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BVerfG 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14
BVerfG 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung des strafprozessualen Arrests (§§ 111ff StPO) wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nur nach hinreichender Ermittlung des Sicherstellungsinteresses - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 14 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 266a StGB, § 111b Abs 2 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111d StPO, § 111e Abs 1 StPO, § 111i StPO, VermAbG
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 31. Juli 2014, Az: 1 Ws 508/14, Beschluss
vorgehend LG Deggendorf, 24. Juni 2014, Az: 1 KLs 4 Js 3804/10, Beschluss
vorgehend AG Deggendorf, 1. August 2011, Az: 6 Gs 654/11, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2014 - 1 Ws 508/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialbeiträgen geführt. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. August 2011 ordnete das Amtsgericht über das Vermögen des Beschwerdeführers einen strafprozessualen Arrest in Höhe von 816.319 € gemäß § 111b Abs. 2 und Abs. 5, § 111d, § 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 2, § 73a, § 73b, § 266a StGB an. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer faktischer Arbeitgeber und Geschäftsführer eines Unternehmens sei, das in großem Umfang als Subunternehmer firmierende Personen beschäftigt habe, welche bei zutreffender rechtlicher Betrachtung eine abhängige Beschäftigung ausgeführt hätten. Aufgrund weiterer im Einzelnen beschriebener Vorgänge kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, um sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren.
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2. Am 12. Dezember 2013 eröffnete das Landgericht die Hauptverhandlung. Am 6. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Arrests.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Juni 2014 reduzierte das Landgericht den dinglichen Arrest auf 700.000 €. Die Reduzierung sei vorzunehmen gewesen, da zahlreiche Einzeltaten gemäß §§ 154 f. StPO eingestellt worden seien. Zugleich habe die Kammer einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Hinsichtlich der übrigen Taten sei der Beschwerdeführer jedoch dringend verdächtig. Die Verhängung des Arrests sei verhältnismäßig. Dieser diene dem legitimen Zweck der Sicherung der Ansprüche der Verletzten und sei dafür geeignet. Mildere, gleichwirksame Mittel seien nicht ersichtlich und der Arrest belaste den Beschwerdeführer nicht unangemessen. Die Kammer habe berücksichtigt, dass die Rentenversicherung noch keine Beitragsbescheide erlassen habe, es sei jedoch zu sehen, dass diese den Ausgang des Verfahrens abwarten würde, was nicht zu beanstanden sei.
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4. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers änderte das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 31. Juli 2014 den Beschluss des Landgerichts ab. Es reduzierte die Anordnung des dinglichen Arrests auf einen Betrag von 570.000 € und wies den Antrag im Übrigen zurück. Nach gegenwärtigem Verfahrensstand bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von 508.439,62 € vorenthalten und dadurch die Versicherungsträger um diesen Betrag zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen geschädigt habe. Nach gegenwärtigem Verfahrensstand gehe der Senat von Ansprüchen der Verletzten von mindestens 570.000 € aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Versicherungsträger beabsichtigten, auf die Beiträge zu verzichten. Es läge auf der Hand, dass die Versicherungsträger den Ausgang des Verfahrens abwarteten, da in diesem geklärt werde, hinsichtlich welcher Beschäftigter welche Beiträge zur Arbeits- beziehungsweise Rentenversicherung tatsächlich geschuldet und infolgedessen vorenthalten würden. Dies gelte umso mehr, als in einem den Beschwerdeführer betreffenden und von diesem vorgelegten sozialgerichtlichen Urteil ein Beitragsbescheid mangels personenbezogener Zuordnung der Beiträge aufgehoben worden sei. Aus dem Umstand, dass die Anspruchsberechtigten nicht bereits parallel zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vorgingen, lasse sich daher der Schluss, dass die Anspruchsberechtigten die Rückgewinnungshilfe nicht benötigten, nicht ziehen. Die Arrestanordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei der Abwägung zwischen dem Eigentumsinteresse des Beschwerdeführers und dem Sicherungsbedürfnis der Versicherungsträger, nicht endgültig um Beiträge in Höhe von 508.439,69 € zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge gebracht zu werden, komme aufgrund der aktuellen Beweislage im Strafverfahren den Interessen der Versicherungsträger eindeutig das größere Gewicht zu.