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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16
BVerfG 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 455/16 - Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 7 Abs 1 S 1 AAÜG vom 27.07.2001, Anl 6 AAÜG vom 27.07.2001, AAÜGÄndG 1, AAÜGÄndG 2, § 307a Abs 2 SGB 6, § 307b Abs 1 S 2 SGB 6 vom 27.07.2001, § 307b Abs 3 SGB 6 vom 27.07.2001
Vorinstanz
vorgehend BSG, 14. Dezember 2011, Az: B 5 R 2/10 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. Dezember 2009, Az: L 33 R 1162/08, Urteil
vorgehend SG Berlin, 3. Mai 2007, Az: S 13 RA 872/03, Urteil
vorgehend BSG, 14. Dezember 2011, Az: B 5 R 2/11 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2009, Az: L 1 R 1467/08, Urteil
vorgehend SG Berlin, 8. September 2003, Az: S 27 RA 2303/03, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29. November 2012, Az: L 21 R 1972/08, Urteil
vorgehend SG Berlin, 27. Oktober 2008, Az: S 10 R 4810/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24. Oktober 2012, Az: L 12 R 706/09, Urteil
vorgehend SG Berlin, 11. Mai 2009, Az: S 5 R 6416/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 7. August 2013, Az: L 30 R 700/09, Urteil
vorgehend SG Berlin, 3. April 2009, Az: S 4 R 3644/08, Urteil
vorgehend BSG, 8. Juli 2014, Az: B 5 RS 12/14 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. Februar 2014, Az: L 21 R 565/12 WA, Urteil
vorgehend SG Neuruppin, 17. Mai 2005, Az: S 11 RA 473/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2015, Az: L 6 R 65/14 WA, Urteil
vorgehend SG Berlin, 14. April 2011, Az: S 12 R 978/10, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 2368/14 und 1 BvR 455/16 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.
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I.
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1. a) Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik beruhte auf der Kombination einer - vergleichsweise geringen - Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung und zahlreicher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die sehr unterschiedlich ausgestaltet waren. Für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand ein Sonderversorgungssystem, das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher BVerfGE 100, 138 140 ff.>). Noch im Sommer 1990 wurde durch das von der letzten Volkskammer verabschiedete Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS (AufhebG) vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501) das Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS geschlossen und die bestehenden Versorgungsansprüche auf einen Betrag von 990 DM begrenzt.
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Bei der Überführung der ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem Entgeltpunkte (Ost) nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) zu ermitteln (§ 259b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die überführten Verdienste, soweit sie auf einer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS beruhen, auf die Werte der Anlage 6 zum AAÜG zu begrenzen sind, die ursprünglich Höchstwerte in Höhe von 70 % des Durchschnittseinkommens in der DDR vorsah.
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Für die Überführung von Bestandsrenten aus den Versorgungssystemen und damit auch für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand eine weitere Sonderregelung, die typischerweise mit Nachteilen für die Betroffenen verbunden war: Während § 307a Abs. 2 SGB VI bei der Überführung von Bestandsrenten aus der Sozialversicherung oder der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auf die in den letzten 20 Jahren vor dem Renteneintritt erzielten und also die regelmäßig höheren Verdienste am Ende des Berufslebens abstellt, machte § 307b SGB VI in seinen bis 30. April 1999 maßgeblichen Fassungen für Renten aus den Versorgungssystemen die gesamte Versicherungszeit zum Maßstab, so dass zwingend auch die typischerweise niedrigeren Einkommen der ersten Berufsjahre in die Berechnung einflossen.
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b) Die Überführung war Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
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Dabei erklärte das Gericht in einer seiner Leitentscheidungen zur Rentenüberleitung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit den Werten der Anlage 6 zum AAÜG für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet abgesenkt wurde. Zur Begründung führte es unter anderem aus (BVerfGE 100, 138 183>), im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten. Dies sichere den in § 7 AAÜG genannten Personen typischerweise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig mache. Es sei dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe Arbeitsverdienste von Angehörigen des MfS/AfNS bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollten, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen. Verfassungsrechtlich verpflichtet sei er hierzu nicht.
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In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI zum Gegenstand hatte, sprach das Bundesverfassungsgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei. Zwar sei die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Ziel einer raschen Umsetzung des neuen Rentenversicherungsrechts im Beitrittsgebiet nur durch ein vereinfachtes maschinelles Verfahren auf der Grundlage der vorhandenen Daten erreicht werde. Mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei jedoch, dass Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, bei denen sich die gleichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der notwendigen Daten ergäben, an dieser verfassungsmäßigen Vergünstigung für Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nicht teilhätten.
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c) Die Konsequenzen aus den Urteilen vom 28. April 1999 zog der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939): Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der geänderten Anlage 6 zum AAÜG erfolgt nunmehr eine Absenkung der während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des MfS/AfNS erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet, so dass alle Betroffenen, sofern ihr Einkommen den Durchschnittsverdienst erreichte oder überstieg, einheitlich einen Entgeltpunkt (Ost) pro Jahr der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erhalten. Über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wollte der Gesetzgeber allerdings nicht hinausgehen, um "erneute ideologisch geführte Diskussionen" zu vermeiden (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13).
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Auch wurde für die Überführung von Bestandsrenten aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen in § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI ein alternativer Berechnungsmodus zum fortbestehenden § 307b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI, die sogenannte Vergleichsrente, eingeführt. Ist dies für den Betroffenen günstiger, erfolgt danach die Neuberechnung - wie bei der Überführung von Bestandsrenten aus der DDR-Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach § 307a Abs. 2 SGB VI - anhand der Summe der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG).
