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BVerfG 04.03.2015 - 2 BvR 503/14
BVerfG 04.03.2015 - 2 BvR 503/14 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fachgerichtliche Entscheidung ohne Möglichkeit der Erwiderung auf Stellungnahme der Gegenseite
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 120 Abs 1 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 3. März 2014, Az: 594 StVK 70/14 (Vollz), Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 338 f.>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
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Soweit aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich, hat das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführersentschieden, ohne diesem zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 441>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 960/11 -, juris; vom 24. Oktober 2012 - 2 BvR 1432/11 -, juris; vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge offen.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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