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BVerfG 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14
BVerfG 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Wohnungsdurchsuchung bei Cannabisanbau für medizinisch indizierten Selbstverbrauch und Anfangsverdacht auf Cannabisanbau für Dritte - hier: Unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 29 Abs 5 BtMG 1981, § 31a Abs 1 S 1 BtMG 1981, § 98 StPO, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Darmstadt, 24. Juni 2014, Az: 3 Qs 301/14, Beschluss
vorgehend AG Darmstadt, 24. Januar 2014, Az: 25 GS-900 Js 57227/13, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014 - 25 Gs - 900 Js 57227/13 - und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014 - 3 Qs 301/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und gegen die Beschlagnahme von zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie angebauten Cannabispflanzen.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Schmerzpatient. Er leidet an diversen physischen und psychischen Erkrankungen wie den Folgen einer Leukämieerkrankung, einem bewegungsunabhängigen diffusen Schmerzsyndrom und Arthrose sowie Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Einsätzen als Soldat in Krisengebieten. Er ist schwerbehindert (GdB 60) und steht unter gesetzlicher Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Ämtern und Versicherungen. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern von SGB II-Leistungen.
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2. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit verschiedenen Opiaten behandelt wurde und die behandelnden Ärzte keine wirksamen Therapieoptionen mehr anbieten konnten, war er auf die Einnahme von Cannabinoiden (THC) angewiesen, welche allein zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation führten. Auf seinen ärztlich befürworteten Antrag erteilte ihm das Bundesamt für Arzneimittel (BfArM) im Juni 2013 die Erlaubnis, Medizinal-Cannabisblüten für einen vierwöchigen Bedarf zu erwerben und zu verwenden.
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3. Der Beschwerdeführer war jedoch wegen der Kosten von etwa 120,- € pro 5 g Medizinalhanf nicht in der Lage, seinen täglichen Bedarf von 1,5 bis 2 g Cannabis zu decken und begann deshalb, selbst Cannabisblüten anzubauen, um die ärztlich begleitete Schmerztherapie fortzuführen. Dies teilte er durch ein Schreiben seines behandelnden Arztes vom 19. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft mit, in welchem er erklärte, dass er zwar eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM zum Bezug von Medizinalhanf aus der Apotheke besitze, nicht aber eine Erlaubnis für den Anbau von Cannabis. Die Behörden seien trotz vorliegender Voraussetzungen wegen entgegenstehender Weisungen grundsätzlich nicht zu einer Erteilung bereit. Er sei finanziell nicht in der Lage, den Cannabisbezug aus der Apotheke zu bezahlen, gesundheitlich jedoch auf die Einnahme von Cannabis angewiesen. Schließlich bat er um Prüfung, ob von Strafverfolgungsmaßnahmen abgesehen werden könne und ob eine Notstandssituation vorliege. Eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Cannabisblüten und der damit verbundene Abbruch der ärztlich begleiteten Therapie würden einen schweren Eingriff in seine gesundheitliche Situation bedeuten.
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4. Im Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer unter Darlegung seines Gesundheitszustands beim BfArM die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis für sich und zehn weitere Personen, die ebenso wie er auf den Bezug von Medizinalhanf angewiesen seien. Er wolle sich und anderen Schmerzpatienten helfen und sein Verhalten legalisieren. Der Antrag wurde noch nicht beschieden.
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5. Im Januar 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, nachdem ein Zeuge, den der Beschwerdeführer für die Überwachung einer Halle zum Anbau von Cannabis anzuwerben versucht haben soll, sich bei der örtlichen Polizei gemeldet hatte. Das Amtsgericht Darmstadt ordnete mit hier angegriffenem Beschluss vom 24. Januar 2013 gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme etwaiger Beweismittel an. Aufgrund von Tatsachen sei zu vermuten, dass Betäubungsmittel, Konsumutensilien, Verpackungsmaterialien, schriftliche Aufzeichnungen über Lieferanten und Abnehmer, Mobiltelefone, sonstige Datenträger, Bankbelege und Geldbeträge sowie Unterlagen, die auf die Anmietung einer Halle zum Anbau von Cannabis hindeuten, aufgefunden würden. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in seiner Wohnung unerlaubt Cannabispflanzen anzubauen. Dieser Verdacht ergebe sich aus der Aussage des Zeugen sowie aus dem ermittelten Stromverbrauch. Weiterhin bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Halle angemietet habe, in der er Cannabispflanzen anbaue oder dies zumindest beabsichtige.