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2. Die Verfassungsbeschwerdeführer, die alle hauptamtliche Mitarbeiter des MfS/AfNS waren und dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS angehörten, wenden sich gegen Bescheide, mit denen der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 eine bereits zuvor bezogene Rente neu festgesetzt oder erstmals Rente bewilligt hat.
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a) Der Beschwerdeführer zu I. gehörte dem Sonderversorgungssystem vom 1. Januar 1953 bis zum 29. November 1957 und vom 1. September 1958 bis zum 30. Juni 1988 an und war beim MfS zuletzt als Oberst tätig. Er erhielt bereits vor der Vereinigung eine Invalidenrente, die in eine Erwerbsunfähigkeitsrente überführt wurde. Seit dem 1. Dezember 1991 bezieht er Altersrente. Mit den angegriffenen Bescheiden vom 30. April 2002, 22. Mai 2002 und 28. Mai 2002 stellte der Rentenversicherungsträger die Renten unter Berücksichtigung der geänderten Anlage 6 zum AAÜG neu fest; die Widersprüche des Beschwerdeführers wies er durch Widerspruchsbescheide vom 31. Januar 2003 und 1. März 2006 zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2009 und des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011).
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Das Bundessozialgericht führte zur Begründung unter anderem aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) um. Einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht habe es nicht bedurft. Die Revision könne nicht mit der Behauptung durchdringen, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 28. April 1999 würden durch die von ihr vorgelegten Unterlagen so nachhaltig in Frage gestellt, dass eine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht kommen könnte. Das Bundesverfassungsgericht habe die Berechtigung des Gesetzgebers, bei der Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 AAÜG von einer Sonderstellung der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS auszugehen, auf deren Vergleich mit dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten gestützt. Dabei bedürfe es für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ausdrücklich keiner weiteren Differenzierung innerhalb des Kreises der Angehörigen des MfS/AfNS. Soweit von der Revision darauf hingewiesen werde, dass sich der Einkommensvorsprung des MfS auf den ersten Blick auch innerhalb des militärischen Sektors fortzusetzen scheine, während sich unter Berücksichtigung der differierenden Karrierezeiten "überraschend geringe Unterschiede" ergäben, bleibe offen, welche relevante Änderung gegenüber den Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 hierin zum Ausdruck kommen solle.
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Zu den Modalitäten der Überführung einer Bestandsrente aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS führte das Bundessozialgericht im Wesentlichen aus, bei der Berechnung einer überführten Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte allein (§ 259b SGB VI) der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannte Verdienst zugrunde gelegt. Damit seien insbesondere die §§ 5 bis 7 AAÜG von Bedeutung. Zur Bestimmung des Werts der sogenannten Vergleichsrente würden gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat auf der Basis eines 20-Jahres-Zeitraums vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ermittelt. Auch dies geschehe insbesondere auf der Grundlage "der vorhandenen Daten des bereits geklärten … Versicherungsverlaufs" (§ 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Andernfalls würde insbesondere das verfassungsmäßige Konzept der Aussonderung nicht auf Arbeit und Leistung beruhender Entgeltbestandteile zunichte gemacht.
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b) Die Beschwerdeführerin zu II. gehörte dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in der Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 28. Februar 1987 an; sie war zuletzt als "leitende Spezialistin" tätig. Sie bezog vor dessen Schließung eine Altersrente aus dem Sonderversorgungssystem.
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Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte die überführte Rente nach den Änderungen durch das Zweite Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch den angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2002 neu fest. Die Beschwerdeführerin ließ diesen zunächst bestandskräftig werden, beantragte dann aber - ohne Erfolg - seine Überprüfung (Bescheid vom 31. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2003, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2009). Die gegen das Urteil des Landessozialgerichts eingelegte Revision verwarf das Bundessozialgericht durch Urteil vom 14. Dezember 2011 als unzulässig.
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c) Der Beschwerdeführer zu III. hatte beim MfS zuletzt die Stelle eines Referatsleiters in einer Hauptabteilung inne. Dem Sonderversorgungssystem gehörte er vom 1. Mai 1968 bis zum 28. Februar 1990 an.
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Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte ihm durch Bescheid vom 1. Juni 2006 Altersrente ab 1. August 2006, wobei er die zu überführenden Verdienste aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS gemäß § 7 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG begrenzte. Der Widerspruch hiergegen blieb ebenso erfolglos wie das nachfolgende Klageverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008). Zuletzt wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Berufung unter Verweis auf die im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 29. November 2012 zurück.
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d) Der inzwischen verstorbene Vater des Beschwerdeführers zu IV. gehörte dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS zwischen dem 1. Oktober 1957 und dem 31. Januar 1990 an. Er war beim MfS zuletzt ebenfalls als Referatsleiter in einer Hauptabteilung tätig.
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Der zuständige Rentenversicherungsträger gewährte ihm mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1994 Altersrente ab dem 1. Oktober 1993, wobei er die während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS erzielten Arbeitseinkommen und -entgelte entsprechend der damaligen Fassung der Anlage 6 zum AAÜG nur bis zu 70 % des Durchschnittsverdienstes in der DDR berücksichtigte. Dies korrigierte er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 durch Bescheid vom 11. Januar 2000. Das Sozialgericht Berlin wies die schon nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids erhobene Klage, zu deren Gegenstand auch der Bescheid vom 11. Januar 2000 geworden war, durch Urteil vom 11. Mai 2009 ab. Die Berufung blieb erfolglos, wobei das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 wiederum zentral auf das Urteil des Bundessozialgerichts im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. verwies.
