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BFH 25.02.2021 - III R 28/20
BFH 25.02.2021 - III R 28/20 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)
Normen
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 16 AO, § 17 AO, § 125 Abs 1 AO, § 127 AO, § 222 S 1 AO, § 63 Abs 1 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 Nr 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. März 2020, Az: 6 K 138/19, Urteil
Leitsatz
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NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 - 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Z Inkasso Service Familienkasse --Beklagte und Revisionsklägerin-- (Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) lehnte den bei der Familienkasse A gestellten Antrag auf Stundung des zurück zu zahlenden Betrages mit Bescheid vom 05.04.2019 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) R mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Stundungswürdigkeit.
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Im dagegen gerichteten Klageverfahren erfasste das Finanzgericht (FG) --nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten und die Familienkasse NRW R-- die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service im Wege der rechtschutzgewährenden Auslegung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als richtigen Beklagten. Es gab der Klage insoweit statt, als die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte, wies das FG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und diese daher weder zur Gewährung der begehrten Stundung noch zu einer Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des FG verpflichtet werden könne. Im Übrigen schloss sich das FG der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris an.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzuständigen Behörden erlassen wurden (dazu unter 2.).
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1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtschutzgewährender Auslegung als Klage gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zulässig anzusehen ist.
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a) Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den "ursprünglichen" Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht etwa die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.08.2007 - XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 20). Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, für die die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (BFH-Beschluss vom 16.08.2001 - V B 51/01, BFHE 196, 16, BStBl II 2001, 767). Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) das FG, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BFH-Urteil vom 18.09.2014 - VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 19; Senatsurteil vom 22.01.2004 - III R 26/02, BFH/NV 2004, 792, Rz 9, m.w.N.). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Klägers, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (z.B. BFH-Beschluss vom 07.11.2007 - I B 104/07, BFH/NV 2008, 799); auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2007 - VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 792, Rz 12, m.w.N.). Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO).
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b) Insoweit ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine zulässige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessführungsbefugte Behörde, die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar bezeichnete die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die Familienkasse NRW R. Dies beruhte jedoch mutmaßlich darauf, dass sie in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage "gegen die oben bezeichnete Familienkasse" zu richten sei, womit offenbar die aus Seite 1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW R gemeint ist. Tatsächlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom 05.04.2019 von der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenständige Behörde und nicht als Teil oder Außenstelle der Familienkasse NRW R tätig geworden. Denn die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als für das Einspruchsverfahren zuständige Behörde nicht --wie sonst üblich-- diese ("die obengenannte") Behörde, sondern die Familienkasse NRW R genannt. Ausgangsbehörde war daher die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach außen in Erscheinung getretene Behörde war (Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz 16).
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Es liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz 36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der örtlichen noch in der sachlichen Zuständigkeit bei der Ausgangsbehörde ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die Rechtsbehelfsentscheidung von vorneherein verschiedene Behörden getroffen. In Fällen, in denen --ohne dass ein Zuständigkeitswechsel i.S. des § 63 Abs. 2 FGO stattgefunden hat-- die Einspruchsentscheidung von einer anderen Behörde erlassen wird, ist die Ausgangsbehörde --d.h. die Behörde, die den Rechtsbehelf "veranlasst" hat-- passiv prozessführungsbefugt (Schallmoser in HHSp, § 63 FGO Rz 20, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz 16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 19.01.2017 - III R 31/15, BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbehörde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.
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Dementsprechend wies die Berichterstatterin im vorliegenden Fall die Beteiligten und die Familienkasse NRW R zu Recht darauf hin, dass die Klage gegen die Ausgangsbehörde zu richten und daher die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.
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2. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom 05.04.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Denn der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--).
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a) Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/Kruse, § 222 AO Rz 45, § 227 AO Rz 117). Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gemäß § 16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 05.04.2019 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der AO sind.
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b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11. Aufl. 2020, vor § 3 Rz 6; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 21 Rz 47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln (Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2). Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden (Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 3). Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988 - VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3).
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Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 AO geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz 28; Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 11; Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5).
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Demgegenüber ergibt sich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungsträgers die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat (Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz in einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbehörde feststellen lässt (Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKommentar Ab 01.01.2015, § 17 AO Rz 2, Aktualisierung vom 29.12.2020).
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall in Bezug auf die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.
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aa) Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG vor, dass die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbständigen, bei den Agenturen für Arbeit angegliederten 102 örtlichen Familienkassen im Rahmen einer sogenannten Verbundbildung zu insgesamt 14 Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen für Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbständigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbständige Außenstellen der 14 Familienkassen dar (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgeführt (s. BayVGH vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 16, juris). Entsprechend bestand auch gemäß dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 bei der Agentur für Arbeit Z keine eigenständige Familienkasse, sondern nur eine Außenstelle der Familienkasse NRW R mit Sitz bei der Agentur für Arbeit in K. Wie oben ausgeführt wurde, ist die Agentur für Arbeit Z im Streitfall jedoch nicht als Außenstelle der Familienkasse NRW R, sondern als eigenständige Familienkasse tätig geworden. Zudem deutet Nr. 2.6. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit --ANBA-- Nr. 10/2018), wo von "Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services" ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen für Arbeit betrieben und in Kindergeldangelegenheiten tätig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur für Arbeit Z ergeben soll.
