf konkrete Tatsachen gestützt. Der von dem Anzeigeerstatter vorgelegte vorprozessuale Schriftverkehr lasse ohne weiteres erkennen, dass die K... GmbH die geltend gemachten Forderungen in rechtlich zulässiger Weise bestritten habe und nicht zur Zahlung gewillt gewesen sei. Die Anordnung der Durchsuchung sei darüber hinaus unverhältnismäßig gewesen, da zahlreiche grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich lasse die Durchsuchungsanordnung keine eigenverantwortliche Prüfung des Verdachts durch die zuständige Ermittlungsrichterin erkennen und bezeichne die sicherzustellenden Beweismittel nicht ausreichend genau.
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III.
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Zur Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Er hält sie für erfolgversprechend. Zweifelhaft sei bereits, ob im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung ein ausreichender Tatverdacht bestanden habe. Jedenfalls ließen die angefochtenen Beschlüsse nicht erkennen, dass die Fachgerichte der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs das notwendige Gewicht beigemessen hätten.
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Das brandenburgische Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers und seines in den Geschäftsräumen der K... GmbH befindlichen persönlichen Büros richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.
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Die Verfassungsbeschwerde wird hingegen nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der übrigen Geschäftsräume der K... GmbH richtet, da ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit kommt ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, weil sie unzulässig ist.
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1. Der Beschwerdeführer ist nur beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), soweit die Durchsuchungsanordnung seine Wohnräume und sein persönliches Büro in den Räumen der K... GmbH betraf. Soweit er die Durchsuchung der übrigen Geschäftsräume der K... GmbH beanstandet, kommt eine Verletzung in eigenen Grundrechten nicht in Betracht, da allein das Grundrecht der K... GmbH aus Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG betroffen sein kann.
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a) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und juristische Personen des Privatrechts können Träger dieses Grundrechts sein (vgl. BVerfGE 44, 353 371>). Die Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person tangiert die Sphäre ihrer Organe und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich nicht; Grundrechtsträgerin ist die juristische Person selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, juris, Rn. 14 und 15). Eine Beschwerdeberechtigung von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen einer juristischen Person besteht deshalb nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142 150>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02 -, juris, Rn. 13), was zugunsten des allein hinter einer Ein-Personen-Gesellschaft stehenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterstellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, juris, Rn. 14).
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b) Die Verfassungsbeschwerdeschrift weist nur den Beschwerdeführer als solchen aus. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde auch im Namen der K... GmbH erhoben werden soll. Gleichwohl legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum er durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten der GmbH in seiner persönlichen Privatsphäre betroffen sein könnte. Aus seinem Vortrag geht auch nicht hervor, dass er alleiniger Gesellschafter der GmbH ist. Allerdings ergibt sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Sicherstellungsprotokollen, dass unter anderem in dem persönlichen Büro des Beschwerdeführers innerhalb der Geschäftsräume der K... GmbH Unterlagen sichergestellt wurden, die Durchsuchung sich mithin auch auf dieses Büro bezog. Es kann unterstellt werden, dass das Büro des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH typischerweise nur von diesem benutzt wird und regelmäßig weder Unternehmensmitarbeitern noch der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich ist. Es liegt mithin auf der Hand, dass die räumliche Privatsphäre des Beschwerdeführers hinsichtlich seines persönlichen Büros betroffen ist. Hinsichtlich der übrigen Räume der K... GmbH bestehen dafür hingegen keine Anhaltspunkte.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>).
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Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität hinreichender Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 371 f.>; 115, 166 197 f.>; BVerfGK 5, 84 88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (BVerfGK 8, 332 336>; 11, 88 92>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass die richterliche Entscheidung im Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 73 f.>; 59, 95 97>; BVerfGK 3, 55 61>).
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Der Erheblichkeit des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht des Weiteren ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein (vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn nahe liegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfGK 11, 88 92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -, juris, Rn. 24).
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b) Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen Maßstäben nicht Rechnung. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung plausible Gründe für einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO vorlagen. Jedenfalls war der Verdachtsgrad so schwach, dass sich die Anordnung einer Durchsuchung als unverhältnismäßig darstellt.
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aa) Für eine Zahlungsunfähigkeit der K... GmbH sprach, dass ausweislich der Strafanzeige des B... eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen beiden Unternehmen bestand und die K... GmbH die Kranmieten bis August 2013 offenbar regelmäßig wie vereinbart gezahlt hatte. Seitdem aber blieben jegliche Zahlungen aus und der Beschwerdeführer begründete dies nach den Angaben des B... in einem Telefonat im Dezember 2013 mit einer finanziellen Notlage. Danach, so die Strafanzeige weiter, ließ sich der Beschwerdeführer gegenüber Anrufern verleugnen und gab keine Auskunft über die Standorte der vermieteten Krane. Den von B... vorgelegten vorprozessualen Anwaltsschreiben der K... GmbH ließ sich zudem nicht entnehmen, dass in der Sache Einwendungen gegen die Forderungen erhoben werden sollten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt werden sollte. Sie beschränkten sich auf die Aufforderung, B... möge die fraglichen Mietverträge vorlegen. Da die K... GmbH gleichzeitig jedoch nicht bestritt, im Besitz von Kranen des B... zu sein, erschien es wenig verständlich, dass sie die Mietverträge nicht kennen wollte. Es sprachen daher manche Gründe dafür, ihr vorprozessuales Agieren als bloßes Hinhalten aufzufassen.