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e) Der Beschwerdeführer zu V. war beim MfS zuletzt als Offizier im besonderen Einsatz tätig. Er gehörte dem Sonderversorgungssystem vom 1. September 1977 bis zum 31. Dezember 1989 an.
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Er erhielt Altersrente seit dem 1. Januar 1996, die der Rentenversicherungsträger durch Bescheid vom 19. Juni 2001 neu feststellte. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer zunächst ebenso unangefochten wie zwei Änderungsbescheide hierzu vom 23. Januar 2006 und 24. März 2006. Im Jahre 2008 beantragte er dann jedoch die Überprüfung der Rentenbewilligung wegen der nur bis zum Durchschnittsverdienst in der DDR berücksichtigten Verdienste aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem. Dieser Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2013).
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f) Der Beschwerdeführer zu VI. war zuletzt im Rang eines Oberstleutnants als Abteilungsleiter beim MfS tätig und gehörte dem Sonderversorgungssystem vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. März 1990 an.
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Der zuständige Rentenversicherungsträger bewilligte ihm mit Bescheid vom 5. Juli 2002 Altersrente ab 1. Juni 2002 unter Begrenzung der während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzielten Verdienste auf den Durchschnittsverdienst in der DDR; den dagegen gerichteten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 zurück. Die anschließend erhobene Klage wies das Sozialgericht Neuruppin durch Urteil vom 17. Mai 2005 ab, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die dagegen eingelegte Berufung durch Urteil vom 6. Februar 2014 zurück.
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Das Bundessozialgericht verwarf die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 8. Juli 2014 als unzulässig, da der Beschwerdeführer weder die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen noch ausreichend dargelegt habe, dass die mit der Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG zusammenhängenden Fragen trotz der im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangenen Entscheidung erneut klärungsbedürftig geworden seien.
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g) Der Beschwerdeführer zu VII. schließlich gehörte dem Sonderversorgungssystem in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Januar 1990 an. Er war zuletzt als Referatsleiter in einer Hauptabteilung des MfS tätig.
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Der zuständige Rentenversicherungsträger bewilligte ihm unter begrenzter Berücksichtigung der während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzielten Verdienste durch Bescheid vom 7. Dezember 2009 Altersrente ab dem 1. Dezember 2009. Widerspruch und Klage wegen der Begrenzung der überführten Verdienste blieben auch in seinem Fall erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2010, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2011, Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2015), wobei das Landessozialgericht auch hier zentral auf das im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangene Urteil des Bundessozialgerichts verwies.
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II.
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Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten, sie beschwerenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und mittelbar gegen § 7 Abs. 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG und rügen diesbezüglich eine fortbestehende Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG auch nach den Änderungen durch das 2. AAÜG-ÄndG. Der Beschwerdeführer zu I. wendet sich darüber hinaus gegen § 307b SGB VI, der auch nach der Einführung der sogenannten Vergleichsrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Beschwerdeführer zu VI. schließlich sieht durch die in seinem Verfahren ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Verfassungsbeschwerden gegen die Entgeltbegrenzung im Kern übereinstimmend damit, dass sich aus den von ihnen vorgelegten Gutachten und Ausarbeitungen von Dr. Miethe/Prof. Dr. Weißbach, von Kranz u.a., von Dr. Wellschmied und von Prof. Dr. Dr. Merten neue rechtserhebliche Tatsachen ergäben, die eine erneute und andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "über das MfS-Sonderreglement" aus § 7 AAÜG notwendig machten.
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a) Zur Zulässigkeit einer neuerlichen verfassungsgerichtlichen Prüfung haben die Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 134) finde sich noch gar keine Entscheidung, sondern nur obiter dicta hinsichtlich der Verfassungskonformität von Kürzungen bis zum allgemeinen Durchschnittseinkommen und auch keine darauf bezogene Begründung, so dass dieses insoweit keine Bindungswirkung entfalten könne. Vielmehr beschränke sich der damalige Ausspruch darauf, die Begrenzung auf 70 % des Durchschnittseinkommens für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Auch der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senates vom 22. Juni 2004 (BVerfGK 3, 270), mit dem eine erneute Überprüfung auf der Grundlage der damals vorliegenden Gutachten abgelehnt worden sei, stehe dem nicht entgegen.
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b) Jedenfalls sei auf Grund der nunmehr vorliegenden neuen Tatsachen, die sich aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen ergäben, eine erneute Prüfung geboten.
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So bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers, eine Norm, die bislang als verfassungsgemäß angesehen worden sei, nachzubessern, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert oder sich die früher zugrunde gelegten Tatsachen im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätten. Dies müsse auch eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung ermöglichen.
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Vor allem ergebe sich bereits aus der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1999, dass eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 AAÜG zulässig sei, wenn neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Gerichts vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Nach dem Beschluss vom 22. Juni 2004 bedürfe es dazu (nur) einer sachlich und zeitlich umfassenden, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeiteten Analyse des Besoldungs- und Versorgungssystems im Bereich des MfS. Eine solche liege nunmehr vor.
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Das von ihnen eingebrachte Gutachten von Dr. Miethe und Prof. Dr. Weißbach zur Einkommensentwicklung und den Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS zeige zwar, dass ein gewisser Abstand zwischen den Verdiensten beim MfS/AfNS und dem Durchschnittseinkommen bestanden habe. Ein Vergleich der Einkommen im zivilen und militärischen Bereich der DDR sei aber offensichtlich problematisch, da er den Unterschied zwischen den zugrunde liegenden Tätigkeiten völlig außer Acht lasse: Die Angehörigen des MfS/AfNS hätten hauptberuflich Wehrdienst geleistet und unter Fahneneid gestanden. Sie hätten daher besonderen Zwängen des Befehlsgehorsams und der Pflichterfüllung bis hin zur physischen Aufopferung unterlegen.
