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BVerfG 20.04.2017 - 2 BvR 1900/14
BVerfG 20.04.2017 - 2 BvR 1900/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: teilweise Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend LG Stralsund, 20. Januar 2014, Az: 1 T 11/14, Beschluss
vorgehend AG Wolgast, 20. Februar 2012, Az: 57 XIV 31/11, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 11/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Kontrolle einer präventiven Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin aufgrund von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG während eines Castor-Transports.
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I.
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1. Nach eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin französische Meisterin im Sportklettern und nutzt ihre Fähigkeiten, um mit Kletteraktionen ihren Protest gegen Atomkraft zum Ausdruck zu bringen.
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In der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2011, während eines Castor-Transports in das Zwischenlager Lubmin, begab sich die Beschwerdeführerin zusammen mit acht weiteren Personen in ein Waldstück, durch das die Bahnstrecke Greifswald-Lubmin verläuft. Die Gruppe trennte sich, wobei sich die eine Hälfte nordwestlich, die andere Hälfte südöstlich der Bahnstrecke postierte. Etwa 200 Meter von den Gleisen entfernt legte sich die Gruppe mit der Beschwerdeführerin in mitgebrachten Schlafsäcken zur Ruhe, wobei die Beschwerdeführerin eine Kletterausrüstung bestehend aus einem Sitzgurt mit Karabinerhaken und Seilen am Körper trug. Um 5:45 Uhr ortete die Polizei die Gruppe aus der Luft mit einer Wärmebildkamera und informierte Beamte am Boden. Die Betroffenen wurden durchsucht und Transparente sowie die Kletterausrüstung beschlagnahmt. Um 7:15 Uhr wurde die Gruppe in Gewahrsam genommen und zu den Bediensteten der Gefangenensammelstelle bei Stilow gebracht. Um 8:18 Uhr - nach Eintreffen des Transports im Zwischenlager - wurde die Beschwerdeführerin - noch vor Eintreffen in der Gefangenensammelstelle - entlassen, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden war.
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2. a) Die Beschwerdeführerin beantragte - anwaltlich vertreten - beim Amtsgericht Wolgast die Feststellung, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde nach und hinsichtlich der Art und Weise rechtswidrig gewesen sei.
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Bei ihr hätten sich zwei Journalisten befunden, die einen Dokumentarfilm hätten drehen wollen. Diese seien durch ihre Ausrüstung erkennbar gewesen und hätten der Polizei ihre Presseausweise gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe den Polizisten auf Nachfrage ihren Namen genannt. Als sie sich geweigert habe, an ihrer Festnahme mitzuwirken, habe die Polizei sie zum Polizeifahrzeug getragen. Dort habe sie ihren Personalausweis gezeigt und sei durchsucht worden. Sämtliche persönlichen Gegenstände seien sichergestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei in einen Gefangenentransporter ohne Fenster gesteckt worden. Durch einen Lüftungsschlitz habe sie den Castor-Transport in 10 bis 20 Metern Entfernung vorbeifahren sehen. Gleichwohl sei sie erst circa 40 Minuten später entlassen worden. Die Ingewahrsamnahme sei "Schikane" gewesen. Sie sei ohne Rechtsgrundlage und unter Verstoß gegen Art. 8 GG erfolgt.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Februar 2012 wies das Amtsgericht den Antrag zurück.
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Die Ingewahrsamnahme sei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG unerlässlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Spätestens aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2010, als sie in Gewahrsam genommen worden war, nachdem sie während eines Castor-Transports mit Kletterausrüstung einen Baum in der Nähe der Gleise bestiegen hatte, sei der Polizei bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Kletterausrüstung bei sich führe, um auf Bäume zu klettern, die sich unmittelbar an der Transportstrecke befänden. Durch die mitgeführte Kletterausrüstung sei sie in der Lage gewesen, sich selbst oder Transparente, Leinen oder andere Gegenstände in den "unmittelbaren Luftbereich über dem Gleis" zu bringen. Damit hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB bevorgestanden habe. Auf die nachträgliche Beurteilung oder den damaligen tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin komme es nicht an, sondern auf die polizeiliche Einschätzung im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme. Der Polizei vor Ort sei "seinerzeit bekannt" gewesen, dass die Beschwerdeführerin "gegen den Transport war und sich trotz der widrigen Wetterbedingungen in den Wald begeben hatte, um unter Einsatz ihres eigenen Körpers die Fahrt des Zuges zu verhindern oder zumindest aufzuhalten".