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6. Bei Durchführung der Durchsuchung wurden in einer verschlossenen Abstellkammer vor der Wohnung des Beschwerdeführers 21 Marihuanapflanzen nebst Anbauutensilien aufgefunden und sichergestellt. Das ferner in einem Tresor aufgefundene Döschen mit 5 g Marihuana aus der Apotheke wurde ihm für den erlaubten Eigenbedarf belassen. Hinweise auf einen Anbau von Betäubungsmitteln in einer Lagerhalle wurden nicht gefunden.
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7. Gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme seiner Pflanzen legte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Selbstanzeige und die dort mitgeteilten Umstände Beschwerde beim Landgericht Darmstadt ein. Er habe mittlerweile einen Antrag auf Genehmigung des Eigenanbaus von Cannabis gestellt. Seinen Plan, den Anbau bei entsprechender Genehmigung in einer Halle durchzuführen, habe er nicht weiterverfolgt, weil dem Antrag bislang nicht stattgegeben worden sei und er über keine freien finanziellen Mittel verfüge. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme seien unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich gewesen, nachdem er den Eigenanbau selbst angezeigt und sich kooperativ gezeigt habe. Er habe seine Situation öffentlich klären wollen, Verdunkelungshandlungen wie die Vernichtung des selbst angebauten Cannabis seien schon wegen seines dringenden medizinischen Bedarfs nicht zu erwarten gewesen. Zur Vermeidung einer medizinischen Unterversorgung forderte er die Herausgabe der Pflanzen und Anbauutensilien.
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8. Das Landgericht Darmstadt wies die Beschwerde mit hier ebenfalls angegriffenem Beschluss als unbegründet zurück. Die vorliegende Erlaubnis des BfArM habe ihn nur zum Erwerb und nicht zum Eigenanbau von Cannabis berechtigt. Eine etwaige verwaltungsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung der Anbauerlaubnis sei für die strafrechtliche Betrachtung irrelevant. Die für die Anordnung der Durchsuchung erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat habe vorgelegen. Eine Rechtfertigung oder Entschuldigung komme nach der Rechtsprechung des Kammergerichts nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht und könne erst im weiteren Ermittlungsverfahren geprüft werden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein Geständnis könnten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, führten aber nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen.
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II.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend. Nach seiner problemlos überprüfbaren Selbstbelastung fehle es schon an der Erforderlichkeit der Durchsuchung. Außerdem habe eine Notstandssituation vorgelegen. Er habe keine legale Möglichkeit, seine schwere Erkrankung zu behandeln, obwohl die überragende Bedeutung seiner Behandlung mit Cannabis durch die Ausnahmegenehmigung des BfArM anerkannt worden sei. Das begangene Unrecht sei derart gering, dass eine Durchsuchung nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls werde der Unrechtsgehalt der in § 29 Abs. 5 BtMG geregelten Fälle nicht übertroffen. Dass die Gerichte weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hätten, noch eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Selbstanzeige und seinem medizinischen Zustand erfolgt sei, verstoße auch gegen Art. 13 Abs. 2 GG. Durch die unverhältnismäßige Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer ferner in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
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III.
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Die Staatsanwaltschaft Darmstadt, die Hessische Staatskanzlei und der Generalbundesanwalt haben zum Verfahren Stellung genommen.
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1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, ein vorheriges Aufsuchen des Beschwerdeführers an seiner Wohnanschrift wäre mit einer erheblichen Gefährdung des Durchsuchungszwecks verbunden gewesen. Da jedenfalls auch der Verdacht des Anbaus von Betäubungsmitteln in einer Lagerhalle bestanden habe, habe die Durchsuchungsanordnung nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gestanden.
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2. Die Hessische Staatskanzlei macht geltend, aus der Selbstanzeige sei nicht hervorgegangen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Cannabis in seiner Wohnung anbaue und ob eine weitere Plantage existiere. Ebenso wenig sei dem Schreiben zu entnehmen gewesen, ob er die Beweismittel freiwillig aushändigen würde. Die Staatsanwaltschaft habe sich zur Bewertung, ob sie von der Verfolgung absehen könne (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG), zunächst ein Bild von den Tatumständen machen müssen. Durchsuchung und Beschlagnahme seien daher sowohl in Bezug auf den Eigenanbau in der Wohnung, als auch in einer Lagerhalle erforderlich und im Gegensatz zu einem potentiell erfolglosen Aufsuchen des Beschwerdeführers ohne Durchsuchungsbeschluss das einzig geeignete Mittel gewesen. Zwar sei möglicherweise die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtswidrig gewesen, weil die Staatsanwaltschaft spätestens nach Durchsicht der beschlagnahmten Gegenstände einen Eindruck von Ausmaß und Umständen der Tat gehabt habe. Die Rückgabe der Pflanzen und Anbauutensilien hätte den Beschwerdeführer jedoch erneut in die Lage versetzt, Cannabis anzubauen und ihm strafbaren Besitz an Betäubungsmitteln verschafft.