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Hieraus folgten die dienst- und versorgungsrechtlich bestimmten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen Vergleich nur mit anderen Angehörigen des sogenannten X-Bereichs sinnvoll erscheinen ließen. Diesbezüglich zeigten die von ihnen vorgelegten Unterlagen jedoch einen überraschend geringen Unterschied der Verdienste, aber auch der wirtschaftlichen Situation im Übrigen. Namentlich hätten die Versorgungsordnungen beim MfS einerseits, bei der Nationalen Volksarmee (NVA) und dem Ministerium des Inneren (MdI) andererseits im Wesentlichen übereingestimmt. Unter dem Gesichtspunkt einer gruppengerechten Versorgungsüberleitung lasse sich die Schlechterstellung der MfS-Angehörigen gegenüber diesen Gruppen nicht rechtfertigen.
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Vor diesem Hintergrund müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sich die maßgebliche Rechtslage zwischenzeitlich wesentlich geändert habe. So sei die besondere Beitragsbemessungsgrenze für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und in bestimmten gesellschaftlichen Organisationen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115) nochmals als verfassungswidrig verworfen und anschließend durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) neu gestaltet und stark begrenzt worden. Die ursprünglich dreistufige Systematik der Beitragsbemessungsgrenzen sei damit aufgegeben worden, weil die Grenze des § 6 Abs. 2 AAÜG faktisch weggefallen sei. Dies bewirke eine Verschärfung der die Beschwerdeführer treffenden Benachteiligungen aufgrund der Sonderregel nach § 7 AAÜG im Vergleich zu Angehörigen von NVA, Polizei und von anderen Diensten des militärischen Beschäftigungssektors der DDR, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei.
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c) Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer im Kern übereinstimmend geltend, die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG verstoße auf Grund der dargelegten Umstände auch nach der Neuregelung durch das 2. AAÜG-ÄndG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
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2. Der Beschwerdeführer zu I., der seit Juli 1998 eine Rente aus dem Sonderversorgungssystem bezog ("Bestandsrentner"), macht darüber hinaus geltend, die diesbezüglichen Regelungen zur Überführung aus § 307b SGB VI seien auch nach der Änderung durch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungswidrig; das gelte jedenfalls in der Interpretation, die ihnen Verwaltung und Gerichte, insbesondere das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung, gegeben hätten. Bestandsrentner aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS würden dadurch sowohl gegenüber allen anderen Bestandsrentnern benachteiligt, als auch in verfassungswidriger Weise mit Zugangsrentnern aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS gleichgestellt. Die Begrenzung der überführten Entgelte führe nämlich dazu, dass die Vorteile der Begrenzung des für die Berechnung der überführten Rente maßgeblichen Zeitraums auf 20 Jahre den Bestandsrentnern des MfS generell und auf Dauer vorenthalten würden.
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Auch ergebe sich aus diesen Umständen und der Auslegung, die Verwaltungen und Gerichte und namentlich das Bundessozialgericht der Vorschrift gegeben hätten, ein Verstoß gegen Art. 20 GG. Der Normgehalt selbst sehe nämlich weder eine Differenzierung nach bestimmten Versichertengruppen noch eine Begrenzung der Entgelte vor, die der überführten Rente - insbesondere im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI - zugrunde zu legen seien. Auch der Zweck der Regelung könne eine Begrenzung der in die Vergleichsberechnung einzustellenden Entgelte nicht tragen, da es dem Gesetzgeber gerade um eine Besserstellung der Bestands- gegenüber den Zugangsrentnern gegangen sei, die bei der vom Bundessozialgericht präferierten Vorgehensweise unmöglich gemacht werde. Hätte der Gesetzgeber dagegen das von Verwaltung und Gerichten für richtig gehaltene Ergebnis gewollt, hätte er dies auf Grund der sogenannten Wesentlichkeitstheorie auch selbst regeln müssen.
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3. Der Beschwerdeführer zu VI. macht geltend, durch die Verwerfung der von ihm erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig habe das Bundessozialgericht entgegen der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG eine vollständige Sachprüfung unterlassen. Diese hätte hier eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG und deren Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erfordert.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerden unzulässig sind. Das gilt sowohl, soweit die Beschwerdeführer übereinstimmend die aus § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG folgende begrenzte Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS beanstanden (dazu 1.), als auch, soweit sich der Beschwerdeführer zu I. zusätzlich gegen die Regelungen des § 307b SGB VI und deren Auslegung, insbesondere die Berechnung der sogenannten Vergleichsrente, wendet (dazu 2.) und der Beschwerdeführer zu VI. die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die ihm gegenüber ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts rügt (dazu 3.).
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1. Soweit sie sich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG in der seit der Änderung durch das 2. AAÜG-ÄndG geltenden Fassung richten, haben die Verfassungsbeschwerden jedenfalls deswegen keinen Erfolg, weil auch das Vorbringen der hiesigen Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Grund darstellen, inhaltlich in eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der nur begrenzten Überführung der Verdienste aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS einzutreten.
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a) Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG) in der damals zur Überprüfung stehenden Fassung des Änderungsgesetzes zum Rentenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.
