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BVerfG 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13
BVerfG 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen im Zwischenverfahren (§§ 119 ff StPO) - Unzureichend begründeter Haftfortdauerbeschluss verletzt Freiheitsgrundrecht von Untersuchungsgefangenen - Verzögerte Eröffnung des Hauptverfahrens trotz bereits längerdauernder Untersuchungshaft - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 RVG, §§ 199ff StPO, § 121 StPO, § 122 StPO, § 199 StPO, § 203 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 30. September 2013, Az: 3 Ws 734/13 H, Beschluss
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2013 - 3 Ws 734 - 737/13 H - verletzt die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
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Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht am 30. September 2013 nach §§ 121, 122 StPO getroffene - zweite - Haftfortdauerentscheidung.
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I.
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1. Das Amtsgericht Augsburg erließ gegen die Beschwerdeführer am 13. November 2012 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützte Haftbefehlsanordnungen, gegen die sich mit der Verfassungsbeschwerde allein der Beschwerdeführer zu 2. wendet. Die Beschwerdeführer seien dringend verdächtig, als verantwortlich Handelnde einer Handelsgesellschaft im Rahmen eines europaweit angelegten Umsatzsteuerkarussells (geschätzter Gesamtschaden über 100 Millionen Euro) Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und hierbei zwischen Mai 2011 und Juli 2012 unter anderem in 14 Fällen an einer bandenmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung mit einem unmittelbar selbst verursachten Schaden von ungefähr 1,7 Millionen Euro beteiligt gewesen zu sein.
- 3
-
Der Beschwerdeführer zu 1. befindet sich im Anschluss an eine bis zum 2/3-Zeitpunkt vollstreckte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 25. September 2013 in Untersuchungshaft; zuvor war seit dem 28. November 2012 Überhaft notiert. Der gegen den Beschwerdeführer zu 2. gerichtete Haftbefehl wird seit dem 28. November 2012 vollstreckt.
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-
2. Unter dem 24. Juni 2013 erhob die Staatsanwaltschaft wegen weitgehend unverändert gebliebener Tatvorwürfe mit einer 120 Seiten umfassenden Schrift Anklage gegen die Beschwerdeführer und drei weitere Mitangeklagte.
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Am 26. Juni 2013 veranlasste die Strafkammer die - am 1. und 2. Juli 2013 erfolgte - Zustellung der Anklageschrift an die Beschwerdeführer und räumte eine Frist von vier Wochen ein, um Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Ferner bat sie auf Anregung der Staatsanwaltschaft eine andere Strafkammer um Prüfung, ob das Verfahren wegen Sachzusammenhangs mit einem anderen dort anhängigen Verfahren verbunden werden könne. Dies lehnte deren Vorsitzender unter dem 28. Juni 2013 mit dem Hinweis auf die Ende Juli 2013 gegen acht Angeklagte beginnende Hauptverhandlung ab.
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3. Das Oberlandesgericht München ordnete im Rahmen des nach §§ 121, 122 StPO notwendigen Haftprüfungsverfahren am 26. Juni 2013 erstmals die Haftfortdauer an. Der Strafsenat stellte fest, dass dem Beschleunigungsgebot entsprochen worden sei. Angesichts der komplexen Ermittlungen sei die Fortdauer der Untersuchungshaft noch gerechtfertigt. Die Verfolgungsbehörden hätten anlässlich der bei über 160 Objekten europaweit erfolgten Durchsuchungen insbesondere große Mengen Unterlagen und Datenträger sicherstellen können, die wegen Auslandsbezuges zum Teil eine Sichtung mit Übersetzung erfordert hätten. Insgesamt werde gegen 113 Personen ermittelt, davon befänden sich 33 Beschuldigte in Untersuchungshaft. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung - dem Senat war die nur zwei Tage zuvor erfolgte Anklageerhebung noch nicht bekannt - könne mit einem zügigen Fortgang des Verfahrens und seinem Abschluss innerhalb angemessener Frist gerechnet werden.
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4. Mit unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 25. Juli und 8. August 2013 bat die Verteidigerin des Beschwerdeführers zu 1. die Strafkammer um Mitteilung, wann für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Termine für die Hauptverhandlung bestimmt würden.
