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BVerfG 06.11.2014 - 2 BvQ 38/14
BVerfG 06.11.2014 - 2 BvQ 38/14 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 116 StVollzG
Gründe
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1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 94>; BVerfGK 1, 103 105>; stRspr).
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Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegten, die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen sowie die Ablösung von der Arbeit und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug betreffenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Oktober 2014 - IV-2 StVK 149/14 - stünde das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 116 StVollzG).
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2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erschöpfung des Rechtswegs für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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