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Die Einwände der Beschwerdeführer hiergegen greifen nicht durch. Zunächst ist bereits der Tenor in der soeben wiedergegebenen Weise differenziert und begrenzt. Auch die Begründung ist bezüglich der Reichweite der damaligen Entscheidung eindeutig: Insbesondere hat das Gericht (vgl. BVerfGE 100, 138 178 ff.>) ausführlich erläutert, dass und warum der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt war und ist, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich und in typisierender Weise niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Aus den nachfolgenden Ausführungen (BVerfGE 100, 138 180 ff.>) ergeben sich - zum Teil im Gegenschluss - auch hinreichend deutlich die Gründe, wegen derer eine Absenkung gerade bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Für die Lesart der Beschwerdeführer spricht zwar auf den ersten Blick die Formulierung (BVerfGE 100, 138 183>), es erscheine verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung "jedenfalls" das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten (ähnlich die Formulierung auf S. 182). Durch die im gleichen Absatz folgenden, unzweideutigen und zum gewählten Tenor passenden Formulierungen wird jedoch deutlich, dass das "jedenfalls" sich nur darauf bezieht, dass es dem Gesetzgeber - selbstverständlich - freisteht, eine für die Grundrechtsinhaber vorteilhaftere Regelung zu treffen, dies aber eine Frage seiner politischen Entscheidung, nicht einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist.
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Auch ist - wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - eine Eingrenzung der Vorlagefrage darauf, ob die Entgeltbegrenzung gerade auf die damals maßgebliche Höhe von 70 % des Durchschnittsverdienstes verfassungswidrig ist, weder dem Entscheidungssatz im Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 - 4 RA 54/94 - noch dessen Begründung zu entnehmen. Ohnehin wäre das Bundesverfassungsgericht an einer über die Formulierung des vorlegenden Gerichts hinausgehenden Entscheidung nicht gehindert gewesen, da es wegen seiner besonderen Aufgabe und Stellung - konkret wegen der Befriedungsfunktion der Normenkontrolle - befugt ist, diese erweiternd auszulegen (vgl. BVerfGE 44, 322 337 f.>; 121, 241 253>; 135, 1 12 Rn. 33>; 139, 285 297 Rn. 38>).
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b) Wegen des Zeitbezugs einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 33, 199 203>) ist eine erneute Prüfung dennoch nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (BVerfGE 33, 199 203 f.>; 65, 179 181>; 70, 242 249 f.>; BVerfGK 3, 270 273>; vgl. auch BVerfGE 128, 326 365>; 131, 316 333>). Argumente, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellen, sind dagegen von vornherein nicht geeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Maßgeblich ist daher, ob sich - ausgehend von der Begründung der damaligen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 33, 199 204>; 70, 242 250>) - zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 in Frage zu stellen.
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aa) Mit einigen ihrer zentralen Argumente können die Beschwerdeführer daher von vorneherein nicht durchdringen.
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Dies gilt namentlich für ihr Vorbringen, ein Vergleich der Einkommen und Entgelte der MfS-Mitarbeiter mit denen der allgemeinen Volkswirtschaft sei wegen der unterschiedlichen Struktur der Tätigkeit beim MfS/AfNS einerseits und in einer zivilen Beschäftigung andererseits - etwa wegen des Besoldungscharakters der von ihnen bezogenen Entgelte und der Versorgungsähnlichkeit der Altersbezüge, der besonderen Treuepflichten und der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken sowie der Herausgehobenheit des sogenannten X-Bereichs - grundsätzlich nicht sachgerecht und könne eine Begrenzung der Verdienste nicht tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich, wie bereits das Bundessozialgericht in der im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat, im Urteil aus dem Jahre 1999 gerade auf diesen Vergleich abgestellt und darin grundsätzlich eine Rechtfertigung für eine das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS betreffende Sonderregelung gesehen (vgl. BVerfGE 100, 138 178 ff.>).
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Auch die rechtlichen Fragen, die die Beschwerdeführer insbesondere im Anschluss an das von ihnen eingebrachte Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten ("Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung - § 7 AAÜG im Lichte des Grundgesetzes") aufwerfen und auf Grund derer sie ihre eigene Rechtsauffassung der damaligen Entscheidung entgegensetzen, stellten sich 1999 bereits in gleicher Weise; nur als Beispiele seien ihre Kritik an der einheitlichen (und nicht prozentualen) Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen, am "Kürzungsmechanismus" und dessen Sachgerechtigkeit, an der vermeintlich fehlerhaften, weil zu groben Typisierung durch die undifferenzierte Anknüpfung an die Zugehörigkeit zum MfS/AfNS, der Verweis auf die von ihnen für realisierbar und geboten erachteten Möglichkeiten einer "milderen" Reduzierung und die Unverhältnismäßigkeit der bestehenden Regelung sowie ihre Behauptung, der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Rentenversicherung beschränke sich auf Übergangsregelungen, genannt. Insoweit tragen die Beschwerdeführer keine neuen Umstände vor, sondern kritisieren die gesetzliche Regelung mit Argumenten, die für das Bundesverfassungsgericht 1999 kein Grund waren, eine Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen nicht als verfassungsrechtlich zulässig zu bestätigen.
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bb) Inhaltlich stehen die im hiesigen Verfahren eingebrachten Gutachten und Unterlagen mit den dem Urteil aus dem Jahre 1999 zugrunde liegenden Annahmen nicht im Widerspruch oder aber wären nur dann von Bedeutung, wenn man nicht von der damaligen Begründung auszugehen hätte. Daher kann offen bleiben, ob sich aus neuen (geschichts-)wissenschaftlichen Erkenntnissen heute überhaupt noch neue rechtlich relevante Tatsachen zu dem hier streitigen Fragenkomplex ergeben können; immerhin verändern sich die tatsächlichen historischen Umstände seit der Abschaffung des MfS, der Schließung des Versorgungssystems und der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht mehr. Auch hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber 1999 ausdrücklich für befugt gehalten, im Rahmen der Rentenüberleitung eine pauschalierende Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten beim MfS vorzunehmen, ohne etwa noch vorhandene Unterlagen des MfS/AfNS auswerten oder sonstige langwierige Ermittlungen vornehmen zu müssen (BVerfGE 100, 138 179 f.>).
