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BVerfG 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13
BVerfG 20.04.2016 - 1 BvR 1122/13 - Nichtannahmebeschluss: Höhe einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verletzung der Eigentumsgarantie, der allgemeinen Handlungsfreiheit oder des Gleichheitssatzes nicht hinreichend substantiiert begründet
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 63ff SGB 6, § 63 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend BSG, 7. März 2013, Az: B 13 R 481/12 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 15. November 2012, Az: L 6 R 422/11, Urteil
vorgehend SG München, 21. März 2011, Az: S 6 R 2404/07, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der gesetzlichen Altersrente des Beschwerdeführers.
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I.
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Der Beschwerdeführer stritt im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erfolglos mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um die Gewährung einer höheren Altersrente, weil diese - insbesondere wegen der zu geringen Rendite aus den von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen - nicht verfassungsgemäß sei. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen als unzulässig.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Rentenbescheid, den Widerspruchsbescheid und gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts, des Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichts rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, die gesetzliche Rentenversicherung sei verpflichtet, den bei ihr Versicherungspflichtigen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen, die sich am früheren Erwerbseinkommen orientierten und deutlich über dem armutsvermeidenden Sozialhilfeniveau lägen. Als adäquat seien Leistungen anzusehen, wenn aus den eingezahlten Beiträgen eine mit anderen Altersvorsorgesystemen, wie etwa in einem berufsständischen Versorgungswerk, in der Beamtenversorgung oder mit einer Kapitallebensversicherung, vergleichbare Rendite erzielt werde. Diese Voraussetzung erfülle seine Altersrente nicht. Eine negative Rendite, wie er sie für seinen Fall errechnet habe, sei insbesondere mit dem Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften nicht vereinbar.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
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a) Nach diesen Vorschriften sind die Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 105, 252 264>).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht bereits deshalb keine verfassungsrechtliche Beurteilung des rentenversicherungsrechtlichen Sachverhalts, weil sie die für die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers maßgeblichen Faktoren nicht vollständig darlegt. Das Landessozialgericht hat im angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, dass die Rentenhöhe im konkreten Fall des Beschwerdeführers wesentlich auf erhebliche Beitragslücken und einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zurückzuführen sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts ausgeführt.
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c) Die Verfassungsbeschwerde zeigt einen Eingriff in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auf.
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aa) Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272 292>; stRspr). Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 109 f.>; 100, 1 37>; 116, 96 124 f.>). Soweit in bestehende rentenrechtliche Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 125>; BVerfGK 15, 59 63>).
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bb) Danach ist eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Beschwerdeführer behauptet, die zu geringe Höhe seiner Rente sei im Ergebnis mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn der Umfang seines Rentenanspruchs ergibt sich erst aus den für die Gewährung von Altersrente maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Inwieweit diese Normen bereits erworbene Rentenanwartschaften beeinträchtigen, legt er nicht dar.
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d) Die Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verpflichtung des Gesetzgebers, aus den geleisteten Beiträgen eine (zumindest positive) Rendite zu sichern, nicht hinreichend begründet.
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Aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau folgt die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 473>). Soweit der Beschwerdeführer dies dahingehend versteht, dass sich aus den Beiträgen eine bestimmte Rendite ergeben muss, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Landessozialgerichts im angegriffenen Urteil auseinander. Es hat ausführlich dargelegt, weshalb es ein individuelles Rendite-Denken mit Grundgedanken und Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung als ein im Umlageverfahren ausgestaltetes solidarisches System der Altersvorsorge (vgl. BVerfGE 76, 256 301>; 116, 96 125>) für unvereinbar hält.
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e) Schließlich zeigt der Beschwerdeführer eine ihn treffende verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht auf. Er setzt voraus, dass seine Beitragszahlungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis eine mit anderen Altersvorsorgesystemen vergleichbare Rendite erzielen müssten, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Gleichbehandlung der verschiedenen Formen der Alterssicherung verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist. Hierzu wäre aber aufgrund der Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landessozialgerichts, dass das Rentenversicherungsverhältnis im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 125>), Anlass gewesen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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