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BFH 22.01.2020 - II R 21/18
BFH 22.01.2020 - II R 21/18 - (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.01.2020 II R 18/18 - Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch)
Normen
§ 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b Abs 2 S 3 ErbStG 1997 vom 01.11.2011
Vorinstanz
vorgehend FG München, 7. Mai 2018, Az: 10 K 468/17, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen .
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2. NV: Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an .
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.05.2018 - 10 K 468/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Mutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Kommanditistin der B-KG. Mit Anteilsabtretungsvertrag vom … 2012 schenkte sie der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B-KG nebst entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie Gesellschafterkonto.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom … erklärungsgemäß nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert der Anteile am Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG) auf den Stichtag 31.12.2012 mit … € sowie die auf die Klägerin entfallende Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Wertpapiere) mit … € fest. Eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens stellte es nicht fest.
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Nach einer Außenprüfung stellte das FA mit Änderungsbescheid vom … 2017 den Wert des Anteils der Klägerin am Betriebsvermögen mit … € fest, ferner einen auf die Klägerin entfallenden Anteil am gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens in Höhe von … €, davon … € junges Verwaltungsvermögen. Nach dem Bericht über die Außenprüfung hatte die B-KG in den Jahren 2011 und 2012 Wertpapiere laut Depotauszug im Wert von insgesamt … € erworben. Es habe sich um neu erworbene Fondsanteile ab 01.01.2011 gehandelt, die i.d.R. durch Umschichtungen im Depotbestand finanziert worden seien. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren in den Jahresabschlüssen der B-KG zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2014 Wertpapiere im Depot mit jeweils mehr als …. € bilanziert.
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Die Sprungklage blieb erfolglos. Das FG ist davon ausgegangen, dass auch das innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschaffte Verwaltungsvermögen nicht begünstigtes sog. "junges Verwaltungsvermögen" nach § 13b Abs. 2 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) --ErbStG a.F.-- sei. Eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall finde nicht statt. Der erkennbar gewordene Wille des Gesetzgebers lasse für eine teleologische Reduktion keinen Raum.
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. Die Vorschrift erfasse nicht die reine Umschichtung von Verwaltungsvermögen. Ihr Wortlaut unterscheide zwar nicht zwischen Umschichtungen und Neuanschaffungen. Aus dem Wortlaut ergebe sich allerdings auch nicht ausdrücklich, ob bei der Zurechnung auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen sei oder auf die Gattung, zu der es gehöre. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe des Bilanzrechts habe abstellen wollen. Die Wirtschaftsgüter seien deswegen nach den Regeln der Bilanzgliederung zusammenzufassen. Aus § 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG a.F. folge nichts Gegenteiliges, weil diese Regeln abweichend von Satz 3 ausdrücklich an die Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens anknüpften.
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Auch verlange der Normzweck eine teleologische Reduktion der Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei. Der Zweck, missbräuchliche Gestaltungen durch kurzfristige Einlage von nicht begünstigtem Vermögen zu verhindern, greife bei kaufmännisch motivierten Vermögensumschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens nicht.
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Die Entstehungsgeschichte der Norm gebiete nichts anderes. Zwar sei die Bundesregierung der Beschlussempfehlung des Bundesrats, ausdrücklich auf die Einlage innerhalb des Zweijahreszeitraums abzustellen, nicht gefolgt. Diese Beschlussempfehlung sei aber auch über die reinen Umschichtungsfälle hinausgegangen, indem sie die Umschichtung von Produktivvermögen in Anlagevermögen und damit die Erhöhung des Verwaltungsvermögensanteils sowie die mittelbare Einlage durch Einlage liquider Mittel zwecks Anschaffung von Verwaltungsvermögen erfasst habe. Die Ausklammerung dieser Fälle sei nach der Zielsetzung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. nicht unbedingt geboten.
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Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom … 2017 über die gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens der B-KG auf den 31.12.2012 auf 0 € zu ändern.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch die Umschichtung. Das gelte unabhängig davon, aus welchen Mitteln Zukäufe erfolgten. Eine gattungsbezogene Betrachtungsweise sei mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar. § 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG a.F. sähen eine auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogene Betrachtungsweise vor, die auch allen Beteiligten eine klare, handhabbare Grenze und damit Planungssicherheit gebe.
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Eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die bei Umschichtungen insbesondere innerhalb von Wertpapierdepots fehlende Missbrauchsgefahr sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine abstrakte Missbrauchsvorschrift entschieden.
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Die Gesetzgebungsgeschichte spreche eher dafür, dass Fälle des Aktivtauschs erfasst seien. Die Ablehnung der Beschlussempfehlung des Bundesrats zeige, dass sich der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, auch Umschichtungsfälle zu erfassen, für die weite Fassung "Zurechnung" entschieden habe. Eine Beschränkung auf Umschichtungen aus dem Produktivvermögen sei dem nicht zu entnehmen und wäre auch irrelevant, da dies im Gesetz keinen Niederschlag finde.
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Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen unterstützt das Vorbringen des FA und stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens zutreffend ist.