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(1) Die tatsächlichen Grundlagen für die zentralen Argumente des Urteils aus dem Jahre 1999 werden durch die von den Beschwerdeführern eingebrachten Unterlagen eher bestätigt als widerlegt. So haben Dr. Miethe/Prof. Dr. Weißbach hinsichtlich des Abstandes zwischen den Einkommen beim MfS/AfNS und dem Durchschnitt der Volkswirtschaft ausgeführt, insoweit bestehe über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR hinweg eine signifikante Diskrepanz. Zwar habe diese sich im Zeitverlauf abgeschwächt und hinsichtlich verschiedener Volkswirtschaftszweige variiert, das im MfS/AfNS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen habe aber noch im Jahre 1988 um 59 % über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzer gelegen (für frühere Zeiträume ergibt sich nach den vorgelegten Daten eine zum Teil noch merklich höhere Differenz). Damit sind die von den Beschwerdeführern eingebrachten Zahlen sogar noch etwas deutlicher als die 1999 vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten (BVerfGE 100, 138 178>).
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Auch trifft es sicher zu, dass die Einkommen im MfS/AfNS über den gesamten Zeitraum der Existenz dieses Dienstes hinweg in sich differenziert waren; auch das stellt allerdings die maßgeblichen Annahmen aus dem Urteil von 1999 nicht in Frage. Vielmehr haben Dr. Miethe und Prof. Dr. Weißbach festgehalten, dass im Jahr 1988 nur 21 % der Mitarbeiter des MfS/AfNS lediglich über ein Einkommen verfügt hätten, das unter dem Niveau der Volkswirtschaft gelegen habe. Eine Differenzierung wegen der internen Einkommensspreizung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 im Übrigen gerade nicht für notwendig erachtet, ebenso wenig eine persönliche Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 100, 138 176>).
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Weiter waren Überlegungen zu der Frage, ob die Einkommensdiskrepanzen zum zivilen Sektor Ergebnis einer "internen Bereicherungsmentalität" des MfS waren oder - wie für die anderen Dienste und auch für die Volkswirtschaft - durch politische Grundsatzentscheidungen der Partei- und Staatsführung gesetzt wurden, für die Entscheidung des Jahres 1999 nicht tragend.
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Auch das Argument der Beschwerdeführer, dass der Einkommensabstand bei Reduzierung der gröbsten Disparitäten der 50er in den 60er Jahren "auf der Zeitschiene quasi fortgeschrieben" worden sei, ist nicht geeignet, die tragenden Feststellungen aus dem damaligen Urteil in Frage zu stellen und im Übrigen auch inhaltlich wenig überzeugend: Nur weil die Besserstellung der MfS-Mitarbeiter nicht immer größer geworden ist, steht diese nicht als solche in Frage. Selbst wenn zudem die wichtigsten "Einflussfaktoren auf die Entwicklung des Durchschnittseinkommens" beim MfS/AfNS dessen Organisationsstrukturen, seine Tätigkeitsstrukturen und die mit ihnen verknüpften Qualifikationsanforderungen, die sich in einem höheren Anteil von Hoch- und Fachschulabsolventen unter den Mitarbeitern im Vergleich zu den Beschäftigten in der Volkswirtschaft gespiegelt hätten, sowie das Dienst- und Lebensalter gewesen sein mögen, stehen die zentralen Ausführungen des Urteils aus dem Jahre 1999 damit nicht in Frage, nachdem damit überwiegend Kriterien angesprochen sind, die für die interne Differenzierung der Einkommen verantwortlich gewesen sein mögen. Die Unterschiede im Qualifikationsniveau reichen im Übrigen nach dem Gutachten von Dr. Miethe/Prof. Dr. Weißbach "zur Begründung der Einkommensunterschiede zwischen dem MfS und der Volkswirtschaft nicht aus" (S. 78 des Gutachtens).
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Inwiefern es gerechtfertigt sein kann, unter den Bedingungen der DDR von "Quasi-Marktbedingungen" bei der Entgeltfindung im MfS/AfNS zu sprechen und dabei auf die "praktisch unbegrenzten Arbeitszeiten", eine permanente Verfügbarkeit und Mobilität, die Unmöglichkeit des Wechsels in eine zivile Karriere und eine durch die Erfordernisse des militärischen Dienstes eingeschränkte Lebensführung zu verweisen, kann offenbleiben. Die zentral mit der Vergleichbarkeit der Einkommen im MfS/AfNS einerseits und der NVA und dem MdI andererseits begründete Studie von Dr. Miethe und Prof. Dr. Weißbach beleuchtet diese Gesichtspunkte nur sehr kursorisch und befasst sich auch nicht näher mit den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung aus dem Jahr 1999 herausgestellten weiteren Privilegien wie dem System von Einrichtungen für Mitarbeiter des MfS im Verhältnis zu Beziehern durchschnittlicher ziviler Einkommen. Der hierzu von Kranz u.a. erstellte Bericht ist empirisch unzureichend belegt und beruht erkennbar - neben der Auswertung einiger Dokumente - auf den persönlichen Erfahrungen der Autoren, wie diese selbst ausführen. Ein systematischer und empirisch belegter Vergleich der wirtschaftlichen Situation der MfS-Mitarbeiter und in der allgemeinen Volkswirtschaft liegt damit nicht vor.