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3. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Verwaltungsrechtsweg betreffend eine Anbauerlaubnis erschöpft oder versucht habe, seine Finanzierungsprobleme zu lösen. Gegen die Beschlagnahme hätte der Beschwerdeführer zur Erschöpfung des Rechtswegs einen Antrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen müssen.
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Die Durchsuchungsanordnung sei verhältnismäßig, insbesondere erforderlich gewesen, weil nicht hinreichend deutlich gewesen sei, inwieweit der Beschwerdeführer an einer Sachverhaltsaufklärung mitwirken würde und der Tatverdacht weiter aufzuklären gewesen sei. Auch sei keineswegs offensichtlich gewesen, dass der Anbau in größerem Maßstab nur für den Fall einer entsprechenden Genehmigung gedacht gewesen sei. Dass die rechtzeitige Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes oder die Durchsetzung einer Finanzierung offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, und die Voraussetzungen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands vorgelegen hätten, sei ebenfalls nicht erkennbar. Eine abweichende Bewertung hätte zur Folge, dass verwaltungsrechtlich zu beurteilende Vorfragen ohne Not inzident im Strafverfahren geklärt werden müssten. Allein die Verwaltungsbehörden seien aber befugt, Beschränkungen und Auflagen auszusprechen und deren Einhaltung zu überprüfen.
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Die beschlagnahmten Gegenstände unterlägen der Einziehung. Der Beschwerdeführer sei auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchsetzung einer Anbauerlaubnis oder einer Finanzierung zu verweisen und müsse die Zeit bis zum Abschluss dieser Verfahren zumindest vorübergehend durch die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel überbrücken.
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4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 900 Js 57227/13 C der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegen.
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IV.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung und der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. Mit seiner Beschwerde gegen die richterlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft. Die nach dem Subsidiaritätsgrundsatz geltende Pflicht, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. BVerfGE 132, 99 117>). Angesichts der dem Beschwerdeführer bei einer medizinischen Unterversorgung drohenden gravierenden Gesundheitsgefahren, die er mangels ihm zur Verfügung stehender Mittel gerade nicht in der Lage war, abzuwenden, war es ihm nicht zuzumuten, die bis zur Gewährung verwaltungsrechtlichen (Eil-)Rechtsschutzes vergehende Zeit als unversorgter Schmerzpatient zu überbrücken.
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2. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts sowie der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 59, 95 97>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>).
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aa) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 115, 166 197 f.>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 97>).
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bb) Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 187>; 59, 95 97>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Hierbei ist auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 197>). Sie scheidet aus, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder der Eingriff nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat steht (vgl. BVerfGE 42, 212 220>; 59, 95 97>). Auch die Beschlagnahme muss angesichts des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 20, 162 186 f.>).
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cc) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es außerdem, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 223>; 57, 346 355 f.>; 76, 83 91>; 103, 142 150 f.>). Die Einschaltung des Richters soll insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 151>). Besondere Bedeutung kommt auch dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung daher nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme in vollem Umfang verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 51>).
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dd) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 224>; 42, 212 220>; 103, 142 151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf und die konkret gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 42, 212 220 f.>; 44, 353 371>; 45, 82; 50, 48 49>; 71, 64 65>). Die Beschlussgründe müssen sich allerdings nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts verhalten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es lediglich, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05 -, juris, Rn. 29). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können. Außerhalb der für den Vollzug einer Durchsuchungsgestattung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln können Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Beschwerdeverfahren hingegen grundsätzlich nachgebessert werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, juris, Rn. 5).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben verkennen die angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers und tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung in dem angeordneten Umfang.
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Das Amtsgericht verzichtet in der Durchsuchungsanordnung auf jede einzelfallbezogene Begründung seiner Entscheidung, obwohl die besondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit, die einer angemessenen und ärztlich indizierten Therapie entgegensteht, und seine Selbstanzeige hierzu Anlass gegeben hätten. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt vollständig, insbesondere jeder Bezug auf die für die Reichweite der Durchsuchung wesentliche Frage, ob zwischen dem - vom Beschwerdeführer eingeräumten - Anbau für den Selbstverbrauch und dem Anbau für Dritte angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls zu unterscheiden gewesen wäre.
