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BFH 21.12.2021 - VII R 21/19
BFH 21.12.2021 - VII R 21/19 - Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage
Normen
§ 228 AO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 7 AO, § 261 AO, § 139b Abs 3 AO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 3. April 2019, Az: 1 K 2830/17, Urteil
Leitsatz
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1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.
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2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Streitig ist, ob entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 rückständige Steuern und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... € durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 01.12.2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterbrochen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte am 28.01.2010 eine Melderegisterabfrage durch. Danach war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus dem Inland (... Adresse A) nach ... (Adresse CM-Land Z) verzogen. Zwei am 28.01.2010 und am 27.07.2010 dorthin versandte Schreiben kamen jedoch jeweils mit dem Vermerk "unbekannt" zurück; nur ein drittes an dieselbe Adresse versandtes Schreiben vom 30.07.2010, das die Ausfertigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2010 enthielt, wurde nicht an das FA zurückgeschickt.
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Mitte 2010 erfolgte die Niederschlagung der Steuerrückstände des Klägers mit Überwachung der Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2015.
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Auf eine an den Kläger durch den Sachbearbeiter W, ..., unter der Adresse ... (Adresse RM-Land Z) adressierte Vollstreckungsankündigung des FA vom 13.04.2015 wegen rückständiger Finanzgerichtskosten hin fand am 27.04.2015 mit W eine telefonische Erörterung statt, bei welcher der Kläger die c/o-Adresse ... (Adresse B-Deutschland), als Kontaktadresse benannte. In einem Antwortschreiben vom 30.04.2015 an W gab der Kläger als Absenderadresse die Adresse RM an und fügte Rentenanpassungsbescheide zum 01.07.2014 bei, die an ihn unter der Adresse B adressiert waren. Im finanzgerichtlichen Verfahren trug der Kläger vor, seine Büroanschrift habe sich zunächst unter der Adresse CM und später unter der Adresse RM befunden.
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Im klägerischen Steuerkonto war am 01.12.2015 lediglich die Adresse CM abgespeichert.
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Mit einem an den Kläger unter der Adresse CM adressierten Schreiben mit Rückschein vom 27.10.2015 (Zahlungsaufforderung 2015/CM) setzte das FA die Beitreibung seiner Steuerrückstände durch die zuständige Sachbearbeiterin F, ..., fort. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) München waren W und F im Jahr 2015 verschiedenen Sachgebieten zugeordnet und unterschiedlichen Sachgebietsleitern unterstellt. Die Zahlungsaufforderung 2015/CM kam am 26.11.2015 (Eingang FA) mit dem Vermerk "unbekannt" zurück.
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Eine daraufhin vom FA durchgeführte Online-Anfrage vom 01.12.2015 bei der beim BZSt geführten Identifikationsnummern(IdNr.)-Datenbank ergab als Adresse des Klägers: ... (Adresse M-Land Z).
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Außerdem stellte das FA ein Kontenabrufersuchen den Kläger betreffend unter der Adresse M, das zu klägerischen Konten bei der X-Bank führte. Auch in einem Amtshilfeersuchen des FA vom 03.12.2015 an die Y-Versicherung gab das FA die Adresse M als klägerische Adresse an. Unter dieser Adresse lag der Y-Versicherung ein Datensatz im Hinblick auf den Kläger vor, und sie antwortete entsprechend positiv mit Rücklauf beim FA am 27.01.2016.
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Mit einem weiteren an den Kläger unter der Adresse M adressierten und mit Rückschein versandten Schreiben vom 03.12.2015 (Zahlungsaufforderung 2015/M) forderte das FA diesen zur Zahlung seiner Steuerrückstände auf; dieses Schreiben ging als unzustellbar mit dem auf den 08.01.2016 datierten Vermerk "nicht abgeholt" mit Eingangsdatum 01.02.2016 wieder beim FA ein.
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Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA vom 11.02.2016 (Pfändung 2016) pfändete das FA die Konten des Klägers bei der X-Bank.
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Mit Schreiben vom 22.02.2016 beantragte der Kläger hinsichtlich der Pfändung 2016 insbesondere die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und fügte als Anlage eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Angabe der Wohnanschrift "... (Adresse MM-Land Z)" bei; die betreffende Vollmacht des Klägers für seinen Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2016 weist als seine Adresse "... (Adresse MMm-Land Z)" aus. Ergänzend erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.03.2016 gegenüber den vom FA geltend gemachten Steuerrückständen die Einrede der Verjährung.