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Hinsichtlich der Versorgung etwa im Alter und beim Ausscheiden aus dem Dienst argumentieren die Beschwerdeführer zwar sehr ausführlich, dass die Versorgungsordnung des MfS sich nicht wesentlich von den versorgungsrechtlichen Regelungen bei NVA und MdI unterschieden hätte; damit steht eine Besserstellung im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt jedoch nicht in Frage.
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(2) Im Kern machen die Beschwerdeführer - und die von ihnen vorgelegten Gutachten und Berichte - geltend: Sowohl die Einkommens- wie die Versorgungsstruktur und die Privilegien etwa bei der Wohnraumversorgung seien beim MfS/AfNS strukturell nicht anders gewesen als bei der NVA und im MdI. Damit werden aber die tragenden Feststellungen des Urteils aus dem Jahre 1999 nicht in Frage gestellt: Im Gegenteil hatte das Bundesverfassungsgericht die Einbettung des MfS/AfNS in den sogenannten X-Bereich, zu dem auch NVA und MdI gehörten, damals gesehen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht als Argument gegen, sondern für die Annahme einer Privilegierung der MfS-Mitarbeiter angeführt (BVerfGE 100, 138 178>).
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Die auf einen Gruppenvergleich zwischen dem MfS/AfNS einerseits und der NVA und dem MdI andererseits abstellende Begründung der Beschwerdeführer, die sie rechtlich im Anschluss an das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten und tatsächlich unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Miethe und Prof. Dr. Weißbach sowie die Analysen von Kranz u.a. und Dr. Wellschmied entwickelt haben, verfehlt daher die Argumentationslinie der damaligen Begründung. Insoweit müsste sie selbst dann außer Betracht bleiben, wenn die Differenzierung zwischen § 6 AAÜG einerseits und § 7 AAÜG andererseits keine sachlichen Gründe für sich hätte.
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Ein weiterer, vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung aus dem Jahre 1999 bereits angesprochener Unterschied ergibt sich daraus, dass schon der DDR-Gesetzgeber für das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS im Aufhebungsgesetz die Schließung angeordnet (§ 1 Satz 1 AufhebG) und die aus der Überführung der Versorgungsleistungen in das Rentenversicherungssystem resultierenden Renten pauschalierend auf höchstens 990 DM gekürzt hatte (§ 2 AufhebG). Hieran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber anknüpfen (BVerfGE 100, 138 179>).
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Inhaltlich widerspricht bereits dies einer Argumentation, die die Begrenzungsregelung als eine ausschließlich dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland zuzuschreibende Kürzungs- und sanktionsähnliche Regelung versteht und deren vermeintliche Verfassungswidrigkeit - neben Art. 3 Abs. 1 GG - mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Schuldgrundsatz begründen will. Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 37>; außerdem BVerfGE 100, 138 182>; 126, 233 256>). Im Falle der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen des MfS/AfNS hatte aber bereits der DDR-Gesetzgeber diese modifiziert und begrenzt.
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In diesem Zusammenhang mag zwar der Vortrag zutreffen, dass die Volkskammer bei ihrer Entscheidung keine detaillierten Kenntnisse über geheimgehaltene interne Organisations-, Befehls- und Besoldungsstrukturen und deren (nichtveröffentlichte) Grundlagen sowie über die Einkommenssituation der Angehörigen des MfS/AfNS im Vergleich zur Volkswirtschaft hatte. Es ist aber gar nicht erkennbar, dass das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil eine so enge und auf die formalen Regelungen bezogene Vorstellung von der Vertrautheit der letzten Volkskammer mit den Verhältnissen in der DDR zugrunde gelegt hätte. Im Übrigen stellen die Beschwerdeführer hier nur ihre Bewertung der Arbeit der DDR-Volkskammer der damals vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen entgegen; neue Tatsachen, die die damalige Entscheidungsgrundlage in Frage stellen könnten, bringen sie damit nicht vor.
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Wegen der Besonderheit des MfS/AfNS und seines Sonderversorgungssystems, die das Bundesverfassungsgericht durchgängig betont hat (vgl. zuletzt BVerfGE 126, 233 259>), können auch die wiederholten, einschränkenden Änderungen von § 6 AAÜG und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als maßgebliche Änderungen im rechtlichen Umfeld und damit neue Tatsachen begriffen werden. Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 145>; 126, 233 259>).
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2. Soweit der Beschwerdeführer zu I. die fortbestehende Verfassungswidrigkeit von § 307b SGB VI auch nach dessen Änderung durch das 2. AAÜG-ÄndG geltend macht, weil bei der Überführung einer Bestandsrente die gekürzten Entgelte zugrunde gelegt werden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ihre Begründung zeigt nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
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Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 180>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 105, 252 264>).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I., soweit sie sich gegen § 307b SGB VI und dessen Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen richtet, nicht. Mit der Regelberechnung der überführten Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 259b SGB VI befasst sich der Beschwerdeführer nicht näher, so dass es an einer ausreichenden Substantiierung schon deswegen fehlt. Ein möglicher Verfassungsverstoß ist aber auch hinsichtlich der Berechnung auf der Grundlage der durch das 2. AAÜG-ÄndG eingeführten Vergleichsrente (§ 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI) nicht hinreichend dargelegt.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 17>; 126, 400 416>). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 431>; 112, 164 174>; 126, 400 416>). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 88, 87 96>; 130, 240 254>). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten nicht im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften für Recht erkannt werden (BVerfGE 112, 164 174>).
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Dem Beschwerdeführer obliegt es, bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 16, 245 248>; 18, 328 332>) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerfGE 130, 151 174 f.>). Außerdem muss er sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 332 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11 u.a. - juris, Rn. 22).