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG. Er meint, die Entscheidungen stünden im Gegensatz zu der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 - (BVerfGK 5, 292 ff.), nach der ein strafprozessualer Arrest, der allein der Rückgewinnungshilfe diene, sich hinsichtlich der zeitlichen Dauer und Zumutbarkeit auch daran messen lassen müsse, ob die angeblich Geschädigten die einstweilig gesicherten angeblichen Ansprüche gegen den Betroffenen geltend machen und durchsetzen. Der Rentenversicherung sei zumutbar, behauptete Ansprüche durchzusetzen. Sie sei berechtigt, Bescheide zu erlassen und diese zu vollstrecken. Hiervon mache sie seit mehr als drei Jahren keinen Gebrauch, denn aus dem Aktenzeichen des Strafverfahrens ergebe sich, dass dieses bereits aus dem Jahr 2010 datiere. Zwar käme dem Landgericht eine Vorfragenkompetenz zu; komplexe sozialversicherungsrechtliche Fragen, in welchen es um die Arbeitgeberstellung oder eine unselbständige und geringfügige Beschäftigung mit Auswirkungen auf die Versicherungspflicht gehe, seien jedoch sachnäher durch die Sozialgerichte zu entscheiden. Durch die fehlende Verbescheidung verwehre die Rentenversicherung dem Beschwerdeführer de facto eine gerichtliche Überprüfung vor den zur Entscheidung berufenen Sozialgerichten.
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II.
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1. Zu dem Verfahren haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Deutsche Rentenversicherung und der Generalbundesanwalt Stellung genommen.
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Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit, davon Abstand genommen zu haben, während des Strafverfahrens einen Beitragsbescheid zu erlassen, da noch ungeklärt gewesen sei, ob der Beschwerdeführer oder eine weitere Mitangeklagte als Arbeitgeber anzusehen seien. Ohne umfangreiche Ermittlungen habe sich nicht eindeutig klären lassen, wer Adressat des Beitragsbescheides hätte sein müssen. Der Erlass eines Beitragsbescheides aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungen und ohne Einlassungen der Beteiligten zur tatsächlichen Arbeitgebereigenschaft im strafrechtlichen Verfahren hätte voraussichtlich zu einem mit erheblichem Kosten- und Verwaltungsaufwand verbundenem Widerspruchs- und Klageverfahren geführt.
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Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde in der Sache für begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze die verfassungsrechtlich vorgegebenen Begründungsanforderungen. In Konstellationen der Rückgewinnungshilfe setze der Zugriff auf das Vermögen des Tatverdächtigen ein Sicherstellungsbedürfnis voraus, das einer umfassenden Abwägung des Sicherungsinteresses des mutmaßlichen Geschädigten mit der Eigentumsposition des Betroffenen bedürfe. Neben dem Verdachtsgrad, der Höhe der Arrestsumme und der Dauer der Beschlagnahme könne auch eine Rolle spielen, über welche tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Geschädigte zur Durchsetzung seines Anspruchs verfüge, insbesondere ob er sich einen Vollstreckungstitel auf vereinfachte Weise besorgen könne, und ob er eine Realisierung seiner Ansprüche unterlassen habe. In diese Abwägung sei die durch die Einführung von § 111i Abs. 2 bis Abs. 6 StPO im Zuge des Rückgewinnungshilfegesetzes zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung für einen staatlichen Auffangrechtserwerb einzubeziehen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, sofern die Möglichkeiten der Rückgewinnungshilfe durch den oder die Geschädigten nicht genutzt würden, zur Vermeidung einer Rückgabe des inkriminierten Vermögens an den Täter einen staatlichen Erwerb zuzulassen. Der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Auffangrechtserwerb sei in größtmöglichem Umfang Geltung zu verschaffen. Eine Freigabe inkriminierter Vermögenswerte kurz vor Abschluss der Hauptverhandlung würde diese Zwecke unterlaufen und erschiene deshalb nur in Ausnahmefällen mit dem Normverständnis vereinbar. Der Beschluss lasse jedoch nicht erkennen, dass die erforderliche Abwägung überhaupt vorgenommen worden sei.