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5. Mit Beschluss vom 4. September 2013 hielt die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Prüfung nach §§ 121, 122 StPO vor. Das Landgericht führte zum Fortgang des Verfahrens nach Anklageerhebung lediglich aus, dass mit der am 26. Juni 2013 veranlassten Zustellung der Anklage eine vierwöchige Äußerungsfrist eingeräumt, jedoch noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden sei. Ferner sei sie nach Abwägung des jeweiligen Freiheitsanspruches der Beschwerdeführer mit den Belangen effektiver Strafverfolgung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftfortdauer insbesondere vor dem Umfang des Verfahrens und der Straferwartung als verhältnismäßig zu bewerten sei.
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6. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Vorlagebericht vom 13. September 2013 die Haftfortdauer beantragt hatte, nahm die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1. mit Schreiben vom 19. September 2013 Stellung. Ihren auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Antrag begründete sie mit einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ließen nicht erkennen, was die Strafkammer seit Anklageerhebung unternommen habe, um das Verfahren zügig weiter zu betreiben. Der Beschwerdeführer habe es nicht zu vertreten, dass es noch nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen sei. Die Vorsitzende der Strafkammer habe ihr am 5. Juli 2013 telefonisch mitgeteilt, eine Hauptverhandlung könne erst stattfinden, wenn ein anderes Verfahren abgeschlossen sei. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der im Falle der Entscheidungsreife über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Regelfall innerhalb von drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen sei. Ferner weise der Beschluss der Strafkammer nicht die für eine Haftfortdauerentscheidung erforderliche Begründungstiefe auf.
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7. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 2. beantragte unter dem 20. September 2013 ebenfalls die Aufhebung des Haftbefehls. Es sei mit dem Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar, dass die Strafkammer trotz vorliegender Eröffnungsreife nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheide und frühestens im Frühjahr 2014 mit der Hauptverhandlung beginnen wolle. Diesen einer Überlastung geschuldeten Zeitpunkt habe ihm die Vorsitzende der Strafkammer am 9. Juli 2013 in einem Telefonat mitgeteilt. Danach müsse die Kammer zunächst ein Ende September 2013 mit vorerst 49 Verhandlungstagen beginnendes Verfahren abschließen. Eine daraus folgende Überlastung der Strafkammer könne die Haftfortdauer nicht rechtfertigen.
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8. Mit einem am 18. September 2013 um 8.56 Uhr allein an die Strafkammer versandten Telefax-Schreiben hatte der Strafsenat diese "zur Vorbereitung der Haftprüfungsentscheidung" um Mitteilung gebeten, ob bereits damit begonnen worden sei, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mögliche Hauptverhandlungstermine mit den Verteidigern abzustimmen. Hierauf antwortete die Kammervorsitzende mit Telefax-Schreiben vom 18. September 2013 und teilte mit, dass dies am selben Tag für mögliche Sitzungen zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2014 erfolgt sei. Frühere Termine stünden im Hinblick auf zwei andere Verfahren, die aus demselben Tatkomplex stammten und sich vom zeitlichen Umfang her nur sehr schwer prognostizieren ließen, nicht zur Verfügung.
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9. Mit seiner von beiden Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidung vom 30. September 2013 ordnete das Oberlandesgericht die Haftfortdauer an. Es sei weiterhin nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden. Die Strafkammer habe zwar noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, jedoch die Verteidiger gebeten, für den Fall der Eröffnung Verhinderungen an möglichen Sitzungstagen zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2014 mitzuteilen. Im Hinblick auf die außergewöhnliche Komplexität des Verfahrens und die dem Senat bekannt hohe Belastung der Strafkammer mit weiteren Haftverfahren aus dem Komplex "Umsatzsteuerkarussell" sei ein Beginn der Hauptverhandlung im Februar 2014 noch hinzunehmen.
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II.
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Gegen die zweite Haftfortdauerentscheidung haben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Beide rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der Beschwerdeführer zu 2. macht ferner eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1. meint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschleunigungsgebot. Es sei nicht hinnehmbar, dass er nach Anklageerhebung weitere acht Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung warten müsse. Die Belastung der Strafkammer könne den Eingriff in sein Freiheitsrecht nicht rechtfertigen. Die Justiz hätte eine aufgrund der Vielzahl von Verfahren aus dem Komplex "Umsatzsteuerkarussell" eintretende Belastung frühzeitig erkennen und durch Gründung von Hilfsstrafkammern Abhilfe schaffen können. Die Fachgerichte hätten keine Begründung dargetan, weshalb trotz der Ende Juli abgelaufenen Stellungnahmefrist - innerhalb deren die Beschwerdeführer weder Einwendungen erhoben noch die Erhebung von Beweisen beantragt hatten - bis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden sei. Spätestens mit der am 4. September 2013 getroffenen Vorlageentscheidung hätte die Strafkammer auch über die Eröffnung entscheiden müssen, weil der für die Fortdauer bejahte dringende Tatverdacht den für die Eröffnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht umfasse. Ferner verhalte sich das Oberlandesgericht nicht zur Frage der Verhältnismäßigkeit.