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Schließlich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2016 den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Mit Ablauf des 31.12.2015 sei Zahlungsverjährung nach § 228 der Abgabenordnung (AO) eingetreten, weil die Ansprüche letztmals durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.07.2010 geltend gemacht worden seien. Die für 2015 vom FA vorgetragenen Verjährungsunterbrechungen würden bestritten. Zudem sei dem FA im Jahr 2015 seine Postanschrift ausweislich des Schriftwechsels zur Vollstreckungsankündigung vom 27.04.2015 bekannt gewesen, so dass kein Anlass bestanden habe, Ermittlungen über seinen Wohnsitz anzustellen; demzufolge habe insoweit keine "Ermittlung" als Voraussetzung für eine Verjährungsunterbrechung vorgelegen.
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Mit dem hierauf erlassenen, streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 stellte das FA fest, dass die Steuerrückstände 2016 nicht durch Zahlungsverjährung erloschen seien.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG hatte das FA die Zahlungsverjährungsfrist mit der BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 wirksam gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen. Der im Jahr 2015 für die Beitreibung der Steuerrückstände zuständigen Sachbearbeiterin F sei zum Zeitpunkt der Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung des Klägers dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass einer weiteren Bearbeitungsstelle des FA mit dem Sachbearbeiter W zu diesem Zeitpunkt bereits die aktuelle (Geschäfts-)Adresse RM des Klägers bzw. die weitere inländische Adresse B als Kontaktmöglichkeit bekannt gewesen seien. Denn einerseits habe sich daraus noch keine Kenntnis des W über den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Klägers i.S. von § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO ergeben; andererseits ändere selbst die Kenntnis einer anderen organisatorischen Stelle des FA von einer aktuellen Adresse nichts an der verjährungsunterbrechenden Wirkung von "Ermittlungen" i.S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO.
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Zudem habe das FA als örtliche Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes --FVG--) mit der Einschaltung des BZSt als Bundesoberbehörde (§ 1 Nr. 2 FVG) den rein innerdienstlichen Bereich nach außen sichtbar verlassen. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1805.
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die BZSt-Online-Anfrage habe nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Die Finanzbehörde sei ermächtigt, zur Informationsgewinnung die Kenntnis weiterer Behörden nach den Regelungen der Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) in Anspruch zu nehmen. Unter den Begriff "Finanzbehörde" fielen nach § 6 Abs. 2 AO die dort genannten Bundes- und Landesbehörden, u.a. das BZSt. Nach gesetzlicher Zuordnung sei das BZSt daher ein originäres Werkzeug der Finanzbehörde. Im Zuge digitaler Informationsverarbeitung sei dem Amtsträger der in Erfüllung seiner Verpflichtung zugängliche Datenbestand bekannt. Als Ermittlungsmaßnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO komme nur eine nach außen wirkende Maßnahme in Betracht; eine lediglich nach außen sichtbare genüge nicht (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2010 - VII R 9/08, BFHE 229, 5, BStBl II 2011, 667, und des Bundesgerichtshofs vom 02.02.1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30). Die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz nach Z verlegt habe, dürfe ihm nach dem EU-Freizügigkeitsgedanken nicht zum Nachteil gereichen. Sowohl das BZSt als auch eine andere Stelle des FA hätten ihm Schreiben zusenden können. Daher habe er annehmen dürfen, für die Finanzbehörden jederzeit erreichbar zu sein und seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erfüllt zu haben. Damit habe auch kein Erfordernis der Wohnsitzermittlung bestanden.
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Außerdem müsse sich das FA das Wissen möglicherweise getrennter Organisationseinheiten zurechnen lassen; das folge aus der zu § 173 AO entwickelten Rechtsprechung. Insgesamt sei festzustellen, dass das FA mit einem wenig effektiven Adresssystem arbeite und sich einer aufdrängenden Kenntnis strukturell verschließe. Die Nichtnutzung eigener Datenbestände dürfe nicht mit der Verjährungsunterbrechung des Datenzugriffs belohnt werden. Dem Rechtsfrieden könne es nicht dienen, wenn in den Tatbestand der Ermittlung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts die originäre Verwendung der eigenen Adressdaten hineingelesen werde. Zweck jeder Verjährungsregel seien Rechtsfrieden und Rechtssicherheit.
