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BFH 23.11.2022 - VI R 51/20
BFH 23.11.2022 - VI R 51/20 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20 - Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts)
Normen
§ 3 Nr 45 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 117 BGB, § 929 S 1 BGB, § 930 BGB, § 41 Abs 2 AO, § 42 Abs 1 S 1 AO, § 42 Abs 2 S 1 AO, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
Vorinstanz
vorgehend FG München, 20. November 2020, Az: 8 K 2656/19, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2020 - 8 K 2656/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Verlag in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, schloss am 09.04./11.05.2015 mit ihrem Arbeitnehmer … (A) einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Mobiltelefon des Typs … (Y), mit dem die Klägerin das zuvor von A privat angeschaffte Gerät zu einem Kaufpreis von 1 € erwarb. Die Klägerin stellte das Mobiltelefon dem A anschließend unmittelbar wieder zur Verfügung. Ebenfalls am 09.04./11.05.2015 schlossen die Klägerin und A eine "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten". Nach dieser Vereinbarung, die am 01.06.2015 in Kraft trat, stellte die Klägerin dem A ein Mobiltelefon zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer Höhe von 10,57 € monatlich. A hatte die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war A verpflichtet, das Gerät an die Klägerin herauszugeben.
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Die Klägerin und A vereinbarten unter dem 08.11.2016 als "Anlage zum Arbeitsvertrag" außerdem einen "Mobiltelefon Überlassungsvertrag". Hiernach überließ die Klägerin dem A ein Mobiltelefon des Typs Y mit Ladegerät, das A "als weiteres Arbeitsmittel frei nutzen" konnte. A war verpflichtet, für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Telefons zu sorgen. Die Klägerin übernahm die Kosten für Wartung und Reparaturen, die A der Klägerin im Vorfeld zu melden und von dieser genehmigen zu lassen hatte. A haftete der Klägerin für Schäden an dem Mobiltelefon, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden. Eine Überlassung des Geräts an Dritte war unzulässig, insbesondere der Verleih oder die Vermietung. Die Klägerin konnte die Nutzung des Mobiltelefons kündigen, falls sie das Mobiltelefon "infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes und aus dringendem betrieblichen Interesse" benötigte oder falls A das Gerät vertragswidrig gebrauchte, es insbesondere an einen Dritten überließ oder seine Sorgfaltspflichten betreffend Pflege und Wartung vernachlässigte. Der Überlassungsvertrag war im Übrigen "an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden" und endete "automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses". Die Klägerin behielt sich außerdem vor, das Mobiltelefon "im Falle einer Freistellung" des A "vorzeitig heraus zu verlangen".
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Am 12.12.2016 schlossen die Klägerin und A eine weitere "Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten". Darin wurden die von der Klägerin zu übernehmenden Kosten des Mobilfunkvertrags ab dem 01.01.2017 auf 11,72 € monatlich angehoben. Im Übrigen entsprach die Vereinbarung dem am 09.04./11.05.2015 geschlossenen Vertrag über die Handykosten.
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Die Klägerin behandelte die von ihr dem A erstatteten Kosten des Mobilfunkvertrags als nach § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, es handele sich bei dem Verkauf des persönlichen, gebrauchten Mobiltelefons des A an die Klägerin für 1 € um eine unangemessene rechtliche Gestaltung i.S. von § 42 der Abgabenordnung, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert, nicht aber für nur 1 € überlassen. Der "Verkauf" des Mobiltelefons sei lediglich wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG erfolgt. Die Kostenerstattungen der Klägerin an A für dessen Mobilfunkvertrag seien daher steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der steuerfreie Auslagenersatz von Telefongebühren des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für berufliche Telefongespräche sei auf 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich begrenzt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung der Prüferin und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge.
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Die Klägerin, die sich mit ihrer Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin einverstanden erklärt hatte, erhob gegen den Haftungsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1291 veröffentlichen Gründen stattgab.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat die Lohnsteuer nicht fehlerhaft angemeldet und abgeführt. Die vom FA in dem angefochtenen Haftungsbescheid erfassten Vorteile des A aus der privaten Nutzung des Mobiltelefons sind gemäß § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG steuerfrei. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil VI R 50/20, das als Anlage in neutralisierter Fassung beigefügt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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