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2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt mit im Wesentlichen gleicher Begründung ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes und eine mangelnde Begründungstiefe der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
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Die äußerst knappe Begründung des Oberlandesgerichts lasse jegliche Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit vermissen und entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen.
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III.
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1. Mit Beschluss vom 14. November 2013 ließ die Strafkammer die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und ordnete die Haftfortdauer an. Unter dem 20. November 2013 erfolgte die Ladung zum Hauptverhandlungsbeginn am 3. Februar 2014. Für den Zeitraum bis zum 21. Mai 2014 wurden weitere 23 Sitzungstage terminiert.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 25. November 2013 zu den Verfassungsbeschwerden Stellung genommen und diese für unbegründet erachtet.
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Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts erst seit fünf Tagen in Untersuchungshaft befunden.
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In beiden Fällen liege kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Weder zum 30. Juli noch am 4. September 2013 habe Eröffnungsreife vorgelegen, weil der Verteidiger eines Mitangeklagten unter dem 8. Juli 2013 eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt habe, die die Kammervorsitzende gewährt habe. Nach Ansicht des Ministeriums ist die Eröffnungsreife daher erst am 2. Oktober 2013 und damit nach der Haftfortdauerentscheidung eingetreten.
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Die Strafkammer sei zu jeder Zeit um eine zügige Sachbehandlung bemüht gewesen. Bereits mit Verfügung vom 18. September 2013 - und damit vor Eintritt der Eröffnungsreife - habe das Gericht die Verteidiger vorsorglich gebeten, etwaige Terminverhinderungen zwischen Februar und April 2014 mitzuteilen. Stelle man auf den 2. Oktober 2013 als frühestmöglichen Zeitpunkt der Eröffnungsreife ab, so betrage der Zeitraum bis zum Hauptverhandlungsbeginn circa vier Monate. In einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der bereits anberaumten 24 Verhandlungstage könne keine erhebliche Verfahrensverzögerung angenommen werden.
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Die Haftfortdauerentscheidung weise auch die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf. Der Strafsenat habe die besondere Komplexität des Verfahrens und die hohe Belastung des Landgerichts dargelegt und sei auf die durch die Terminabfrage erfolgte Verfahrensförderung eingegangen.
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3. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerden in seinen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2013 ebenfalls für unbegründet.
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Das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt worden. Bis zur Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts sei dem Verfahren von der Strafkammer jederzeit zügig Fortgang gegeben worden. Das Gericht habe die Anklage unverzüglich zugestellt und eine angemessene Stellungnahmefrist eingeräumt. Ein Verstoß könne auch nicht dadurch angenommen werden, dass die Kammer nicht bereits mit der Beschlussfassung am 4. September, sondern erst am 18. September 2013 bei den Verteidigern eine Anfrage zu möglichen Verhandlungsterminen vorgenommen habe. Für diese Zeitspanne würden verfahrensbezogene Ursachen, wie etwa kammerinterne Terminabsprachen, denkbar naheliegen. Zum Zeitpunkt der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hätten die Antworten der Verteidiger noch nicht vorgelegen, so dass eine Terminierung noch nicht möglich gewesen sei. Eine Eröffnungsentscheidung am 4. September hätte das Verfahren nicht gefördert, weil die Kammer zunächst die Verhandlungstermine hätte abstimmen müssen, was bis zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht nicht erreicht worden sei.
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Im Übrigen könne es in komplexen Fällen - wie vorliegend - nicht allein darauf ankommen, wann ein Eröffnungsbeschluss hätte ergehen können, sondern die Aktivitäten des Gerichts zur Vorbereitung der Hauptverhandlung seien insgesamt zu würdigen.
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Die Begründung der Haftfortdauerentscheidung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschlussgründe enthielten jedenfalls in ihrem Zusammenhang eine ausreichende Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die nach Anklageerhebung fortgeführten Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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B.