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b) Ausgehend von diesen Anforderungen erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers zu I., Bestandsrentner aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS würden durch § 307b SGB VI und dessen Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen gegenüber allen anderen Bestandsrentnern benachteiligt und in gleichheitswidriger Weise mit Zugangsrentnern aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS gleichgestellt, bereits im Ausgangspunkt nicht plausibel. § 307b SGB VI enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 SGB VI an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.
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Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass es das Bundesverfassungsgericht nur als gleichheitswidrig angesehen hat, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden, während für die sonstigen Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich war (und ist). Auch die Begründung (vgl. BVerfGE 100, 104 129 und 134 ff.>) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem Zeitraum auch in der DDR typischerweise höheren Verdienste ergeben. Dem damaligen Urteil sind dagegen, wie bereits das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung dargelegt hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass damit auch eine Änderung hinsichtlich der Ermittlung und gegebenenfalls Begrenzung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte und Einkommen verbunden sein sollte.
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Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 SGB VI, wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der Bestandsrentner um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre -; tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. BVerfGE 100, 104 133>). Die mit der Regelung typischerweise einhergehende Besserstellung der Bestandsrentner war nur eine aus Typisierungsgründen hinnehmbare Nebenfolge, die dann allerdings für die Überführung von Bestandsrenten aus allen Alterssicherungssystemen der DDR gelten muss. Tritt diese Besserstellung wegen der Besonderheiten des individuellen Lebenslaufes oder der berücksichtigungsfähigen Entgelte nicht ein, so lässt sich ein Gleichheitsverstoß damit nicht nachvollziehbar begründen.
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Zudem ist die Beschwerdebegründung auch deswegen nicht hinreichend substantiiert, weil es an einer Auseinandersetzung mit naheliegenden Rechtfertigungsgründen für einen unterstellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz fehlt. Solche Gründe könnten sich zum einen daraus ergeben, dass das Bundesverfassungsgericht ganz generell eine Reduzierung der überführten MfS-Entgelte auf den Durchschnittsverdienst für zulässig erachtet hat, und zum anderen aus dem Umstand, dass eine andere Lösung ihrerseits eklatant gleichheitswidrig wäre: So hätte das vom Beschwerdeführer für zutreffend erachtete Verständnis der Vorschrift zur Folge, dass bei der Überführung der Bestandsrenten nicht nur ein anderer Zeitraum als bei der Überführung der Anwartschaften von "Zugangsrentnern" - 20 Jahre statt des gesamten Versicherungslebens - maßgeblich wäre, sondern für jene gleichzeitig die Begrenzung aus § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG entfiele. Es ist aber kein Grund erkennbar, der es sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, diese Entgeltbegrenzung nur bei Zugangsrentnern wirksam werden zu lassen, die Bestandsrentner aber von dieser über die Regelung des § 307b SGB VI zu dispensieren, zumal diese einen ganz anderen Zweck verfolgt.
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c) Der Beschwerdeführer zu I. rügt weiter einen Verstoß von § 307b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI gegen das Rechtsstaatsprinzip, den er im Wesentlichen auf eine Verletzung des Gebots der Normenklarheit und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie gründet.
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§ 307b Abs. 3 SGB VI enthält jedoch für die Ermittlung der sogenannten Vergleichsrente mit der Formulierung, dabei sei auf die vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zurückzugreifen, einen ausreichenden normativen Anhaltspunkt dafür, die Begrenzungen, die sich für die berücksichtigungsfähigen Entgelte aus § 7 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG ergeben, auch in diesem Zusammenhang für maßgeblich zu erachten. Unter systematischen Gesichtspunkten findet sich in § 307b Abs. 3 SGB VI (entsprechend § 307a Abs. 2 SGB VI) nur eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Sonderregelung zum maßgeblichen Zeitraum, während die Höhe der berücksichtigungsfähigen Verdienste an einem anderen Ort geregelt ist, nämlich für Verdienste aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem im AAÜG. Berücksichtigt man weiter, dass die vom Beschwerdeführer favorisierte Auslegung zu dem dargelegten Gleichheitsverstoß im Verhältnis von Bestands- zu Zugangsrentnern führen müsste, erscheint das Verständnis der Vorschrift, das die Verwaltung und Gerichte, insbesondere das Bundessozialgericht, ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, zumindest sehr naheliegend und durch Systematik und Zweck der maßgeblichen Vorschriften deutlich vorgezeichnet.
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Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer - soweit er die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes rügt - intensiv mit der Frage befassen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Norm wegen zu weiter Auslegungsspielräume und trotz bestehender Konkretisierungsmöglichkeiten durch die Rechtsprechung (vgl. zu der sehr viel offener formulierten polizeirechtlichen Generalklausel BVerfGE 54, 143 144 f.>) als nicht hinreichend bestimmt anzusehen ist. Soweit er die Auslegung namentlich durch das Bundessozialgericht angreift, hätte er sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen müssen, unter welchen Umständen die Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verletzt (vgl. hierzu etwa BVerfGE 133, 168 205 f. Rn. 66>). Das hat er nicht getan, so dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die sogenannte Wesentlichkeitstheorie und damit das Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.
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3. Der Beschwerdeführer zu VI. schließlich hat, ausgehend von den bereits dargelegten Maßstäben, eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan.
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, das Beschreiten des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfGE 10, 264 267 f.>; 128, 90 99>). Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).
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Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insoweit ist die umfangreiche Wiedergabe seines Vorbringens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht ausreichend, um darzulegen, dass vorliegend eine Sachentscheidung von Verfassungs wegen geboten gewesen wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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