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BVerfG 25.05.2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10
BVerfG 25.05.2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 - Nichtannahmebeschluss: wegen nicht ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen „Wiederholung“ zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerde
Normen
GG, GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 10. März 2010, Az: I WsRH 6/10, Beschluss
vorgehend LG Neubrandenburg, 10. Dezember 2009, Az: 6 RH 65/07, Beschluss
Tenor
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1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
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Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten und mit nicht begründeten Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2010 - 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10 - nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 113>; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73 74>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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