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BFH 05.03.2020 - VIII B 118/19
BFH 05.03.2020 - VIII B 118/19 - Konkretisierung einer abstrakten Rechtsfrage
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 32d Abs 6 EStG 2009, EStG VZ 2015
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 6. Juni 2019, Az: 12 K 181/18, Urteil
Leitsatz
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NV: Umschreibt der Beschwerdeführer Umstände des konkreten Streitfalls, nach denen er einem grundlegenden Rechtsirrtum unterlegen sei, er deshalb seine Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben und auch keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt habe, ihm wegen seines Irrtums aber kein Vorwurf eines groben Verschuldens gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gemacht werden könne, wirft er keine abstrakt klärbare Rechtsfrage auf .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.06.2019 - 12 K 181/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
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1. Eine Zulassung der Revision, weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), kommt im Streitfall nicht in Betracht.
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a) Die Revision zur Fortbildung des Rechts ist zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Rechtsfortbildung im Allgemeininteresse liegt und die herausgestellte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 09.02.2017 - VI B 58/16, BFH/NV 2017, 763, Rz 13).
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b) Der Kläger sieht die zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Rechtsfrage darin, dass die Auslegung des Merkmals des "groben Verschuldens" gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH uneinheitlich sei. Die Rechtsprechung stelle einerseits auf einen subjektiven Maßstab des Steuerpflichtigen (dessen persönliche Fähigkeiten und Verhältnisse) ab. Sie objektiviere diesen Maßstab andererseits jedoch, indem auch für den steuerrechtlich nicht ausgebildeten Laien ein grobes Verschulden angenommen werde, wenn dieser im Steuererklärungsformular eine ausdrücklich gestellte und von ihm verstandene Frage nicht beantworte, weil er dem Rechtsirrtum unterliege, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Fall keine Bedeutung. Es dürfe jedoch kein grobes Verschulden angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige objektiv verständliche Ausfüllhinweise nicht beachte, weil er den zugrunde liegenden Sachverhalt aus nachvollziehbaren Gründen grundlegend rechtlich falsch bewerte. Im Streitfall sei der Kläger dem grundlegenden Rechtsirrtum unterlegen, einen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) nur dann stellen zu können, wenn er neben den Einkünften aus Kapitalvermögen auch positive Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielt habe. Dieser Rechtsirrtum sei ursächlich dafür, dass der Kläger die Fragen im Erklärungsformular nicht beantwortet und die amtlichen Ausfüllhinweise nicht beachtet habe.
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Der Kläger formuliert mit diesem Vortrag sinngemäß die Frage, ob kein grobes (sondern nur ein einfach fahrlässiges) Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung insgesamt nicht erklärt und keinen Antrag auf die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG stellt sowie objektiv verständliche Ausfüllhinweise zur Einkommensteuererklärung nicht beachtet, weil er aus nachvollziehbaren Gründen dem Rechtsirrtum unterliegt, die amtlichen Erläuterungen hätten für ihn mangels erzielter positiver Einkünfte anderer Einkunftsarten keine Relevanz.
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c) Es handelt sich hierbei aber nicht um eine abstrakte entscheidungserhebliche Rechtsfrage.
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aa) Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren abstrakten Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13). Die ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert auch im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Keine abstrakte Rechtsfrage ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (vgl. z.B. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, BFH-Beschluss vom 21.09.2016 - VI B 34/16, BFH/NV 2017, 26, Rz 5).
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bb) Die vom Kläger formulierte "Rechtsfrage" beschreibt lediglich die Umstände des Streitfalls und ist keiner abstrakten Klärung zugänglich. Für die Beurteilung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt es nämlich sowohl auf die persönlichen Umstände, Fähigkeiten und Kenntnisse des Steuerpflichtigen als auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, so dass das Verhalten des weniger gewandten Steuerpflichtigen anders beurteilt wird als das des gewandten und erfahrenen Steuerpflichtigen. Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine vom Finanzgericht (FG) zu entscheidende Tatfrage (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 763, Rz 10, m.w.N.). Danach lässt sich allein vom Grad des geltend gemachten Rechtsirrtums des Klägers nicht darauf schließen, ob er grob schuldhaft gehandelt hat oder nicht, wenn er keine Kapitalerträge erklärt und keinen Antrag auf Günstigerprüfung stellt.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine BFH-Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 06.02.2014 - II B 129/13, BFH/NV 2014, 708, Rz 15).
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b) Mit seinem Vorbringen legt der Kläger keine Divergenz in der gebotenen Weise dar. Weder verdeutlicht er, von welcher konkreten Entscheidung das FG abgewichen sein soll noch arbeitet er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits heraus.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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