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1. Die Kammer nimmt die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2013 gerichteten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine den Verfassungsbeschwerden stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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2. Die gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 13. November 2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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3. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
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I.
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1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 347> sowie BVerfGE 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>).
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a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>). Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 15, 474 480>; 19, 428 433>).
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Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 480>; m.w.N.).
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b) Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43).
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c) Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist. Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfGK 14, 157 164>).
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d) Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die unter anderem von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund den Erlass des Urteils noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 13; m.w.N.).
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2. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 65>; 63, 131 143>). Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>).
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Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 8, 1 5>; 15, 474 481 f.>).
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II.
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Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, welcher die Fortdauer der zu diesem Zeitpunkt seit annähernd zehn Monaten andauernden Untersuchungshaft zum zweiten Mal anordnete, nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an der gebotenen Begründungstiefe der Entscheidung.
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Bereits der Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 4. September 2013 enthält keine Ausführungen, die eine Haftfortdaueranordnung tragfähig begründen könnten. Erst recht erfüllt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht die erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, weil er eine ausreichende Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch vermissen lässt. Insbesondere sind in die Abwägung nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen worden.
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1. Der Strafsenat hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Zwischenverfahren deshalb nicht mit der zu erwartenden Zügigkeit gefördert worden ist, weil die Strafkammer bis zur angefochtenen Haftfortdauerentscheidung trotz seit längerem bestehender Entscheidungsreife noch nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hatte.
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Selbst wenn das Ausgangsverfahren angesichts der Komplexität der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Steuerstraftaten und der Vielzahl der beteiligten Personen eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweisen mag, rechtfertigt dies allein es nicht, im Zwischenverfahren anstehende Entscheidungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu treffen.
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In diesem Zusammenhang hätte der Strafsenat in den Blick nehmen müssen, dass das Landgericht sich in seinem Vorlagebeschluss vom 4. September 2013 nicht auf eine besondere Schwierigkeit berufen hatte. Es hat auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen es sich an einer rechtzeitigen Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert sah. Von Seiten der Beschwerdeführer sind jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben oder nach § 202 StPO Beweisanträge gestellt worden, die auf die Förderung des Verfahrens und einen zeitnahen Eröffnungsbeschluss hätten Einfluss nehmen können. Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme auf die einem Verteidiger eines Mitangeklagten gewährte Fristverlängerung von zwei Monaten hinweist, führt die Strafkammer auch diesen Umstand nicht als Grund für eine Verzögerung an.
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Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht nach Ablauf der den Verteidigern bis Ende Juli 2013 gewährten Stellungnahmefrist oder jedenfalls spätestens mit der Vorlageentscheidung am 4. September 2013 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden konnte. Vielmehr ist diese Entscheidung unterblieben, obwohl sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit annähernd acht Monaten in Untersuchungshaft befanden.
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2. Der Strafsenat führt zum Beleg der gerichtlichen Tätigkeit im Zwischenverfahren allein den Umstand an, die Strafkammer habe die Verteidiger gebeten, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens etwaige Terminverhinderungen zwischen dem 1. Februar und 30. April 2014 mitzuteilen. Dies erfolgte erst am 18. September 2013, wobei aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Annahme naheliegt, dass zwischen der Abfrage der Kammer und der Faxanfrage des Strafsenats vom selben Tag ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und die Kammer allein deshalb eine entsprechende Tätigkeit entfaltet hatte. Das Landgericht hätte jedoch schon im Anschluss an die Anfang Juli 2013 mit den beiden Verteidigern geführten Telefonate eine Terminabfrage vornehmen können. Weitere Gelegenheiten nutzte die Kammer ebenfalls nicht, nachdem die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1. am 25. Juli und 8. August 2013 schriftlich um die Mitteilung gebeten hatte, wann im Falle der Eröffnung Termine bestimmt würden.
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3. Überdies setzt sich der Strafsenat im Zusammenhang mit der von ihm - nicht jedoch vom Landgericht im Vorlagebeschluss - angeführten hohen Belastung der Strafkammer nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander. Danach war für die Justiz bereits Mitte 2012 der Umfang des Gesamtkomplexes erkennbar und daher vorhersehbar, dass die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nicht in der Lage sein würden, die einzelnen Haftsachen in angemessener Zeit durch Urteil abzuschließen.
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III.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht festzustellen.
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Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Beschwerde der Beschwerdeführer zu entscheiden haben.
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Die Entscheidungen über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind auch ihm die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 5.000 € und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.
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