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Schließlich sei das FA für den Kläger als Auslandsrentner nicht mehr zuständig gewesen, so dass dessen Handlungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung hätten entfalten können. Denn nach dem BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17 (BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31) sei die fortgesetzte Zuständigkeit des Festsetzungsfinanzamts auch für das Erhebungsverfahren überholt.
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Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2017 festzustellen, dass Steuern und Nebenleistungen über insgesamt ... € zum Stichtag 13.06.2016 durch Zahlungsverjährung erloschen sind.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Revision des Klägers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat.
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1. Selbst wenn im Streitfall die örtlich unzuständige Behörde den Abrechnungsbescheid erlassen haben sollte, ist der Bescheid nicht aufzuheben.
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a) Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird (Senatsurteil in BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31).
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b) Auf den durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid findet § 127 AO Anwendung: Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der (obgleich rechtswidrig) nicht nach § 125 AO nichtig ist, kann nach § 127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Vorschrift ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil vom 02.07.1980 - I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684, unter II.3.a). Nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind.
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c) Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß § 19 Abs. 6 AO zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die im Ausland leben und inländische Renteneinkünfte beziehen, mit der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV) die örtliche Sonderzuständigkeit für diese Personen auf das Finanzamt Neubrandenburg übertragen. Die Sonderzuständigkeit bezieht sich nur auf Personen, die ausschließlich mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind und im Ausland wohnen. Sie ist nach § 2 EStZustV erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
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d) Im Streitfall ergibt sich die örtlich zuständige Behörde nicht eindeutig aus den Feststellungen des FG. Das FG hat weder die maßgeblichen Veranlagungszeiträume noch die Art der klägerischen Einkünfte festgestellt. Der Fall ist dennoch nicht zurückzuverweisen, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (s. unter II.2. und 3.).
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2. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch die Niederschlagung gemäß § 261 AO tangiert worden. Denn die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Verfügung und wirkt nicht auf das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner ein (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 261 AO Rz 8; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 261 AO Rz 7).
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3. Die BZSt-Online-Anfrage hat die Zahlungsverjährung, deren Frist andernfalls am 31.12.2015 abgelaufen wäre, wirksam unterbrochen.
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a) Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (Senatsbeschluss vom 17.09.2014 - VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4, Rz 10, m.w.N.).
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Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 4, Rz 10, m.w.N.).
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Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein (Senatsurteil vom 24.11.1992 - VII R 63/92, BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220).
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Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung der Ermittlungsmaßnahmen nicht. Die Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO stellt einen Realakt dar (vgl. zur Zahlungsaufforderung bereits Senatsurteil vom 28.11.2006 - VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575; vgl. ferner Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 5; Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 4). Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.1981 - IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787; anderer Auffassung Heuermann in HHSp, § 231 AO Rz 7). Denn es ist gerade bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthalt nicht möglich, das zuständige FA vorab zu ermitteln. Dass eine Finanzbehörde hier nicht willkürlich tätig wird und nicht irgendeine beliebige Finanzbehörde die Verjährung unterbrechen kann, wird durch das weitere, o.g. Tatbestandsmerkmal erreicht, dass die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein muss.
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c) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Folglich wurde im Streitfall die Verjährung durch die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 unterbrochen.
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aa) Die erforderliche Außenwirkung war durch die konkrete Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt gegeben. Diese Datenbank wird vom BZSt geführt und grundsätzlich von den Meldebehörden gespeist (vgl. § 139b AO; vgl. auch die Hinweise für Meldebehörden zur Nutzung der Meldedaten in diversen steuerlichen Verfahren, Unterpunkt "Aufbau der Datenbank", abzurufen unter www.bzst.de). Das FA kann darauf zwar im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens zugreifen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das FA mit der BZSt-Online-Datenanfrage eine andere Behörde kontaktiert. Bei dem zur Bundesfinanzverwaltung gehörenden BZSt (Bundesoberbehörde gemäß § 1 Nr. 2 FVG) handelt es sich um eine vom einzelnen FA (Landesfinanzbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG) verschiedene Behörde, auch wenn jeweils Finanzbehörden i.S. von § 6 Abs. 2 AO vorliegen. Ein Grund, eine Online-Auskunft beim Einwohnermeldeamt, die der Senat als Ermittlungshandlung mit Außenwirkung ansieht, anders zu behandeln als eine Online-Anfrage in der IdNr.-Datenbank des BZSt (§ 139b Abs. 3 AO), ist nicht ersichtlich. Denn da in der BZSt-Datenbank weitgehend nur die Meldedaten der Meldebehörden gespiegelt werden, macht es für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung keinen Unterschied, ob die für die Vollstreckung zuständige Finanzbehörde Informationen über die Anschrift des Schuldners bei einer Meldebehörde oder dem BZSt erhebt. Beide Stellen sind aus verwaltungsorganisatorischer Sicht Dritte, womit die für die Unterbrechung der Verjährung erforderliche Außenwirkung gegeben ist (vgl. Baum in eKommentar, § 231 AO Rz 28.1, Aktualisierung vom 29.12.2020). Der Zweck, durch das Erfordernis der Außenwirkung Rechtssicherheit zu schaffen, rechtfertigt in solch einem Fall keine weitere Einschränkung der verjährungsunterbrechenden Maßnahmen.
