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BVerfG 14.12.2015 - 2 BvQ 45/15
BVerfG 14.12.2015 - 2 BvQ 45/15 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichenden Darlegungen zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache - Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche
Normen
§ 19 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
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1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 3>; BVerfGK 8, 59 60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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