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BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 86/17
BVerfG 20.12.2017 - 2 BvQ 86/17 - Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation: Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags nicht substantiiert dargelegt
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, IRG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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