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BVerfG 13.07.2015 - 1 BvR 2516/13
BVerfG 13.07.2015 - 1 BvR 2516/13 - Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Anordnung der vorläufigen Betreuung ohne persönliche Anhörung der Betroffenen - jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (hier: Unterlassen der Anhörungsrüge gem § 44 FamFG)
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 44 FamFG, § 301 Abs 1 S 2 FamFG
Vorinstanz
vorgehend LG Kempten, 6. November 2013, Az: 43 T 1617/13, Beschluss
vorgehend LG Kempten, 13. Juni 2013, Az: 42 T 538/13, Beschluss
vorgehend LG Kempten, 24. Juli 2013, Az: 42 T 538/13, Beschluss
vorgehend LG Kempten, 22. Januar 2013, Az: 43 T 1880/12, Beschluss
vorgehend AG Sonthofen, 25. Januar 2012, Az: XVII 26/12, Beschluss
vorgehend AG Sonthofen, 21. Februar 2012, Az: XVII 26/12, Beschluss
vorgehend AG Sonthofen, 21. April 2012, Az: XVII 26/12, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg.
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Allerdings ist ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem sie für rund sechs Monate unter vorläufige Betreuung gestellt wurde, ohne hierzu jemals persönlich angehört worden zu sein. In einem Betreuungsverfahren kommt dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts durch Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 2539/10 -, NJW 2011, S. 1275 1276>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 3361>). Dies gilt in besonderem Maße für die persönliche richterliche Anhörung. Wird die vorläufige Betreuung wegen Gefahr im Verzug ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung der Betroffenen eingerichtet, so ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich; die Anhörung ist dann jedoch - wie in § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch einfachrechtlich vorgeschrieben - unverzüglich nachzuholen. Erforderlichenfalls muss hierfür das Amtshilfeverfahren genutzt werden. Unterbleibt die Anhörung, liegt hierin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Entsprechend wird die Betreuungsanordnung nachträglich rechtswidrig (so auch Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 301 FamFG Rn. 4; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 301 FamFG Rn. 4). Auch eine spätere Anhörung kann diesen Verfassungsverstoß dann nicht mehr rückwirkend, sondern nur noch als Grundlage der fortdauernden Betreuung in der Zukunft heilen. Für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die persönliche Anhörung ohne schuldhaftes Zögern frühestens hätte erfolgen können, und ihrer tatsächlichen Nachholung leidet die dennoch aufrechterhaltene Betreuungsanordnung an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dementsprechend ist dies bei einem nachfolgenden Feststellungsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung fachgerichtlich zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Dem widerspricht es, wenn das Landgericht in der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Betreuungsanordnung bejaht, ohne auf die Rüge der fehlenden Anhörung einzugehen.
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Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat gegen den - in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Betreuung - letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2013 nicht die Anhörungsrüge des § 44 FamFG erhoben; diese gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 122, 190 198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1565/11 -, juris). Hinsichtlich der weiteren angegriffenen, später ergangenen Beschlüsse, die mit dem Einstellungsbeschluss beziehungsweise dem Wiedereinsetzungsgesuch einen anderen Verfahrensgegenstand betreffen, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und lässt auch eine Gehörsverletzung in der Sache nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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