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Art und Dauer des Gewahrsams seien nicht zu beanstanden. Es sei angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin bis zum Eintreffen des Transports im Zwischenlager festzuhalten. Ausgehend von den Erfahrungen vorangegangener Transporte, insbesondere des Transports am 16. Dezember 2010, sei zu befürchten gewesen, dass der Zug durch unterschiedliche Blockade- und Ankettaktionen noch aufgehalten werden würde. Wenige Minuten nach Eintreffen des Castors am Zielort sei die Beschwerdeführerin entlassen worden.
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Die Ingewahrsamnahme sei unerlässlich gewesen. Ein milderes Mittel, etwa ein Platzverweis, hätte nicht ausgereicht, um die "geschilderte Gefahr nachhaltig zu vermeiden". Angesichts der Art und Weise des Vorgehens der Beschwerdeführerin sowie der übrigen Mitglieder der Gruppe und in Anbetracht der mitgeführten professionellen Ausrüstung sei zu befürchten gewesen, dass die Betroffenen einen Platzverweis nur zum Anlass nehmen würden, anderenorts erneut zu versuchen, den Zug aufzuhalten.
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Eine Vorführung vor den Richter habe nach § 40 BPolG unterbleiben können, weil dies voraussichtlich längere Zeit in Anspruch genommen hätte, als der Gewahrsam notwendig gewesen sei.
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Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 GG berufen, denn eine Versammlung setze die Teilnahme an öffentlicher Meinungsbildung voraus. Als die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen worden sei, habe sie an keiner Kundgebung teilgenommen.
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3. a) Gegen den Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Landgericht Stralsund. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG seien nicht erfüllt gewesen. Die Ingewahrsamnahme habe zudem gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen.
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Allein aus der mitgeführten Kletterausrüstung könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, eine Straftat zu begehen. Auf Bäume zu klettern und Transparente aufzuhängen, sei auch in der Nähe von Bahngleisen keine Straftat. Deshalb sei sie bisher in dem einzigen Fall, in dem es überhaupt zur Anklage gekommen sei, freigesprochen worden. Die Polizei habe keine konkrete Gefahrenprognose angestellt. Warum ein milderes Mittel nicht ausreiche, müsse mit konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden. Polizei und Amtsgericht hätten lediglich pauschale Vermutungen angestellt und sich insbesondere nicht dazu verhalten, warum die Wegnahme der Kletterausrüstung nicht schon ausreichend gewesen sei. Aus diesen Gründen habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ihre von 1:15 bis 3:00 Uhr dauernde Ingewahrsamnahme nach einer Kletteraktion am Gleisbett während eines Nukleartransports im Jahr 2008 für rechtswidrig erklärt. Ihre Freilassung sei bewusst verzögert worden, denn man habe sie auch dann noch festgehalten, als der Zug bereits vorbeigefahren sei.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Januar 2014 - den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 5. Juni 2014 - wies das Landgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" zurück.