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bb) Entgegen der Auffassung der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse lassen sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13 (BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur für Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen --wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle-- zurechnen lassen muss, die bei einer Außenstelle dieser Agentur für Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer Agentur für Arbeit einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach außen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser Agentur für Arbeit eine eigenständige Familienkasse errichtet wurde.
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d) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer Regelung, die der Agentur für Arbeit Z eine sachliche Zuständigkeit für Inkassoangelegenheiten zuweist.
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aa) Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zu erfüllenden Aufgaben obliegt gemäß § 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierfür der von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 05.04.2019 14 Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz 15).
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bb) Da somit für Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche die für die Klägerin im Speziellen zuständige Familienkasse ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz 21). Im Fall der Klägerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk der Agentur für Arbeit S hatte, war dies die Familienkasse A in B. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit umfasste die Zuständigkeit der Familienkasse A nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem Fünften Teil der Abgabenordnung, wie vorliegend für die Entscheidung über eine Stundung nach § 222 AO. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen für die Klägerin sachlich und örtlich unzuständig waren.
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cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr. 10/2018), der ähnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr. 5/2013), und nahezu wortgleiche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 15/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr. 5/2016) übernommen hat.
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(1) Nach Nr. 2.6. dieses Beschlusses soll die regionale Familienkasse NRW R für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zuständig sein. Die Zuständigkeit soll die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf "schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.
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(2) Soweit es um die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Z geht, ist diese Behörde im vorbezeichneten Beschluss weder erwähnt noch ist eine Zuständigkeit für bestimmte Ausgangsentscheidungen überhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungstätigkeiten überhaupt unter den Oberbegriff "Inkasso" fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gründen an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung.
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(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erwähnung des "Inkasso-Services" eine Ausgangszuständigkeit der Agentur für Arbeit Z vorausgesetzt wird, fehlte es hierfür an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO "über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden" die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl sie im Übrigen für den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und örtlich zuständig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG, Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz 30). Demgegenüber hätte eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzuständigkeit für das Besteuerungsverfahren für Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen werden.
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Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In letzterem wurde die Gesamtzuständigkeit für das Kindergeldverfahren für Anspruchsberechtigte die bestimmte Anknüpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europäischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegründenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen), auf eine bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzuständigkeit aufgespalten werden, indem für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des nicht näher beschriebenen "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte.
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Nichts anderes ergibt sich auch aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG eingeführte Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe erforderten --insbesondere für den Großraum München-- eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der Abgabenordnung beruhenden Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen Zuständigkeit ging und insbesondere für Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie München die Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern Süd in Regensburg mit verschiedenen Außenstellen).
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dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage stützt eine Zuständigkeitsübertragung durch die erwähnten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit.
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Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist --soweit es nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht-- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG geregelt. Eine Ermächtigung für die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.
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§ 17 FVG enthält nur eine Bestimmung über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG enthaltene Ermächtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zuständigkeitsübertragungen bei den Landesfinanzbehörden beschränkt. Eine allgemeine Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden, insbesondere auch Bundesfinanzbehörden, ergibt sich daraus nicht.
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Schließlich enthält auch der Fünfte Teil der AO zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 2 FVG), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO durch § 387 Abs. 2 AO für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 17 FVG Rz 5).
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ee) Soweit die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse und das Bundesministerium der Finanzen die Zuständigkeitsübertragung auf Ziff. 1.5 der Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der Bundesagentur für Arbeit (KEBest) stützen will, hat sie hierfür eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sie sich für den Bereich der Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) stützen (s. hierzu BTDrucks 18/10299, S. 6, wonach die KEBest als Durchführungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der §§ 76 und 77a SGB IV erlassen wurden).
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e) Auch was die durch die genannten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit begründete Zuständigkeit der Familienkasse NRW R für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zwar die Zuständigkeitsübertragung anders als bei der Agentur für Arbeit Z in den Vorstandsbeschlüssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung über Fragen des Erhebungsverfahrens in die Gesamtzuständigkeit der Wohnsitz-Familienkasse fällt, tut dies auch die Rechtsbehelfsentscheidung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.d verwiesen.
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f) Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1 AO. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO oder § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO können Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert werden, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von Wedelstädt in Gosch, AO § 125 Rz 61). Auch sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzuständigen Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer Bauordnungsbehörde) erlassen würde.
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g) Da auch die Familienkasse NRW R für die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzuständig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende sachlich zuständige Behörde getroffene Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 2 AO geheilt werden kann.
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h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch § 127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411, Rz 13, m.w.N.; von Wedelstädt in Gosch, AO § 127 Rz 7). Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127 AO grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1411, Rz 11).
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3. Der Senat braucht nicht auf den Vortrag der Klägerin einzugehen, wonach dem Antrag auf Stundung zu entsprechen sei, da die Klägerin stundungsbedürftig und stundungswürdig sei. Zum einen hat die Klägerin gegen den insoweit klageabweisenden Teil der Vorentscheidung selbst keine Revision eingelegt. Zum anderen hat über diese Frage nach der erfolgten Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte nun zunächst die sachlich und örtlich zuständige Behörde zu entscheiden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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