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BFH 05.12.2018 - I E 9/18
BFH 05.12.2018 - I E 9/18 - Streitwert einer Klage auf Feststellung der Einlagenrückgewähr
Normen
§ 47 Abs 1 S 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 27 Abs 8 S 3 KStG 2002, § 8b Abs 1 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002
Leitsatz
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NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen .
Tenor
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Auf die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 30. Oktober 2018 KoStL 1248/18 (I B 66/17) werden der Streitwert auf 334.941,73 € herabgesetzt und die Gerichtskosten mit 5.282 € angesetzt.
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Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2018 I B 66/17 eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) --einer liquidierten Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts-- zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin auferlegt. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Mai 2017 2 K 2310/13 betraf einen vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnten Antrag der Kostenschuldnerin auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für den Veranlagungszeitraum 2009 in Höhe von 66.988.345,87 €.
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Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 KoStL 1248/18 (I B 66/17) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit 51.712 € angesetzt. Sie ist dabei von einem Streitwert von 6.698.834 € ausgegangen und stützt sich dafür auf einen Beschluss des FG Köln vom 8. August 2016 10 Ko 3506/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1557), dem zufolge in den Verfahren zu § 27 Abs. 8 KStG der Streitwert grundsätzlich mit 10 % des streitigen Betrages der in einer Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen sei.
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Die Kostenschuldnerin beantragt mit ihrer Erinnerung, den Streitwert mit dem sog. Auffangwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), hilfsweise mit 1.034.132,59 € als dem Betrag der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung der Einlagenrückgewähr bei der alleinigen Gesellschafterin der Kostenschuldnerin anzusetzen.
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Die Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse beim BFH) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Erinnerung ist teilweise begründet; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist mit 334.941,73 € anzusetzen.
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1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
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2. Der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwertansatz entspricht nicht den Vorgaben des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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a) Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die von der Kostenschuldnerin begehrte Feststellung hat zwar für ihren eigenen Rechtskreis keine unmittelbar erkennbaren konkreten Steuerfolgen (vgl. z.B. Hennigfeld, EFG 2017, 771, 772). Gleichwohl kommt hier --entgegen dem Hauptbegehren der Kostenschuldnerin-- nicht die Regelung des § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung, wonach dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen ist. Denn wegen der materiell-rechtlichen Bindungswirkung der beantragten Feststellung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937, und vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118, BStBl II 2017, 101) steht eine steuerliche Auswirkung auf die Anteilseignerin der Kostenschuldnerin im Raum, in deren Interesse die Klage letztlich erhoben worden ist.
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b) Sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Feststellung auf die Anteilseigner nicht konkret überschaubar, ist es sachgerecht, für die Streitigkeiten des § 27 KStG --vergleichbar der Streitwertbemessung bei Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 I E 3/04, BFH/NV 2005, 572)-- einen Pauschalsatz von 10 % der Ausschüttung anzusetzen (s. Einzelrichter-Beschluss vom 10. August 2016 I E 8/16, nicht veröffentlicht; ebenso FG Köln in EFG 2016, 1557; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 220 "KStG (n.F.)"; Hollatz, EFG 2016, 1558; sog. Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit, z.B. www.fg-duesseldorf.nrw.de ["Streitwertkatalog 2016"], dort zu "B. Besondere Wertansätze" [Körperschaftsteuer]).
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c) In der Konstellation des Streitfalls, in dem es um eine bestimmte Ausschüttung im Veranlagungszeitraum 2009 an eine Kapitalgesellschaft als alleinige Anteilseignerin geht, ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Ausschüttung bei der Empfängerin nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei gewesen ist. Es ist nur gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ein Betrag in Höhe von 5 % der Ausschüttung (66.988.345,87 € x 5 % = 3.349.417,29 €) als nichtabziehbare Betriebsausgaben den Bemessungsgrundlagen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Dieser Betrag geht aus Vereinfachungsgründen mit dem Pauschalsatz von 10 % in die Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags ein, welcher sonach mit 334.941,73 € zu bemessen ist, das sind 0,5 % des Ausschüttungsbetrags.
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Auf der Grundlage dieses Streitwerts beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 2.641 €. Nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind durch das Verfahren 2,0 Gebühren entstanden, so dass Kosten von 5.282 € anzusetzen sind.
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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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4. Da mit diesem Beschluss sogleich über die Hauptsache entschieden worden ist, bedarf der Antrag der Kostenschuldnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG keiner Bescheidung.
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