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BVerfG 15.10.2015 - 1 BvR 2329/15
BVerfG 15.10.2015 - 1 BvR 2329/15 - Nichtannahmebeschluss: Erbringung notarieller Dienstleistungen nach englischem Recht durch deutschen Rechtsanwalt im Inland - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichend substantiierter Begründung
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV
Vorinstanz
vorgehend BGH, 20. Juli 2015, Az: NotZ(Brfg) 13/14, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 25. September 2014, Az: Not 8/14, Urteil
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war bis zum Erreichen der Altersgrenze Notar im Bezirk des Kammergerichts. Er ist ferner Barrister-at-Law und Scrivener Notary in England und Wales. Als englischer Notar möchte er in Deutschland notarielle Dienste unter englischem Siegel nach englisch-rechtlichen notariellen Vorschriften unter Beachtung des deutschen Rechts erbringen.
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Die Präsidentin des Kammergerichts lehnte die Erteilung einer von dem Beschwerdeführer erbetenen schriftlichen Bestätigung, dass sie seiner notariellen Tätigkeit unter englischem Siegel in Deutschland nicht entgegentreten werde, ab. Auch die unter anderem auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, als englischer Notar in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, blieb vor dem Kammergericht ohne Erfolg. Den Antrag des Beschwerdeführers, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.
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2. Mit seiner gegen beide gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 GG. Daneben rügt er eine Verletzung von Art. 15, Art. 16, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) und von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde genügt schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen.
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Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, was er in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof vorgetragen hat. Weiterhin hat er davon abgesehen, die entsprechenden Schriftsätze vorzulegen. Ob er durch hinreichenden Vortrag in den Instanzen alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 113 f.>; 104, 65 70>), lässt sich hiernach nicht zuverlässig überprüfen.
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2. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.
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Nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Er ist des Weiteren verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzutun, inwieweit es durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 99, 84 87>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (BVerfGE 85, 36 52>; 101, 331 345>; 105, 252 264>).
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Der Beschwerdeführer hat bereits davon abgesehen, den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und den Gang der Gerichtsverfahren zu schildern. Soweit sich der Lebenssachverhalt und der Verfahrensablauf aus den angegriffenen Entscheidungen ergeben, ist es jedenfalls nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die beigefügten Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu prüfen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>; 131, 66 82>).
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Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den umfangreichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung seine Rechtsansicht näher darstellt und auch umfangreich Rechtsprechung und Literatur zitiert, wird dieser Vortrag nicht in einen Zusammenhang mit den Gründen der angegriffenen Gerichtsentscheidungen gebracht. Dabei wird auch nicht näher dargelegt, inwieweit Verfassungsrecht unter Berücksichtigung des Maßstabs, anhand dessen das Bundesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft (vgl. BVerfGE 97, 12 27>; BVerfGK 6, 46 50>; 10, 13 15>; 10, 159 163>), verletzt sein soll.
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So ist auch die Rüge, dass die Nichtzulassung der Berufung beziehungsweise die unterlassene Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze, nicht hinreichend substantiiert, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass den angegriffenen Entscheidungen eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Prozessrechts zugrunde liegt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 82, 286 299>; 87, 282 284 ff.>). Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 135, 155 231 Rn. 180>). Daher bedeutet nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 315>).
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Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtzulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof zugleich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sieht, sind die diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt ebenso für die Rüge des Verstoßes gegen weitere Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte und die Rüge des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK, dessen Verletzung der Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann, sondern allenfalls mittelbar in Verbindung mit einem einschlägigen Grundrecht (vgl. BVerfGE 74, 102 128>; 111, 307 317>; 128, 326 367 f.>). Auch mit der Rüge einer Verletzung der EU-Grundrechte-Charta hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil aus der Charta keine Rechte des Beschwerdeführers folgen, die gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden können.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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