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BVerfG 06.12.2011 - 2 BvR 2280/11
BVerfG 06.12.2011 - 2 BvR 2280/11 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt
Normen
§ 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Wiesbaden, 12. September 2011, Az: 3 S 42/11, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 17. Juni 2011, Az: 3 S 42/11, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 17. Oktober 2017, Az: 38130/12, Entscheidung
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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