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"Ergänzend" wurde auf den Beschluss der Kammer in dem vorangegangenen, die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin während eines Castor-Transports am 16. Dezember 2010 betreffenden Verfahren 1 T 8/14 verwiesen. Dessen Gründe fänden "für das vorliegende Verfahren entsprechende Anwendung". In dem in Bezug genommenen Beschluss hatte die Kammer insbesondere ausgeführt:
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Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG "rechtmäßig und unerlässlich" gewesen. Es habe "konkret die unmittelbare Gefahr" bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB begehen werde. Die Polizei habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit den anderen Kletterern eine Aktion plane, bei der zumindest einer der Kletterer sich in den Regellichtraum über den Schienen auf der Höhe der Lokomotive abseilen und dadurch ein Hindernis oder einen ähnlich gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr i.S.d. § 315 Abs. 1 StGB bewirken würde. Konkrete Anhaltspunkte für den unmittelbar bevorstehenden Beginn einer solchen Aktion hätten bereits aufgrund der von der Beschwerdeführerin mitgeführten Kletterausrüstung bestanden. Da sich Aktivisten auf beiden Seiten der Gleise befunden hätten, sei es ihnen auch möglich gewesen, ein Seil über die Gleise zu spannen. Die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe, schon um eine Selbstgefährdung zu vermeiden, kein Hindernis bereiten wollen, sei eine Schutzbehauptung. Die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, in der Vergangenheit auch Kletteraktionen über Bahngleise durchgeführt zu haben. Sie sei - polizeibekannt - eine professionelle Kletteraktivistin, die in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Abseilaktionen für Aufsehen gesorgt habe. Anfang 2008 habe sie einenCastor-Transport auf dem Weg nach Rotterdam für sieben Stunden dadurch zum Stehen gebracht, dass sie in einer Seilkonstruktion über den Gleisen gehangen habe. Nach einem Zeitungsbericht, der auf der Internetseite der Beschwerdeführerin (www.bewegungsstiftung.de/l............./html) verlinkt sei, habe sie dazu heimlich ein Seil über die Schienen gespannt und sich mit einem zweiten Seil bis zur Höhe der Lok abgeseilt. In Gefahr sei sie dabei nicht gewesen, weil sie sich jederzeit hätte hochziehen und den Zug "durchrauschen" lassen können.
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Auch nach der Bergung der Beschwerdeführerin habe die Polizei eine weitere Kletterabsicht befürchten müssen. Die Sicherstellung der Kletterausrüstung verbunden mit einem Platzverweis wäre deshalb nicht ausreichend gewesen. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließe sich die Kammer nicht an. Angesichts der professionellen Vorbereitung durch die Gruppe von Aktivisten habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass auch Vorbereitungen für "Ersatzaktionen" getroffen worden seien. Es würde die Darlegungsanforderungen für die Polizei überspannen, wenn eine Ingewahrsamnahme nur zulässig wäre, wenn schon Material für Ersatzmaßnahmen gefunden worden sei.
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"Lediglich hervorzuheben" sei zudem, dass zusätzliches Indiz für die Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme die professionelle Vorbereitung und Organisation der Aktion sowie der dafür betriebene Aufwand seien, wie die Übernachtung im winterlichen Wald in vollständiger Kletterausrüstung sowie die Aufteilung in eine "Gruppe Nord" und eine "Gruppe Süd" veranschaulichten.
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4. a) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Die Behauptung des Landgerichts, es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sie eine Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB begehen werde, sei falsch. Ihr Vortrag, insbesondere dass eine "Kletteraktion" weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dargestellt habe und dass die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen sei, sei ignoriert worden. Das Landgericht habe nicht einmal Erwägungen zu einer milderen Maßnahme angestellt. Der Castor-Transport sei bereits vorbeigefahren, und eine neue Aktion sei mangels Vorbereitungszeit und Ausrüstung auszuschließen gewesen.
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b) Mit Beschluss vom 26. Juli 2014, zugegangen am 1. August 2014, wies das Landgericht die Anhörungsrüge als jedenfalls unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin greife in der Sache die rechtlichen Bewertungen der Kammer an. Soweit sie rüge, die Kammer habe sich mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfordere, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abzuhandeln.
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II.
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1. Mit ihrer am 25. Juni 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die polizeiliche Maßnahme, den Beschluss des Amtsgerichts und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts. Sie rügt ausdrücklich beziehungsweise der Sache nach eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 10 EMRK, Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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In ihre Grundrechte sei ohne gesetzliche Grundlage eingegriffen worden, weil die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht erfüllt gewesen seien. Die Gerichte gingen von der konkreten Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat nach § 315 Abs. 1 StGB aus, ohne dies konkret zu belegen. Die Feststellungen des Gerichts seien pauschal und keinesfalls ausreichend. Die Ingewahrsamnahme sei - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EMRK - nicht "unerlässlich" gewesen. Ein Platzverweis verbunden mit einer Sicherstellung der Kletterausrüstung wäre zur Gefahrenabwehr ausreichend gewesen.