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Auch das Landgericht hat trotz der sich aufdrängenden besonderen Umstände des Einzelfalls keine differenzierte und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Nachbesserung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Der angegriffene Beschluss zeigt weder eine Differenzierung zwischen dem Verdacht auf Eigenanbau von Cannabis in der eigenen Wohnung und dem Verdacht auf Anbau von Cannabis in einer Lagerhalle für Dritte auf noch wird geprüft, ob die angeordnete Durchsuchung in ihrem vollen Umfang zur Erhärtung des jeweiligen Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war. Eine Abwägung von Tatschwere und Schutzgut erfolgt nicht.
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Eine Auseinandersetzung mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchsuchung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Gerichte zutreffend von einem Anfangsverdacht hinsichtlich des Anbaus von Betäubungsmitteln in einer Lagerhalle - mithin über den medizinisch indizierten Bedarf für den Eigengebrauch hinaus - ausgegangen sind und die Durchsuchung zur Erhärtung dieses Tatverdachts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich dieser Zielrichtung einer Durchsuchung drängte sich auch ein Notstand nicht derart auf, dass bereits von einem Anfangsverdacht abzusehen gewesen wäre; auch berechtigte der auf den Betäubungsmittelanbau in einer Halle gerichtete Verdacht die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne weiteres zu einer Wohnungsdurchsuchung. Angesichts der Besonderheiten des Falles hätte sich jedoch eine Einschränkung des Durchsuchungsbeschlusses auf diesen Tatverdacht belegende Beweismittel aufgedrängt. Denn zur weiteren Aufklärung des der Staatsanwaltschaft bereits seit geraumer Zeit selbst angezeigten Anbaus von Betäubungsmitteln in der eigenen Wohnung zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie wären mildere Mittel wie eine Vernehmung von Zeugen oder - insbesondere - die Konfrontation des Beschwerdeführers mit den bisherigen Ermittlungen in Betracht gekommen. Dies gilt umso mehr, als Verdunkelungshandlungen eine medizinische Unterversorgung des Beschwerdeführers nach sich gezogen hätten und dieser sein Handeln gerade legalisieren lassen wollte (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 1780/04 -, BVerfGK 8, 249 259>). Bei der erforderlichen Abwägung des Durchsuchungszwecks mit der Schwere des Tatvorwurfs und des Unrechtsgehalts erscheint jedenfalls hinsichtlich des Verdachts des Eigenanbaus zum Zwecke der ärztlich begleiteten Selbsttherapie die angeordnete Durchsuchung bei einer - vorbehaltlich des Ausscheidens von Rechtfertigungsgründen - zu erwartenden geringen Strafe unangemessen.
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Die Kammer verkennt nicht, dass gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität eine Durchsuchung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle und ohne dass damit gesteigerte Begründungserfordernisse verbunden wären, erforderlich sein wird, um einen Auffindeverdacht zu erhärten, zumal ein Geständnis jederzeit widerrufen werden kann. So ist im üblichen Fall der Betäubungsmittelkriminalität stets mit einer Fremdgefährdung zu rechnen, weil Beschuldigte die Betäubungsmittel in aller Regel in den Verkehr bringen. Ein solcher Fall der Betäubungsmittelkriminalität lag hier jedoch ersichtlich nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer selbst - offenkundig, um eine schnellstmögliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen - angezeigt hatte, Betäubungsmittel für seine ärztlich begleitete Schmerztherapie anzubauen. Die Gerichte hätten in diesem atypischen Einzelfall die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und sein Geständnis besonders würdigen und dann prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung hinsichtlich des Verdachts auf Anbau von Cannabis in einer Lagerhalle einerseits und hinsichtlich des bereits eingestandenen Eigenanbaus in der Wohnung zur ärztlich begleiteten Schmerztherapie andererseits gegeben waren. An dieser Differenzierung hinsichtlich der Reichweite der Durchsuchungsanordnung fehlt es jedoch.
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3. Die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts sowie der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts sind danach ebenfalls verfassungswidrig. Eine Beschlagnahme muss angesichts des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen von vornherein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfGE 20, 162 186 f.>). Auch in dieser Hinsicht fehlen die vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitserwägungen. Ob die aufgrund der fehlenden Einschränkung der zu suchenden Beweismittel erfolgte Beschlagnahme der für die ärztlich begleitete Schmerztherapie erforderlichen Cannabispflanzen darüber hinaus das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen.
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4. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht sämtliche angegriffenen verfassungswidrigen Entscheidungen aufheben, sondern kann die Sache auch an ein Gericht höherer Instanz zurückverweisen, zumal wenn dieses - wie hier - als Beschwerdegericht gemäß § 308 Abs. 2 StPO zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2011 - 2 BvR 2413/10 -, EuGRZ 2011, S. 521 524>).
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
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