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1. Das Urteil des FG ist nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ein --möglicherweise-- nach der Geschäftsordnung des FG nicht berufener Senat über den Streitfall entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob dies auch ohne gesonderte Rüge im Revisionsverfahren zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.07.2019 - IV R 61/16, BFHE 265, 285, Rz 22). Jedenfalls läge ein entsprechender Verstoß nur vor, wenn das FG willkürlich seine Zuständigkeit bejaht hätte. Letzteres ist weder dargelegt noch erkennbar.
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2. Das FA hat neben dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG auch die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens verfahrensrechtlich zutreffend gesondert festgestellt.
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a) Gemäß § 37 Abs. 6 ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) sind u.a. § 13b Abs. 2 und Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht. Nach § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S. des § 152 Nrn. 1 bis 3 BewG die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. und des jungen Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Für die Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen gilt dies nach § 13b Abs. 2a Satz 2 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 entsprechend.
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b) Die Schenkung des Anteils an der B-KG ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Die Steuer ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung am 31.12.2012 und damit nach dem 30.06.2011 entstanden, so dass eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist. Das FA war nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12.2005 in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung hierfür zuständig.
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3. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist.
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a) Anzuwenden sind im Streitfall §§ 13a, 13b ErbStG a.F., die in den im Streitfall maßgebenden Teilen bis 2012 unverändert geblieben sind. Die Vorschriften in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.
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b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu 85 % außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Zu letzteren zählt auch die KG. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. ermöglicht einen Verschonungsabschlag von 100 %, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht überschreitet.
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c) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1), Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (Nr. 2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (Nr. 3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr. 4) sowie Kunstgegenstände u.Ä. (Nr. 5).
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d) Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.). Dieses nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a StVereinfG 2011 als "junges Verwaltungsvermögen" legal definiert worden.
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4. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist "junges Verwaltungsvermögen" und als solches nicht begünstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene Missbrauchsprüfung findet nicht statt.
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a) Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R E 13b.27 Satz 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2; früher R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2) davon aus, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen gehört, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsvermögen, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört, aber wohl auch Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens in ein anderes Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens. Im Schrifttum wird teilweise die Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für begünstigungsunschädlich erachtet (vgl. etwa Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 171; S. Viskorf in Viskorf/ Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13b ErbStG Rz 284; differenzierend Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl., § 13b Rz 681 bis 684). Insoweit wird der Begriff des Verwaltungsvermögens als Gattungsbegriff angesehen. Zur Begründung wird u.a. auf die Ausführungen in der BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006 (S. 22 f.) verwiesen. Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers befürwortet (vgl. etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 391; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 225; Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 231; Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 102, Stand 01.06.2018).
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b) Mit den Worten "solches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 bis 5" in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nach der gesetzlichen Systematik jeder einzelne Vermögensgegenstand gemeint (vgl. § 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs).
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aa) Der Begriff "Verwaltungsvermögen" kann zwar einen Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht isoliert. Der Hinweis "solches" und die in Bezug genommene Aufzählung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens meint. Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu beziehen ist.
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bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der unmittelbar folgende § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsvermögen und den Einzelwirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen Gegenstände des Verwaltungsvermögens meint. Da sich die Bedeutung des Begriffs in § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F. allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift) erschließt, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des vorgehenden § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. in erster Linie dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen sind.
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cc) Die BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006 rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG a.F. aufgenommen worden.
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c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts ergänzt wird durch eine konkrete missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall, durch die Verknüpfung der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer Privateinlage, ist nicht möglich. Die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 351, Rz 29 bis 32).
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aa) Nach diesem Maßstab ist eine Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein denkbarer Missbrauch zu prüfen ist, nicht zulässig. Sie stünde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Knüpft die Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen eine Typisierung gewollt. Der zulässige Auslegungsspielraum bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss. Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsvermögens, oder auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsvermögen können betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und trotzdem grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen führen.
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bb) Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der Zweijahresfrist beschränkt. Zum einen ist die Einlage gerade nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies rechtstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wie etwa § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu umgehen. Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 38 bis 43). Dies ist erst seit Einfügung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG durch Art. 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 --AmtshilfeRLUmsG-- (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG, eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStGAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464) die nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
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d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen. Die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene Begründung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom 28.01.2008 (BTDrucks 16/7918, S. 35, 36) skizzierte allgemein die Intention, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von den Verschonungen auszunehmen. Die späteren Bestrebungen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 --JStG 2010-- (BGBl I 2010, 1768), Verwaltungsvermögen nicht generell, sondern nur im Falle der Einlage für nicht begünstigt zu erachten, waren weder 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17/2249, S. 28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17/2823, S. 31, 32, Nr. 48; Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks 17/2823, S. 40 zu Nr. 48; Bericht des Finanzausschusses vom 28.10.2010, BTDrucks 17/3549, S. 11). Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen. Die späteren Änderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits keinen Rückschluss auf die Intention des ursprünglichen Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchführung der Änderung gehabt hätte. Daher ist auch nichts daraus herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a. ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S. 12, 29).
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e) Nach diesen Maßstäben hatte die B-KG mit den innerhalb der Zweijahresfrist neu erworbenen Fondsanteilen junges Verwaltungsvermögen erworben. Das FA hat das junge Verwaltungsvermögen in zutreffender Höhe gesondert festgestellt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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