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Art. 8 GG sei verletzt, weil die Polizei sie nur festgenommen habe, um zu verhindern, dass sie demonstriere. Durch die Festnahme sei sie zudem an der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gehindert worden.
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Das Landgericht habe überdies Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dazu wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Vortrag aus der Anhörungsrüge.
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2. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Bundesregierung hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen:
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a) Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit. Weil das Landgericht in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss Bedenken an deren Zulässigkeit geäußert habe, hätte es nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG der Darlegung bedurft, dass die Beschwerdeführerin dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gerecht geworden sei, indem sie den Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft und die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genutzt habe.
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b) Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG sei außerdem rechtmäßig gewesen und habe sie nicht in ihren Grundrechten verletzt. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der EMRK.
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Nach der konkreten Situation, in der die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitglieder der Gruppe angetroffen worden seien, seien die Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den anderen Mitgliedern ihrer Gruppe unmittelbar im Begriff gewesen sei, zumindest einen strafbaren Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr (§ 315 Abs. 2 StGB) und einer Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB) zu begehen, indem sie durch eine Kletter- und Abseilaktion ein Hindernis für den erwarteten Castor-Transport errichtete, um diesen aufzuhalten oder so lange wie möglich zu verzögern. Die Berechtigung dieser Gefahrenbeurteilung gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin polizeibekannt mit einschlägigen Abseilaktionen auf sich aufmerksam gemacht habe.
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Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen Mitglieder der Gruppe die Kletterausrüstung nur dabei gehabt hätten, um Transparente aufzuhängen. Wenn es der Gruppe nur darum gegangen wäre, in einer den Transport nicht behindernden Weise Transparente aufzuhängen, hätte sie nicht bei winterlichen Temperaturen im Wald übernachtet. Die klandestine Vorgehensweise lasse deutlich erkennen, dass es nicht um eine nichtstörende Protestaktion gegangen sei, sondern um eine möglichst effektive und langwierige Behinderungsaktion, die der Polizei möglichst lange habe verborgen bleiben sollen.
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Die kurzzeitige Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei auch unerlässlich im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gewesen. Andere Maßnahmen hätten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit unterbinden zu können. Dass der Castor-Transport um 8:18 Uhr das Zwischenlager in Lubmin erreicht habe, zeige, dass seine Durchfahrt im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin kurz bevorgestanden habe. Ihre Freilassung hätte die Gefahr beinhaltet, dass sie noch zu einer den Zug behindernden Kletteraktion hätte schreiten können. Das Landgericht habe zu Recht auf die professionelle Vorbereitung und Organisation der Aktion hingewiesen, nämlich die Aufteilung in zwei Untergruppen und die Übernachtung im winterlichen Wald mit voller Klettermontur. Angesichts der aus dieser Vorgehensweise unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Beschwernisse sprechenden großen Entschlossenheit der Beteiligten sei nicht zu erwarten gewesen, dass allein die Feststellung ihrer Personalien und der Ausspruch eines Platzverweises ausgereicht hätten, damit die Gruppe ihr Vorhaben, den Castor-Transport zu stören, aufgegeben hätte. Im Gegenteil sei anzunehmen gewesen, dass die Gruppe jede ihr verbleibende, auch nur minimale Chance ergreifen würde, um ihr Vorhaben noch zu verwirklichen.
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Auch die Beschlagnahme der Kletterausrüstung hätte keine Gewähr geboten, die Durchführung der geplanten Behinderungsaktion zu verhindern. Angesichts der Vorgehensweise - nächtliches Sichbegeben in das Waldstück, um dort unter dem Schutz der Dunkelheit auf den Castor-Transport zu warten, und Aufteilung in zwei Gruppen - habe es nicht ferngelegen, dass die Beteiligten eine Reservekletterausrüstung mitgeführt hätten, die sie nicht am Körper getragen, sondern in geeigneten Verstecken deponiert hätten. Nach einem solchen Depot zu suchen, sei für die Polizei weder möglich noch erfolgversprechend gewesen.
