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BVerfG 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12
BVerfG 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12 - Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter insb bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Polizeikräfte - hier: "Blocksperre" im Anschluss an ein Fußballspiel bei drohenden Fankonflikten - keine Grundrechtsverletzung bei gewissenhafter Durchführung der Ermittlungen und effektiver gerichtlicher Kontrolle
Normen
Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, MRK, § 239 Abs 1 StGB, § 170 Abs 2 S 1 StPO, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 29. November 2011, Az: 2 Ws 1065/11, Beschluss
vorgehend OLG München, 19. September 2011, Az: 2 Ws 195/11 KI, Beschluss
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 9. November 2017, Az: 47274/15, Urteil
Gründe
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Die Beschwerdeführer begehren die strafrechtliche Verfolgung mehrerer Polizeikräfte im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz nach einem Fußballspiel zwischen dem FC Bayern München und dem TSV 1860 München im Grünwalder Stadion in München.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer waren am 9. Dezember 2007 nach Spielende infolge einer von der Polizei angeordneten "Blocksperre" vorübergehend am Verlassen des Stadions gehindert worden, weil angesichts bereits zuvor beobachteter Aggressionen zwischen beiden Lagern aus polizeilicher Sicht im Falle einer Begegnung der rivalisierenden Fans ernsthafte Ausschreitungen zu befürchten waren. Nach Aufhebung der "Blocksperre" kam es zu einem Aufeinandertreffen mit Polizeikräften, Angehörigen der Bayerischen Bereitschaftspolizei sowie des Unterstützungskommandos, bei dem unter anderem Pfefferspray und Schlagstöcke eingesetzt wurden.
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Nachdem die Staatsanwaltschaft München I bereits am 2. Januar 2008 Vorermittlungen eingeleitet hatte, erstatteten die Beschwerdeführer am 7. März 2008 Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung.
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2. Mit Verfügung vom 10. September 2008 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach Durchführung einer Reihe von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Vernehmung von Zeugen aus den Reihen der eingesetzten Polizeikräfte, zunächst wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Auf die hiergegen gerichtete Einstellungsbeschwerde der Beschwerdeführer hin nahm die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 das Verfahren wieder auf. Im Zuge dieses neuerlichen Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche weitere Zeugen vernommen sowie eine Wahllichtbildvorlage und vorhandene Video-Aufzeichnungen ausgewertet. Mit Verfügung vom 5. August 2009 verneinte die Staatsanwaltschaft München I wiederum das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber einzelnen Polizeibeamten und stellte das Verfahren erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Den Beschwerdeführern sei eine hinreichende Identifizierung der vermeintlichen Straftäter nicht möglich, die Verhängung einer "Blocksperre" polizei- und auch strafrechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft München mit Bescheid vom 3. Februar 2011 als unbegründet zurück.
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3. Mit Beschluss vom 26. Mai 2011 verwarf das Oberlandesgericht München zunächst einen hiergegen erhobenen Antrag der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung, weil es diesen als unzulässig angesehen hatte. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht München auf Gegenvorstellung der Beschwerdeführer hin mit Beschluss vom 19. September 2011 auf, weil die Beschwerdeführer zu Recht auf den rechtzeitigen Eingang ihres Antrags hingewiesen hatten, dies jedoch infolge eines Versehens in der Aktenführung zunächst nicht erkannt worden sei.
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Den Antrag gegen den Beschuldigten S. auf gerichtliche Entscheidung verwarf es als unbegründet. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Anordnung der "Blocksperre" zu einer Nötigung oder Freiheitsberaubung geführt habe. Nach der polizeilichen Einsatzerfahrung sowie den während des Spiels aufgetretenen Aggressionen zwischen den Fangruppen, dem Einsatz von Rauchbomben und dem Abbrennen eines Fanschals sei mit weiteren Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit zu rechnen gewesen, weshalb die "Blocksperre" nicht zu beanstanden gewesen sei.
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Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen gegen Unbekannt richtete, sei er unzulässig. Im vorliegenden Fall gebe der Klageerzwingungsantrag keine Tatsachen oder Beweismittel an, aufgrund derer die Namen der beschuldigten Polizisten eindeutig ermittelt werden könnten, was auch durch das Oberlandesgericht München nicht behoben werden könne. Die Möglichkeit, nach § 173 Abs. 3 StPO, ergänzende Ermittlungen anzuordnen, diene dazu, bestehende Ermittlungslücken zu schließen, nicht aber einen Beschuldigten überhaupt erst zu ermitteln.
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4. Die gegen den Beschluss vom 19. September 2011 erhobene Anhörungsrüge qualifizierte das Oberlandesgericht München mangels Rüge einer Gehörsverletzung als Gegenvorstellung und wies diese mit Beschluss vom 29. November 2011 zurück.
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5. Die anwaltlich beratenen und vertretenen Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die durchgeführten Ermittlungen nicht weit genug gegangen seien. Das Oberlandesgericht München habe insoweit auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt und dadurch einem Vertrauensverlust in den Rechtsstaat und der Entstehung eines Klimas allgemeiner Verunsicherung Vorschub geleistet. Überdies seien die von den Strafverfolgungsbehörden aus den durchgeführten Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen reine Vermutungen und somit willkürlich.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels ausreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Insbesondere kann keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellt werden.
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1. Dem Grundgesetz lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen (a). Etwas anderes kann bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein (b), bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden (c) oder bei Delikten von Amtsträgern (d) (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 150>, Rn. 9 ff.).