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bb) Bei der BZSt-Online-Anfrage handelte es sich auch nicht um eine rein schematische Wohnsitzanfrage zur Verjährungsunterbrechung. Denn der Wohnsitz des Klägers war dem FA zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage unbekannt.
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(1) Die Tatsache, dass andere Behörden oder auch Mitarbeiter desselben FA, aber einer anderen Abteilung, Kenntnis einer Postanschrift hatten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einerseits handelte es sich bei den W bekannten Anschriften nicht um die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse, sondern um Büro- bzw. Kontaktanschriften, so dass auch W --anders als von § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO verlangt-- keine Kenntnis des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Klägers hatte. Andererseits ist das Wissen eines anderen Sachbearbeiters, der organisatorisch einer anderen Einheit des FA zuzurechnen ist --entsprechend der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz 18 f.)--, nicht dem konkret zuständigen Sachbearbeiter zuzurechnen.
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(2) Auch die Tatsache, dass die richtige Anschrift des Klägers in der Datenbank des BZSt gespeichert war, führt nicht zu einer Kenntnis der den Fall bearbeitenden Dienststelle. Zwar sind dieser auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 18.08.2015 - VII R 24/13, BFHE 250, 499, BStBl II 2016, 255, Rz 15, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1233, Rz 18). Beim BZSt handelt es sich aber, wie dargelegt, nicht um eine dem FA vorgesetzte Stelle; das FA ist in die Organisationsstruktur des Landes eingegliedert, das BZSt in die des Bundes.
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Somit waren dem FA im Zeitpunkt der Online-Datenanfrage beim BZSt sowohl der Wohnsitz als auch der Aufenthalt des Klägers unbekannt. Im elektronischen Informationssystem der Finanzverwaltung war zum Zeitpunkt der BZSt-Online-Anfrage die richtige Adresse des Klägers nicht vermerkt und abrufbar. Aus Sicht der Sachbearbeiterin F gab es aufgrund der zahlreichen Postretouren mit dem Vermerk "unbekannt" hinreichenden Anlass für die Online-Datenanfrage beim BZSt. Es handelte sich mithin um die ernst gemeinte Ermittlung eines unbekannten Wohnsitzes.
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cc) Im Streitfall ging es zudem um die Realisierung eines konkreten Anspruchs. Das FA hatte bereits im Oktober 2015 ein Schreiben an den Kläger wegen der Vollstreckung der streitgegenständlichen Steuerrückstände versandt und versucht, die Vollstreckung wieder aufzunehmen. Im Ergebnis war die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 damit auf die Durchsetzung konkreter Zahlungsansprüche gerichtet.
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d) Somit kommt es schließlich nicht darauf an, wie der Vermerk der spanischen Post auf der Zahlungsaufforderung 2015/M "nicht abgeholt" tatsächlich und rechtlich zu bewerten ist. Fraglich ist hierbei, ob die Vollstreckungsaufnahme damit bereits im Dezember 2015 --und folglich vor dem regulären Ablauf der Verjährungsfrist-- nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu fingieren sein könnte (vgl. Hartman in Gosch, FGO § 54, Rz 28; ferner Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 10.11.2015 - W 4 K 15.441, juris, Rz 21, zu einem ins Ausland versandten und dort nicht abgeholten Einschreiben gegen Rückschein). Das FG hat hierzu --aus seiner Sicht zutreffend-- keine Feststellungen getroffen.
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