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3. Die Beschwerdeführerin hat der Stellungnahme der Bundesregierung insbesondere entgegengehalten:
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Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr hätten nicht vorgelegen. Die Polizei habe die Gruppe - einschließlich der die Beschwerdeführerin begleitenden Journalisten - in Gewahrsam genommen, um die Gefahr erst noch zu erforschen. Ein Gewahrsam zur Gefahrerforschung sei unzulässig. Die Freiheitsentziehung sei unverhältnismäßig gewesen. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin und die anderen Mitglieder der Gruppe erst 40 Minuten nach der eigentlichen Durchfahrt des Castor-Transports freigelassen worden seien. Anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit eine weitere Aktion hätte organisieren können, zumal noch unter Bewachung der anwesenden Polizei, widerspreche jeglichem Menschenverstand. Für die von der Bundesregierung behauptete Planung habe es keine Anhaltspunkte gegeben.
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4. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde beigezogen.
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III.
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Soweit die Beschwerdeführerin die polizeiliche Maßnahme und den Beschluss des Amtsgerichts angreift, sind die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 90, 22 24>; 96, 245 248>; BVerfGK 12, 189 196>). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Beschwerdegericht hat in vollem Umfang über den Prozessgegenstand entschieden. Damit sind die polizeiliche Maßnahme und der vorhergehende Beschluss des Amtsgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 138>).
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IV.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die am 25. Juni 2014 eingegangene und bis zum Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens im Allgemeinen Register geführte Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anhörungsrüge zu dem nach § 90 Abs. 2 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtsweggehörte und geeignet war, die Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. Wäre die Anhörungsrüge nicht dazu geeignet gewesen, hätte die Monatsfrist mit Zugang der Beschwerdeentscheidung bei dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 begonnen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und am Montag, den 7. Juli 2014, geendet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 193 BGB). Damit wäre die Verfassungsbeschwerde auch in diesem Fall innerhalb der Frist erhoben worden.
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2. Der Zulässigkeit steht auch weder der in § 90 Abs. 2 BVerfGG enthaltene Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>), noch ist die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, juris, Rn. 6).
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Die Frage der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung betrifft die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, deren Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und über die es allein zu entscheiden hat. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. BVerfGE 128, 90 99 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 18). Wenn das Fachgericht die betreffenden Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise - etwa unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot - überspannt hat, kann die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfGK 13, 181 185>; 16, 409 409>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168). Hat ein Fachgericht dagegen ungeachtet der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Sache entschieden, indem es den Rechtsbehelf zwar als unzulässig angesehen, aber hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit gemacht oder die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausdrücklich offengelassen und nur dessen Begründetheit geprüft hat, kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden. Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 27>; 114, 258 279>) - in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 185>; 13, 409 415>; 19, 157 162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).
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Danach steht der Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass das Landgericht die Anhörungsrüge, ihre Gebotenheit zur Rechtswegerschöpfung und Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unterstellt, als "jedenfalls unbegründet" zurückgewiesen hat. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat das Landgericht veranlasst, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem gerügten Gehörsverstoß auseinanderzusetzen und damit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel erreicht.
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Einer über das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinausgehenden Darlegung, dass der Rechtsweg in der gehörigen Weise erschöpft wurde, bedurfte es - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren sowie die jeweils darauf ergangenen Entscheidungen vorgelegt und dem Bundesverfassungsgericht damit die Prüfung der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2.Februar 2016 - 1 BvR 3078/15 -, juris, Rn. 6).
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3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch das Landgericht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Auslegung und Anwendung des § 26 FamFG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durch das Landgericht werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerecht.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 122 f.>; 103, 142 156>; 129, 1 20>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18). Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfGK 9, 390 395>; 9, 460 463>; 13, 472 476>; 13, 487 493>; 17, 429 430 f.>; 19, 157 164>; 20, 107 112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18).
