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BVerfG 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
BVerfG 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich
Normen
GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 116 StVollzG
Gründe
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1. Der Antragsteller trägt vor, er werde Verfassungsbeschwerde erheben, falls sein Antrag gemäß § 109 StVollzG durch das Landgericht und die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG vom Oberlandesgerichtverworfen würden. Danach beabsichtigt er nur - eventuell - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidungen, nicht dagegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes.
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Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; 113, 113 119 f.>; stRspr). Folgt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde, so kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, aus dem hervorgeht, dass nicht beabsichtigt ist, ein Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen, ist von vornherein unzulässig. Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, juris).
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2. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass er zur vorläufigen Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in einem eventuellen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige dem Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrengestellt sein soll. So verstanden wäre er ebenfalls unzulässig. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzwirksamkeit mit der Anordnung gesichert werden soll, unzulässig ist beziehungsweise unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 89, 91 94>, m.w.N.; stRspr). Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 179 f.>; 7, 367 371>). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris). Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller ins Auge gefassten Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren der Fall, denn diese sind noch nicht ergangen. Gründe, deretwegen die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) und daher auch ein Eilantrag nach § 32 BVerfGG ausnahmsweise schon vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller den statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Effektivität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die im fachgerichtlichen Eilverfahren ergangene landgerichtliche Entscheidung, wie unter 1. ausgeführt, nicht in zulässiger Weise gestellt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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