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 42>; 46, 160 164>; 121, 317 356>; BVerfGK 17, 1 5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 187>; 88, 203 262 f.>; BVerfGK 17, 1 5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 2861 f.>).
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b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 5>). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 36 ff.>; 49, 89 141 f.>; 53, 30 57 f.>; 77, 170 214>; 88, 203 251>; 90, 145 195>; 92, 26 46>; 97, 169 176 f.>; 109, 190 236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen.
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c) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind. In strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse.
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d) Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann schließlich in Fällen in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden. Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 151>, Rn.14).
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Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 151>, Rn. 15). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
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2. Dies deckt sich weitgehend mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des Staates, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates (vgl. grundlegend EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, Urteil vom 27. September 1995, Nr. 18984/91, Serie A no. 324, § 161), aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Yaşa v. Turkey, Urteil vom 2. September 1998, Nr. 22495/93, Rep. 1998-VI, S. 2411, § 100; EGMR, Güngör v. Turquie, Urteil vom 22. März 2005, Nr. 28290/95, § 67). Die Ermittlungen müssen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (vgl. EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., § 161 f.). Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR <GK>, Ogur v. Türkei, Urteil vom 20. Mai 1999, Nr. 21554/93, NJW 2001, S. 1991 1994>). Nicht jeder Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR <GK>, McCann u.a. v. the United Kingdom, a.a.O., §§ 157 ff.; EGMR, Grams v. Deutschland, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96, NJW 2001, S. 1989 1989 f.>). Dabei geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass es grundsätzlich Sache der Justizbehörden der Signatarstaaten ist, die von ihnen erhobenen Beweise zu würdigen. Er prüft nur, ob das Verfahren insgesamt angemessen und fair war (vgl. EGMR, Grams v. Deutschland, a.a.O., S. 1990).
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3. a) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2011 genügt diesen Anforderungen. Die Beschwerdeführer verlangen die strafrechtliche Verfolgung der im Einsatz befindlichen Polizeikräfte, denen sie ungerechtfertigte Übergriffe in ihre körperliche Integrität sowie, im Zusammenhang mit der angeordneten "Blocksperre", den Entzug ihrer persönlichen Freiheit vorwerfen. Es liegt somit ein Fall vor, in dem bereits der Anschein vermieden werden muss, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen an eine effektive Untersuchung von gegen Amtsträger gerichteten Vorwürfen, bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen zu haben.
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aa) Die dem angegriffenen Beschluss vorausliegenden Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 3. Februar 2011, belegen, dass die von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Ermittlungen gewissenhaft erfolgt sind und dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. Soweit die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf Lücken gestoßen sind beziehungsweise die durchgeführten Ermittlungen zu keinen alle Fragen des Tatgeschehens aufklärenden Antworten geführt haben, ist dies erkennbar nicht auf eine Verweigerungshaltung der Ermittlungsbehörden zurück zu führen. Die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, dass eine Vernehmung aller im Einsatz befindlichen Polizeikräfte als Beschuldigte ohne Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts gegenüber dem einzelnen Beamten untunlich sei, ist weder willkürlich noch anderweitig aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
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bb) Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte wiederholt eine umfangreiche Vernehmung von Zeugen aus dem Kreis der eingesetzten Polizeibeamten wie auch der Anzeigeerstatter und eine Auswertung ihrer Aussagen. Ebenso wurde mit einem der Beschwerdeführer eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt, ohne dass diese allerdings zu weitergehenden Erkenntnissen geführt hätte. Das erkennbare Begehren der Beschwerdeführer, alle beteiligten Einsatzkräfte nach vorheriger Belehrung über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO als Zeugen zu vernehmen, geht indessen über die von Verfassungs wegen gebotenen Maßnahmen hinaus. Das gilt auch für die Einbeziehung ihres Rechtsanwalts in die laufenden Ermittlungen.
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cc) In der Sache hat das Oberlandesgericht München erkannt, dass es verpflichtet ist, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 151>, Rn. 15). Dies wird in dem angegriffenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich thematisiert; indem es den Sachverhalt jedoch inhaltlich würdigt und sich insbesondere mit der Problematik einer fehlenden Identifizierbarkeit einzelner Polizeibeamter durch die Beschwerdeführer und der von den Strafverfolgungsbehörden mangels Vorliegens konkreter Verdachtsmomente abgelehnten Kohortenvernehmungen auseinandersetzt, knüpft es an die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an und billigt damit auch dessen Durchführung. Insoweit hätte überdies berücksichtigt werden können, dass das verfahrensgegenständliche Ereignis im Dezember 2007, also mehr als dreieinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der Entscheidung, stattgefunden hatte, so dass nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Verlässlichkeit von Zeugenaussagen ohnehin unvermeidbare Abstriche hätten gemacht werden müssen.
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Soweit die Beschwerdeführer daneben das Unterlassen der Anordnung weiterer Ermittlungen seitens des Oberlandesgerichts München beanstanden, verkennen sie, dass diese nach § 173 Abs. 3 StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, der hier jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden ist.
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4. Eine anderweitige Verletzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte, namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, ist nicht ersichtlich. Weder hat das Oberlandesgericht München im Zusammenhang mit der Verwerfung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf gerichtlich Entscheidung als unzulässig übermäßige Anforderungen gestellt, noch lässt sich ein Übergehen von entscheidungserheblichem Vorbringen erkennen.
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Die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts München sind für sich genommen auch im Übrigen nicht willkürlich, so dass auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und dessen Ausprägung im Willkürverbot vorliegt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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