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2. Mit Urteil vom 7. Oktober 2014 hat das Landgericht den Beschwerdeführer wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und des Weiteren ausgesprochen, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 471.932,98 € die Ansprüche der Geschädigten entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 1. August 2011 und des Landgerichts Deggendorf vom 24. Juni 2014 wendet. Das Oberlandesgericht hatte als Beschwerdegericht hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (§ 309 Abs. 2 StPO; dazu Meyer-Goßner, in: ders./Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 309 Rn. 3 f.). Damit sind die vorhergehenden Entscheidungen prozessual überholt (vgl. BVerfGK 10, 134 138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 - juris, Rn. 14).
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 51 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
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1. a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Bestand der Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums durch das Strafgesetzbuch (vgl. BVerfGE 110, 1 24 f.>). Sicherungsmaßnahmen des strafprozessualen Arrests zur Rückgewinnungshilfe sind von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An die Zumutbarkeit und an das Verfahren einer Anordnung nach §§ 111 ff. StPO sind aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt, steigen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung (vgl. BVerfGK 5, 292 301>). Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt. Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfGK 5, 292 301>).
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b) Nach der Einfügung des staatlichen Auffangrechtserwerbs in § 111i Abs. 2 bis Abs. 6 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BGBl I 2006 S. 2350 ff.) ist neben dem Interesse des potentiell Geschädigten insbesondere das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in die Abwägung einzubeziehen.
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c) Der Gewährleistungsgehalt des Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire Verfahrensführung ein, wobei es zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass die Gerichte das jeweilige Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen. Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Die gerichtliche Entscheidung muss deshalb die Voraussetzungen des Eingriffs prüfen und darf sich nicht auf formelhafte Bemerkungen zurückziehen, die letztlich offen lassen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Eingriffsermächtigung im Einzelfall vorliegen (vgl. BVerfGK 5, 292 301 f.>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
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a) Das Oberlandesgericht hat nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt. Es hat allein eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses der Sozialversicherungsträger mit dem Eigentumsinteresse des Beschwerdeführers vorgenommen. Zwar streitet das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens für die Anordnung eines Sicherungsarrests, so dass eine Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts unterbleiben könnte, wenn bereits die vorgenommene Abwägung mit dem Sicherungsinteresse der Sozialversicherungsträger rechtlich einwandfrei erfolgt wäre und das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Arrest angeordnet hätte. Das Oberlandesgericht hat jedoch hinsichtlich des Sicherstellungsinteresses der Sozialversicherungsträger keine hinreichenden Ermittlungen angestellt. Es hat ohne Ermittlung der Gründe, weshalb ein Beitragsbescheid noch nicht erlassen wurde, unterstellt, dass eine Beitragsfestsetzung aufgrund von Unklarheiten, für welchen Beschäftigten welche Beiträge vorenthalten wurden, unterblieben sei. Ausweislich der Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung waren jedoch andere Gründe für die Untätigkeit maßgeblich.
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b) Zwar hätte ein dinglicher Arrest im vorliegenden Verfahren dem Grunde nach wohl auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der vorläufigen Beweiswürdigung des Landgerichts nach Abschluss der Zeugenvernehmungen, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und im Hinblick auf das staatliche Interesse an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens in verhältnismäßiger Weise begründet werden können. Die Höhe der angeordneten Arrestsumme ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gemäß § 111b Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 73 ff. StGB kann der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Ein Verfall oder die Einziehung von Wertersatz kommt nur für unmittelbar aus der Tat erlangte Vermögenswerte in Betracht. Hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen Tatkomplexe geht das Oberlandesgericht dem Sachverständigen folgend von vorenthaltenen Beiträgen in Höhe von 508.439,62 € aus. Die seitens des Oberlandesgerichts angenommenen Ansprüche der Sozialversicherungsträger in Höhe von 570.000 € umfassen nach seinen Ausführungen auch aufgelaufene Zinsen und Säumniszuschläge. Diese sind jedoch nicht "aus der Tat" des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erlangt, so dass diesbezüglich auch der Verfall nicht angeordnet werden kann. Zwar ist die Arrestsumme grundsätzlich zu schätzen (§ 73b StGB); vorliegend lag jedoch bereits eine Berechnung der voraussichtlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge vor, so dass eine abweichende Arrestanordnung zu begründen gewesen wäre.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts war aufgrund des Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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V.
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1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache weitgehend Erfolg hat und deren nicht zur Entscheidung angenommener Teil insoweit von untergeordneter Bedeutung ist, ist die vollständige Auslagenerstattung angemessen (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
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2. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.
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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
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