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aa) Die Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein (vgl. BVerfGE 8, 274 326>; 101, 106 122 f.>; stRspr). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungenoder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253 266>; 101, 106 123>). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82 111>; 101, 106 123>; stRspr). Das schließt grundsätzlich eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen aus (vgl. BVerfGE 15, 275 282>; 84, 34 49>; 101, 106 123>). Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (vgl. BVerfGE 101, 106 123>).
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bb) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Bundespolizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist den Polizeibehörden kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Frage, ob bei der im Gefahrenabwehrrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der Maßnahme konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme begründeten, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Dass das Merkmal "unmittelbar bevorstehend" wie der Gefahrenbegriff im Allgemeinen eine Prognose verlangt, gibt für die Annahme eines Beurteilungsspielraums nichts her. Die prognostischen Elemente sind vielmehr Elemente der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs. Als solche rechtfertigen sie keine Kontrollbeschränkung der Gerichte. Ihre Konkretisierung ist von Verfassungs wegen Sache der Rechtsprechung, die die Rechtsanwendung der Behörden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 103, 142 157> m.w.N. zur "Gefahr im Verzug" nach Art. 13 Abs. 2 GG; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2011 - 22 W 2/11 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zu § 18 NdsSOG).
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b) Das Landgericht hat durch die Art und Weise seiner Befassung mit dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, juris, Rn. 64 f.). Es hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 FamFG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG das Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt, sondern seine Entscheidung auf eine nicht tragfähige Würdigung gestützt.
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Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 28. Februar 2011, in ihrer Beschwerdebegründung vom 10. April 2012 und in ihrer Anhörungsrüge vom 11. Juni 2014 vorgetragen, dass ihre Ingewahrsamnahme insbesondere in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig gewesen sei. Sie habe durch die Lüftungsschlitze des Gefangenentransporters beobachten können, dass der Zug mit den Castoren in 10 bis 20 Metern Entfernung an ihr vorbeigefahren, sie jedoch erst 40 Minuten nach dessen Durchfahrt entlassen worden sei. Diesen für die gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Prognoseentscheidung relevanten Umständen ist das Gericht nicht nachgegangen. Die Entscheidung enthält keine hinreichende Begründung dafür, warum ein Platzverweis als milderes Mittel vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewesen wäre. Das Gericht hat dazu lediglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die den andauernden Gewahrsam mit "den Erfahrungen vorangegangener Transporte, insbesondere des Transports am 16.12.2010" begründet hat. Aufgrund dieser Erfahrungswerte sei zu befürchten gewesen, dass der Zug durch unterschiedliche Blockade- und Ankettaktionen noch aufgehalten werden würde. Als ein zusätzliches Indiz für die Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme hat das Gericht "die Vorbereitung und professionelle Organisation" der Gruppe hervorgehoben. Es hat jedoch nicht aufgeklärt, inwiefern eine Blockade des bereits vorbeigefahrenen Zuges durch die Beschwerdeführerin überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die Durchführung einer erneuten Aktion erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Castor-Transport zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin nicht mehr weit von seinem Zielbahnhof, dem Zwischenlager Lubmin, entfernt gewesen ist. Für eine neuerliche Blockade hat daher nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung gestanden. Feststellungen zur Geschwindigkeit des Zuges, etwaigen Besonderheiten des letzten Streckenabschnitts oder der konkreten Entfernung zwischen dem Standort der Beschwerdeführerin und dem Zielbahnhof, die für die gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Prognoseentscheidung erforderlich gewesen wären, enthält der Beschluss nicht. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Begründung des Landgerichts unter Verweis auf die "professionelle Organisation und Vorbereitung der Aktion" verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, denn diese Argumentation bezieht jedenfalls den Vortrag der Beschwerdeführerin zu dem bereits vorbeigefahrenen Zug nicht ein.
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4. Da der angegriffene Beschluss des Landgerichts schon wegen eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
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V.
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Nach §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG ist der Beschluss aufzuheben und ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen.
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VI.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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