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Allerdings ging aus dem mit der Strafanzeige vorgelegten Aufforderungsschreiben des Anzeigeerstatters vom 6. Dezember 2013 und insbesondere der beigefügten Forderungsaufstellung hervor, dass B... selbst Gegenforderungen der K... GmbH verrechnete, wobei er sie nur in deutlich geringerer Höhe als von dieser in Rechnung gestellt anerkannte. Angesichts der ganz offensichtlich bestehenden Gegenansprüche erschien die Zahlungsverweigerung der K... GmbH mit einem gewöhnlichen Geschäftsgebaren unter Geschäftspartnern somit nicht von vornherein unvereinbar.
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Vor allem aber fehlten nähere Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen der K... GmbH bei Erlass der Durchsuchungsanordnung vollständig. Es waren keine Informationen darüber vorhanden, welche Umsätze sie erzielte, in welcher Höhe und gegenüber wie vielen Gläubigern fällige Verbindlichkeiten bestanden und inwiefern den Verbindlichkeiten Kapital und eigene realisierbare Forderungen gegenüberstanden. Unbekannt war insbesondere, ob die K... GmbH auch Forderungen anderer Gläubiger trotz Mahnungen nicht bediente. Der Ermittlungsakte lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ermittelt worden war, ob der Beschwerdeführer einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Das in der Akte befindliche Auskunftsersuchen der Polizei an das Insolvenzgericht datiert jedenfalls erst vom 4. Juni 2014.
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Wenn in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts die Auffassung vertreten wird, der mit einer Durchsuchung verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff könne auch mit der möglichen Entlastung des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden, legt dies - wie der Generalbundesanwalt zu Recht anmerkt - im Übrigen nahe, dass die Durchsuchung erst der Begründung des Anfangsverdachts dienen sollte.
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bb) Bei dieser Sachlage waren die Ermittlungsbehörden zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit gehalten, alle in Betracht kommenden, nahe liegenden und grundrechtsschonenderen Ermittlungsmaßnahmen auszuschöpfen, bevor sie eine Durchsuchung in Betracht ziehen durften. Solche grundrechtsschonenderen Ermittlungsmaßnahmen standen zahlreich zur Verfügung und waren ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen.
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Die Staatsanwaltschaft hätte etwa bei dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Brandenburg Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen (vgl. § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZPO) und auf diese Weise in Erfahrung bringen können, ob in der Vergangenheit Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die K... GmbH betrieben worden waren, die zu einer Eintragungsanordnung geführt hatten. Auf einfache Weise hätte so ermittelt werden können, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K... GmbH in der Vergangenheit die Vermögensauskunft abgegeben hatte oder dieser Pflicht unentschuldigt nicht nachgekommen war und ob etwaige Vollstreckungsverfahren nicht zur Befriedigung der beitreibenden Gläubiger geführt hatten. In ein eventuell für die K... GmbH abgegebenes Vermögensverzeichnis hätte nach § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO Einsicht genommen werden können. Da die K... GmbH als Kapitalgesellschaft gemäß § 325 HGB zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet ist, waren ihre Jahresabschlüsse für die vergangenen Jahre zudem über die Internetseite des Bundesanzeigers ohne weiteres zugänglich. Ergänzend hätte die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG um Auskünfte aus der Kontenabrufdatei ersuchen und auf dieser Grundlage gemäß § 161 Abs. 1 StPO die einzelnen Kreditinstitute um Informationen über die Kontoumsätze der K... GmbH bitten können. Die genannten Informationsquellen hätten bereits eine recht zuverlässige Einschätzung über die Finanzlage der K... GmbH ermöglicht, die gegebenenfalls noch durch eine Bonitätsauskunft einer privaten Wirtschaftsauskunftei hätte erhärtet werden können.
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Daneben hätte die Staatsanwaltschaft Einsicht in die zivilgerichtlichen Akten nehmen oder auch den Anzeigeerstatter zu dem Fortgang des Zivilprozesses vernehmen lassen können. Aus dem dort zu Tage tretenden prozessualen Verhalten der K... GmbH hätten sich gegebenenfalls Anhaltspunkte für oder gegen eine Zahlungsunfähigkeit gewinnen lassen können.
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V.
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Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2014 - 47 Gs 83/14 - und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2014 - 22 Qs 188/14 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen, soweit die Durchsuchung seiner Privatwohnung A... in N... sowie seines persönlichen Büros innerhalb der Geschäftsräume der K... GmbH A... in N... angeordnet worden ist. Die Entscheidung des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), während von einer Aufhebung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs und der damit eingetretenen prozessualen Überholung abzusehen war. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das noch insgesamt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden hat.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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