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BVerfG 16.01.2013 - 2 BvE 3/12
BVerfG 16.01.2013 - 2 BvE 3/12 - Ablehnung des Erlasses einer eA: Informationskampagne einer politischen Partei begründet keinen schweren Nachteil für konkurrierende Partei - keine Wiederholung zu besorgen - Möglichkeit eines Verlustes von Wählerstimmen nicht aufgezeigt
Normen
Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 6. Mai 2014, Az: 2 BvE 3/12, Beschluss
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.
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I.
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Im April 2012 und im November 2012 versandte der Antragsgegner zu 2. an zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging. Darüber hinaus wurden im Mai 2012 und im November 2012 in zahlreichen Kinos im gesamten Bundesgebiet zwei Kurzfilme der Antragsgegnerin zu 1. ausgestrahlt. Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Partei FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragstellerin erreichen, dass die Antragsgegner es unterlassen, die im April und November 2012 versandten Briefe in dieser oder in ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder die im Mai und November 2012 gezeigten Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.
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Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, aber auch die Wähler im Bund im Vorfeld der Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag, zugunsten der Partei FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.
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Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, weil die Briefe und Kinospots aus dem Jahr 2012 im Jahr 2013 nicht nochmals versendet oder in Kinos gezeigt würden. Soweit sich der Antrag auf zukünftige Briefe und Kinospots mit anderen Inhalten beziehen sollte, gehe er über die gestellten Hauptsacheanträge hinaus und wäre damit ebenfalls unzulässig.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 111>; 93, 181 186>; stRspr).
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2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum. Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe.
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Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt. Die Antragstellerin hätte insoweit zumindest versuchen müssen, aus den Erfahrungen anlässlich der Wahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 2012 aufzuzeigen, dass die Kampagne für einen Verlust von Wählerstimmen auf Seiten der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Daran fehlt es.
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